Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf
Durch die „Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ wird ein Beitrag zur Vermeidung von Schäden durch den Wolf geleistet. Im Rahmen dieser Richtlinie können neben den Zuwendungen für investive Maßnahmen nun auch laufende Betriebsausgaben für Herdenschutz gefördert und erstattet werden. Mit der Förderung soll
- die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Wolf gestärkt,
- die Weidehaltung gesichert und
- ein konfliktarmes Nebeneinander ermöglicht
werden.
Auf Grundlage dieser Richtlinie und des Paragraphen 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) gewährt das Land Brandenburg zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben freiwillige Zuwendungen zur Prävention von Schäden durch den Wolf.
Ab sofort ist die Antragstellung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf wieder möglich.
Bitte beachten Sie Hinweise zum Umgang mit Altanträgen.
Durch die „Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ wird ein Beitrag zur Vermeidung von Schäden durch den Wolf geleistet. Im Rahmen dieser Richtlinie können neben den Zuwendungen für investive Maßnahmen nun auch laufende Betriebsausgaben für Herdenschutz gefördert und erstattet werden. Mit der Förderung soll
- die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber dem Wolf gestärkt,
- die Weidehaltung gesichert und
- ein konfliktarmes Nebeneinander ermöglicht
werden.
Auf Grundlage dieser Richtlinie und des Paragraphen 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) gewährt das Land Brandenburg zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben freiwillige Zuwendungen zur Prävention von Schäden durch den Wolf.
Ab sofort ist die Antragstellung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf wieder möglich.
Bitte beachten Sie Hinweise zum Umgang mit Altanträgen.
Kurzinformation
Was wird gefördert?
Eine Zuwendung erfolgt für Maßnahmen
- des technischen Herdenschutzes (zum Beispiel wolfsabweisende Zäune),
- des nichttechnischen Herdenschutzes (zum Beispiel Anschaffung Herdenschutzhunde),
- zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Herdenschutzhunde, wolfsabweisende Zäune)
Eine Zuwendung erfolgt für Maßnahmen
- des technischen Herdenschutzes (zum Beispiel wolfsabweisende Zäune),
- des nichttechnischen Herdenschutzes (zum Beispiel Anschaffung Herdenschutzhunde),
- zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (Herdenschutzhunde, wolfsabweisende Zäune)
Wer kann gefördert werden?
Die Maßnahmen nach Ziffer 2.1 (Wolfsprävention) und 2.2 (laufende Betriebsausgaben) sind nur zuwendungsfähig für:
- Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4, Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben;
- andere Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 2 genannten landwirtschaftlichen Nutztieren
- der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
- zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder
- dem Hochwasser- und Küstenschutz
dient.
Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Die Maßnahmen nach Ziffer 2.1 (Wolfsprävention) und 2.2 (laufende Betriebsausgaben) sind nur zuwendungsfähig für:
- Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4, Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben;
- andere Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der in Nummer 2 genannten landwirtschaftlichen Nutztieren
- der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege,
- zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder
- dem Hochwasser- und Küstenschutz
dient.
Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Ansprechpartner für die fachliche Beratung - Prävention Wolf
- Organisation
-
- Organisation:
- Landesamt für Umwelt
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Sekretariat
- Nachname:
- Wolfsmanagement
- E-Mail:
- wolfsmanagement@lfu.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 3334 27784-29
Ansprechparter zur Beantragung von Fördermitteln
- Organisation
-
- Organisation:
- Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
- Ansprechpartner:
-
- Vorname:
- Robert
- Nachname:
- Gollaneck
- Organisationsname:
- Abteilung Förderung
- Abteilung:
- Referat F2
- E-Mail:
- robert.gollaneck@lelf.brandenburg.de
- Telefon:
- +49 3544 4031-79
Prüfstellen für die Zulassung von Herdenschutzhunden
Gemäß der Ziffern 4.1.3 und 6.3 der „Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ vom 1. Januar 2023 werden die Anforderungen für die Förderung von Herdenschutzhunden spezifiziert. Sowohl die Anforderungen an den Sachkundenachweise und den Prüfungsnachweis als auch die zur Förderung anerkannten Hunderassen bestimmen sich aus der Prüfungsordnung der vom Brandenburger Umweltministerium benannten Prüfungsstelle.
Als Prüfungsstelle ist bereits benannt:
- Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e.V.
- Schäferweg 1
- 15345 Altlandsberg
- https://ag-herdenschutzhunde.de
- Verein arbeitender Herdenschutzhunde in Deutschland e.V.
- Ortsteil Sothel
- Am kleinen Moor 9
- 27383 Scheeßel
- https://www.va-herdenschutzhunde.de
Gemäß der Ziffern 4.1.3 und 6.3 der „Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ vom 1. Januar 2023 werden die Anforderungen für die Förderung von Herdenschutzhunden spezifiziert. Sowohl die Anforderungen an den Sachkundenachweise und den Prüfungsnachweis als auch die zur Förderung anerkannten Hunderassen bestimmen sich aus der Prüfungsordnung der vom Brandenburger Umweltministerium benannten Prüfungsstelle.
Als Prüfungsstelle ist bereits benannt:
- Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde e.V.
- Schäferweg 1
- 15345 Altlandsberg
- https://ag-herdenschutzhunde.de
- Verein arbeitender Herdenschutzhunde in Deutschland e.V.
- Ortsteil Sothel
- Am kleinen Moor 9
- 27383 Scheeßel
- https://www.va-herdenschutzhunde.de