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Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Rechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen

Sinn und Zweck einer Anerkennung

Im Interesse des Umweltschutzes sollen kompetente Vereinigungen ihr Fachwissen und ihre Kenntnisse in Verfahren mit Umweltrelevanz einbringen können. Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen wird daher neben Beteiligungen im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, mit Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) gegen bestimmte umweltrelevante Entscheidungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen das Unterlassen solcher Entscheidungen vorzugehen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein (sogenanntes Verbandsklagerecht).

Rechtsgrundlage für die Anerkennung

Dem Verbandsklagerecht ist ein Anerkennungsverfahren vorgeschaltet. Dieses richtet sich nach Paragraf 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), das seit März 2010 die Anerkennung von Umweltvereinigungen bundeseinheitlich regelt. Das UmwRG setzt insbesondere Vorgaben des europäischen Umweltrechts und der Aarhus-Konvention zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten um. Zuvor gab es für die Anerkennung von Vereinigungen im Land Brandenburg weitere Rechtsgrundlagen im  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG).

Verbandsklagerecht

Der Umfang des Verbandsklagerechts einer anerkannten Umweltvereinigung ist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz näher ausgestaltet. Die Entscheidungen und sonstigen behördlichen Maßnahmen, gegen die vorgegangen werden kann, sind insbesondere in Paragraf 1 Absatz 1 und Absatz 1a UmwRG benannt. Diese umfassen unter anderem Entscheidungen über die Zulassung von Anlagen und sonstigen Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Nach welchen besonderen Maßgaben Rechtsbehelfe einer Umweltvereinigung zulässig und begründet sind, ergibt sich insbesondere aus Paragraf 2 UmwRG. Paragraf 4 UmwRG enthält ergänzende Regelungen zu auf bestimmten Verfahrensfehlern gestützten Rechtsbehelfen. Die Regelungen der Paragrafen 5 bis 7 UmwRG legen zudem besondere verwaltungsprozessuale Maßgaben für Umweltklagen im Anwendungsbereich des Paragraf 1 UmwRG fest.

Weitere Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte

Über das im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgelegte Verbandsklagerecht hinaus, werden Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen, die gemäß Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG anerkannt sind, auch in anderen umweltrechtlichen Regelwerken besondere Beteiligungsrechte zugesprochen. So etwa in Paragraf 17 Absatz 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) und in den Paragrafen 10, 11 Absatz 2 Umweltschadensgesetz (USchadG). Insbesondere den vom Land anerkannten,  landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen stehen zudem die in Paragraf 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und Paragraf 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Mitwirkungsrechte zu.

Sinn und Zweck einer Anerkennung

Im Interesse des Umweltschutzes sollen kompetente Vereinigungen ihr Fachwissen und ihre Kenntnisse in Verfahren mit Umweltrelevanz einbringen können. Anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen wird daher neben Beteiligungen im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, mit Rechtsbehelfen (Widerspruch und Klage) gegen bestimmte umweltrelevante Entscheidungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen das Unterlassen solcher Entscheidungen vorzugehen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein (sogenanntes Verbandsklagerecht).

Rechtsgrundlage für die Anerkennung

Dem Verbandsklagerecht ist ein Anerkennungsverfahren vorgeschaltet. Dieses richtet sich nach Paragraf 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), das seit März 2010 die Anerkennung von Umweltvereinigungen bundeseinheitlich regelt. Das UmwRG setzt insbesondere Vorgaben des europäischen Umweltrechts und der Aarhus-Konvention zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten um. Zuvor gab es für die Anerkennung von Vereinigungen im Land Brandenburg weitere Rechtsgrundlagen im  Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG).

Verbandsklagerecht

Der Umfang des Verbandsklagerechts einer anerkannten Umweltvereinigung ist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz näher ausgestaltet. Die Entscheidungen und sonstigen behördlichen Maßnahmen, gegen die vorgegangen werden kann, sind insbesondere in Paragraf 1 Absatz 1 und Absatz 1a UmwRG benannt. Diese umfassen unter anderem Entscheidungen über die Zulassung von Anlagen und sonstigen Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Nach welchen besonderen Maßgaben Rechtsbehelfe einer Umweltvereinigung zulässig und begründet sind, ergibt sich insbesondere aus Paragraf 2 UmwRG. Paragraf 4 UmwRG enthält ergänzende Regelungen zu auf bestimmten Verfahrensfehlern gestützten Rechtsbehelfen. Die Regelungen der Paragrafen 5 bis 7 UmwRG legen zudem besondere verwaltungsprozessuale Maßgaben für Umweltklagen im Anwendungsbereich des Paragraf 1 UmwRG fest.

Weitere Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte

Über das im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgelegte Verbandsklagerecht hinaus, werden Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen, die gemäß Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG anerkannt sind, auch in anderen umweltrechtlichen Regelwerken besondere Beteiligungsrechte zugesprochen. So etwa in Paragraf 17 Absatz 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) und in den Paragrafen 10, 11 Absatz 2 Umweltschadensgesetz (USchadG). Insbesondere den vom Land anerkannten,  landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen stehen zudem die in Paragraf 36 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und Paragraf 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Mitwirkungsrechte zu.

Anerkennungsvoraussetzungen nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)

Über den Anerkennungsantrag einer Umwelt- oder Naturschutzvereinigung ist seit dem 1. März 2010 einheitlich auf Basis der Vorschriften des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu entscheiden. Als Vereinigung im Sinne des UmwRG gelten auch Stiftungen des privaten Rechts.

Gemäß Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG ist die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung zu erteilen, wenn die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Mitglieder oder – sofern keine Mitglieder vorhanden sind – der Organmitglieder und der für die Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätigen Personen sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, und
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraf 52 der Abgabenordnung verfolgt.

In der Anerkennung sind zudem der räumliche und sachliche Aufgabenbereich der Vereinigung sowie anzugeben, ob sie im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Änderungen der Satzung oder sonstigen Verfassung sind der zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

Über den Anerkennungsantrag einer Umwelt- oder Naturschutzvereinigung ist seit dem 1. März 2010 einheitlich auf Basis der Vorschriften des geltenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu entscheiden. Als Vereinigung im Sinne des UmwRG gelten auch Stiftungen des privaten Rechts.

Gemäß Paragraf 3 Absatz 1 UmwRG ist die Anerkennung als Umweltschutzvereinigung zu erteilen, wenn die Vereinigung

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Mitglieder oder – sofern keine Mitglieder vorhanden sind – der Organmitglieder und der für die Förderung der Ziele des Umweltschutzes tätigen Personen sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, und
  4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von Paragraf 52 der Abgabenordnung verfolgt.

In der Anerkennung sind zudem der räumliche und sachliche Aufgabenbereich der Vereinigung sowie anzugeben, ob sie im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Änderungen der Satzung oder sonstigen Verfassung sind der zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

Anerkennung als Naturschutzvereinigung

Im Anerkennungsbescheid ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Der räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist im Anerkennungsbescheid festzulegen.

Im Anerkennungsbescheid ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Der räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, ist im Anerkennungsbescheid festzulegen.

Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren

Anerkennungsanträge für innerhalb des Landes Brandenburg tätige inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind gemäß Paragraf 3 Absatz 3 (UmwRG) in Verbindung mit Paragraf 3 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV) an das für Umwelt zuständige Landesministerium zu richten:

Landesregierung Brandenburg
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 11
Postfach 60 11 50
14411 Potsdam

Anerkennungsanträge für innerhalb des Landes Brandenburg tätige inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind gemäß Paragraf 3 Absatz 3 (UmwRG) in Verbindung mit Paragraf 3 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung (UmweltrZV) an das für Umwelt zuständige Landesministerium zu richten:

Landesregierung Brandenburg
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Referat 11
Postfach 60 11 50
14411 Potsdam

Anerkannte Vereinigungen

Die vom Land Brandenburg anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können Sie der Übersicht im Serviceportal Brandenburg entnehmen:

Die vom Land Brandenburg anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können Sie der Übersicht im Serviceportal Brandenburg entnehmen:

Anerkennungen, die vom Bund ausgesprochen wurden, können Sie der Internetseite des Umweltbundesamtes entnehmen.

Anerkennungen, die vom Bund ausgesprochen wurden, können Sie der Internetseite des Umweltbundesamtes entnehmen.

Weiterführende Informationen

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