Förderung Kulturlandschaftsprogramm (KULAP 2025)
Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2025)
Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2025)
Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Kurzinformation
Ziel der Förderung
Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und die Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.
Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und die Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz gewährleisten und unterstützen. Dabei gilt es zum Schutz der Umwelt sowie zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes, der Landschaft und ihrer Merkmale, der Wasserressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt beizutragen. In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen gemäß der Gliederung im GAK-Rahmenplan für:
- Teil II D: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland,
- Teil II G: Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft.
Gefördert werden Maßnahmen, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz gewährleisten und unterstützen. Dabei gilt es zum Schutz der Umwelt sowie zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes, der Landschaft und ihrer Merkmale, der Wasserressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt beizutragen. In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen gemäß der Gliederung im GAK-Rahmenplan für:
- Teil II D: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland,
- Teil II G: Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsberechtigt für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 sowie Maßnahmen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Zuwendungsberechtigt für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 sowie Maßnahmen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.1)
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in den Ländern Brandenburg und Berlin. Die Förderung kann je nach Maßnahme auf geeignete, spezifisch eingegrenzte Gebiete beschränkt werden. Daneben sind weitere ausgewiesene Flächen zuwendungsfähig, sofern sie im Digitalen Feldblockkataster erfasst sind.
Die zu fördernde Fläche darf im Rahmen einer Maßnahme eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar nicht unterschreiten.
Nicht zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.2)
Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,
- für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
- welche gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind,
- auf denen identische gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
- auf denen identische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.
Zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.1)
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in den Ländern Brandenburg und Berlin. Die Förderung kann je nach Maßnahme auf geeignete, spezifisch eingegrenzte Gebiete beschränkt werden. Daneben sind weitere ausgewiesene Flächen zuwendungsfähig, sofern sie im Digitalen Feldblockkataster erfasst sind.
Die zu fördernde Fläche darf im Rahmen einer Maßnahme eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar nicht unterschreiten.
Nicht zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.2)
Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,
- für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
- welche gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind,
- auf denen identische gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
- auf denen identische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
- Zuwendungsart: Projektförderung
- Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
- Form der Zuwendung: Zuschuss
- Höhe der Zuwendung: siehe Teil II „Spezifische Regelungen“
- Bagatellgrenze: Maßnahmen unter Teil II D und Teil II G: 250 Euro je Unternehmen und Jahr
- Zuwendungsart: Projektförderung
- Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
- Form der Zuwendung: Zuschuss
- Höhe der Zuwendung: siehe Teil II „Spezifische Regelungen“
- Bagatellgrenze: Maßnahmen unter Teil II D und Teil II G: 250 Euro je Unternehmen und Jahr
Wo und wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.