Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes durch Tierschutzvereine


(Katzenkastrationsrichtlinie)
Diese Richtlinie trat zum 10. September 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2025.
Derzeit werden keine neuen Anträge angenommen.
Wir informieren zeitnach über den Beginn der nächsten Antragsstellungsphase.
(Katzenkastrationsrichtlinie)
Diese Richtlinie trat zum 10. September 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2025.
Derzeit werden keine neuen Anträge angenommen.
Wir informieren zeitnach über den Beginn der nächsten Antragsstellungsphase.
Kurzinformationen
Zielsetzung
Verwilderte Katzen vermehren sich schnell unkontrolliert. Sie sind oftmals abgemagert und leiden unter Wurmbefall, Parasiten und Verletzungen.
Ziel der Förderrichtlinie ist es, durch Kastration und Sterilisation von freilebenden herrenlosen Katzen deren unkontrollierte Vermehrung entgegenzuwirken und auf diese Weise einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Verwilderte Katzen vermehren sich schnell unkontrolliert. Sie sind oftmals abgemagert und leiden unter Wurmbefall, Parasiten und Verletzungen.
Ziel der Förderrichtlinie ist es, durch Kastration und Sterilisation von freilebenden herrenlosen Katzen deren unkontrollierte Vermehrung entgegenzuwirken und auf diese Weise einen Beitrag zum Tierschutz zu leisten.
Was wird gefördert?
Zuwendungen können für Sachausgaben im Rahmen der Kastration von Katzen gewährt werden, die durch Tierärztinnen oder Tierärzte im Auftrag der Zuwendungsempfangenen durchgeführt werden.
Zuwendungen können für Sachausgaben im Rahmen der Kastration von Katzen gewährt werden, die durch Tierärztinnen oder Tierärzte im Auftrag der Zuwendungsempfangenen durchgeführt werden.
Wer kann gefördert werden?
Die Förderung können Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg beantragen, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.
Die Förderung können Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg beantragen, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert;
- mit der Durchführung des Vorhabens wurde noch nicht begonnen;
- Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
Sofern mit der Maßnahme vorab begonnen wird, darf eine Zuwendung nicht bewilligt werden. Zudem ist die gesamte Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung) ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ersichtlich wird; - vollständige und richtige Angaben im Zuwendungsantrag;
- der Antragstellende verbringt keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen in das Inland;
- die zu kastrierenden Katzen wurden im Land Brandenburg aufgefunden;
- die operierten Katzen werden grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzustellen, dass die Tiere nach der Operation bei gutem Allgemeinbefinden sind;
- die kastrierten oder sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden;
- die oder der Antragstellende darf als Hilfsperson und nicht als Halterin oder Halter der Katze eingetragen werden – die Registrierung erfolgt entweder unter dem Namen der betreffenden Kommune oder über das Freiwilligenregister „Findefix“ unter der Kategorie „herrenlose Katze“;
- die kastrierten oder sterilisierten Katzen sind grundsätzlich wieder in ihrem Habitat auszusetzen und die oder der Antragstellende erklärt, dass nur für solche Tiere eine Förderung beantragt wird;
- die oder der Antragstellende legt
- eine aktuelle Satzung oder Geschäftsordnung,
- einen aktuellen Vereinsregisterauszug,
- einen gültigen Nachweis der Gemeinnützigkeit und
- einen Bonitätsnachweis (insbesondere durch Vorlage einer Kopie eines aktuellen Kontoauszugs) vor.
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert;
- mit der Durchführung des Vorhabens wurde noch nicht begonnen;
- Zuwendungen für Projektförderungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
Sofern mit der Maßnahme vorab begonnen wird, darf eine Zuwendung nicht bewilligt werden. Zudem ist die gesamte Zuwendung zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung) ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ersichtlich wird; - vollständige und richtige Angaben im Zuwendungsantrag;
- der Antragstellende verbringt keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen in das Inland;
- die zu kastrierenden Katzen wurden im Land Brandenburg aufgefunden;
- die operierten Katzen werden grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzustellen, dass die Tiere nach der Operation bei gutem Allgemeinbefinden sind;
- die kastrierten oder sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden;
- die oder der Antragstellende darf als Hilfsperson und nicht als Halterin oder Halter der Katze eingetragen werden – die Registrierung erfolgt entweder unter dem Namen der betreffenden Kommune oder über das Freiwilligenregister „Findefix“ unter der Kategorie „herrenlose Katze“;
- die kastrierten oder sterilisierten Katzen sind grundsätzlich wieder in ihrem Habitat auszusetzen und die oder der Antragstellende erklärt, dass nur für solche Tiere eine Förderung beantragt wird;
- die oder der Antragstellende legt
- eine aktuelle Satzung oder Geschäftsordnung,
- einen aktuellen Vereinsregisterauszug,
- einen gültigen Nachweis der Gemeinnützigkeit und
- einen Bonitätsnachweis (insbesondere durch Vorlage einer Kopie eines aktuellen Kontoauszugs) vor.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine Festbetragsfinanzierung.
Zuwendungsfähig sind folgende Höchstbeträge:
- 150 Euro pro Tier für weibliche Katzen,
- 70 Euro pro Tier für männliche Katzen.
Die Differenz zwischen den förderfähigen Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten pro Tier ist von den Antragstellenden durch Eigenmittel zu erbringen.
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch eine Festbetragsfinanzierung.
Zuwendungsfähig sind folgende Höchstbeträge:
- 150 Euro pro Tier für weibliche Katzen,
- 70 Euro pro Tier für männliche Katzen.
Die Differenz zwischen den förderfähigen Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten pro Tier ist von den Antragstellenden durch Eigenmittel zu erbringen.