Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen
Die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen ist Teil der Direktzahlungen und dient der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie Widerstandsfähigkeit im Agrarsektor der Fleischerzeugung und somit der Verbesserung der langfristigen Erzeugung und Ernährungssicherheit. Zudem trägt die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen zur landwirtschaftlichen und biologischen Vielfalt, zur Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie zum Erhalt von Lebensräumen und Landschaften bei.
Die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen ist Teil der Direktzahlungen und dient der Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie Widerstandsfähigkeit im Agrarsektor der Fleischerzeugung und somit der Verbesserung der langfristigen Erzeugung und Ernährungssicherheit. Zudem trägt die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen zur landwirtschaftlichen und biologischen Vielfalt, zur Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie zum Erhalt von Lebensräumen und Landschaften bei.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Haltung von Mutterschafen und/ oder Mutterziegen.
Gefördert wird die Haltung von Mutterschafen und/ oder Mutterziegen.
Wer wird gefördert?
Natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen und Mutterschafe und/ oder Mutterziegen halten.
Natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen und Mutterschafe und/ oder Mutterziegen halten.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Folgende Voraussetzungen sind für die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen je Tier einzuhalten:
- Das Tier ist weiblich.
- Das Tier ist ein Muttertier, es hat die Zucht- und Belegungsreife erreicht.
- Das Tier wird vom 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres im Betrieb gehalten.
- Das Tier ist nach ViehVerkV ordnungsgemäß gekennzeichnet, i.d.R. durch eine gelbe Ohrmarke und einen Transponder (in Ohrmarke oder Bolus).
- Das Tier ist nach ViehVerkV ordnungsgemäß registriert, d.h. die individuelle Ohrmarkennummer ist in einem aktuell gehaltenen Bestandsregister erfasst.
Folgende Voraussetzungen sind für die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen je Tier einzuhalten:
- Das Tier ist weiblich.
- Das Tier ist ein Muttertier, es hat die Zucht- und Belegungsreife erreicht.
- Das Tier wird vom 15. Mai bis zum 15. August des Antragsjahres im Betrieb gehalten.
- Das Tier ist nach ViehVerkV ordnungsgemäß gekennzeichnet, i.d.R. durch eine gelbe Ohrmarke und einen Transponder (in Ohrmarke oder Bolus).
- Das Tier ist nach ViehVerkV ordnungsgemäß registriert, d.h. die individuelle Ohrmarkennummer ist in einem aktuell gehaltenen Bestandsregister erfasst.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen. Der Antrag auf Erhalt der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen ist mit dem Agrarförderantrag (Sammelantrag) bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen. Der Förderbetrag beläuft sich auf 39 Euro je Muttertier. Es müssen mindestens 6 Muttertiere beantragt werden.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen. Der Antrag auf Erhalt der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen ist mit dem Agrarförderantrag (Sammelantrag) bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen. Der Förderbetrag beläuft sich auf 39 Euro je Muttertier. Es müssen mindestens 6 Muttertiere beantragt werden.
Was gibt es noch zu beachten?
Die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen kann auch ohne Flächen beantragt werden. Werden keine Flächen beantragt, müssen mindestens 7 Muttertiere beantragt werden. Diese können sich aus sowohl Schafen als auch Ziegen zusammensetzen (beispielsweise 4 Mutterschafe und 3 Mutterziegen).
Bei Pensionstieren ist derjenige oder diejenige antragsberechtigt, der oder die das wirtschaftliche Risiko für die Tiere trägt (beispielsweise bei Verendung).
Die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und Mutterziegen kann auch ohne Flächen beantragt werden. Werden keine Flächen beantragt, müssen mindestens 7 Muttertiere beantragt werden. Diese können sich aus sowohl Schafen als auch Ziegen zusammensetzen (beispielsweise 4 Mutterschafe und 3 Mutterziegen).
Bei Pensionstieren ist derjenige oder diejenige antragsberechtigt, der oder die das wirtschaftliche Risiko für die Tiere trägt (beispielsweise bei Verendung).