Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe


Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)
Die Richtlinie gilt rückwirkend vom 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe (MLUK-RL Jagdabgabe)
Die Richtlinie gilt rückwirkend vom 1. April 2023 und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027.
Kurzinformation
Ziel der Förderung
Die Förderung des Jagdwesens.
Die Förderung des Jagdwesens.
Was wird gefördert?
- Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
- Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
- Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
- Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
- Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
- Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
- Unterstützung der Wildforschung
- Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
- Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
- Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
- Jagdliche Aus- und Fortbildung (Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjägerinnen und Berufsjäger, Jägerinnen und Jäger, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Vertreter der Jagdrechtsinhaber
- Biotopgestaltung und -pflege, Artenschutz für bestandsbedrohte Wildarten
- Überregionale jagdliche Öffentlichkeitsarbeit
- Jagdhornblasen (Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern, Ausrichtung von überregionalen Bläserwettbewerben)
- Jagdhundewesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde, Ausrichtung von Jagdgebrauchs-Hundeprüfungen, Prüfungslehrgänge für Hundeführerinnen, Hundeführer und Hunde)
- Schießwesen (Neu- und Ausbau, Instandhaltung, Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen)
- Unterstützung der Wildforschung
- Sonstiges jagdliches Brauchtum/jagdhistorische Dokumentationen
- Andere als oben genannte Projekte mit hoher jagdpolitischer Bedeutung
- Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für Wild
Wer wird gefördert?
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
- Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
- Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder Wildforschung gehören
- Natürliche Personen, die Aufgaben entsprechend Nummer 1 erfüllen
- Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
- Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
- Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
- Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.
- Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung.
- Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
- Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
- Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
- In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
- Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
- Zuwendung in Form eines Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung
- Der Zuschuss/Zuweisung kann zwischen 50 Prozent und 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten abhängig von den Fördergegenständen betragen.
- In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.
- Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.
Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?
Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an den
Der formgebundene Antrag ist vollständig ausgefüllt einzureichen an den
- Organisation
-
- Organisation:
- Landesbetrieb Forst Brandenburg
- Zusatzname 1:
- Bewilligungsbehörde
- Standort
-
- Straße:
- Vietmannsdorfer Straße 39
- PLZ Ort:
- 17268 Templin
- Ansprechpartner:
-
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Mathias
- Nachname:
- Weiß
- Position:
- Bearbeitung Jagdabgabe
- E-Mail:
- mathias.weiss@ lfb.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 3987 207537
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Sebastian
- Nachname:
- Piesker
- Position:
- Bearbeitung Jagdabgabe
- E-Mail:
- sebastian.piesker@ lfb.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 3987 207522
Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.
Antrags- und Bewilligungsdokumente sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Jagdabgabe abrufbar.
Anträge sind bis spätestens 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres einzureichen.
Antrags- und Bewilligungsdokumente sind auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Jagdabgabe abrufbar.