Waldbrandgefahr in Brandenburg


Die Waldbrandgefahr in Wälder wird stark vom Wetter beeinflusst. Mit ausbleibenden Niederschlägen, hohen Temperaturen und Wind steigt die Waldbrandgefahr. Um die Waldbrandgefahr einschätzen zu können, wird durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) ein Waldbrandgefahrenindex berechnet. In die Berechnung des Indexes geht das aktuelle Wetter (Niederschläge, Wind) und die jahreszeitlich bedingte Pflanzendecke (zum Beispiel trockenes Gras im Frühjahr) ein. Nähere Informationen zum Waldbrandgefahrenindex finden sie auf der Internetseite des DWD.
Deutschlandweit zeigen fünf Waldbrandgefahrenstufen an, wie hoch die Gefahr von Waldbränden in einer Region ist. Dabei bedeutet die Waldbrandgefahrenstufe 1 sehr geringe Gefahr und die Waldbrandgefahrenstufe 5 sehr hohe Gefahr.
Die Berechnung der Waldbrandgefahrenstufen erfolgt durch den DWD in Kooperation mit der Landesforstverwaltung einheitlich für alle Landkreise in Brandenburg. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober werden die Waldbrandgefahrenstufen bis 8:00 Uhr morgens für die jeweiligen Kreise ins Internet eingestellt und gelten dann 24 Stunden. Waldbrandgefahrenstufen für die Vergangenheit können rückwirkend über die Historie abgefragt werden.
Die Waldbrandgefahr in Wälder wird stark vom Wetter beeinflusst. Mit ausbleibenden Niederschlägen, hohen Temperaturen und Wind steigt die Waldbrandgefahr. Um die Waldbrandgefahr einschätzen zu können, wird durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) ein Waldbrandgefahrenindex berechnet. In die Berechnung des Indexes geht das aktuelle Wetter (Niederschläge, Wind) und die jahreszeitlich bedingte Pflanzendecke (zum Beispiel trockenes Gras im Frühjahr) ein. Nähere Informationen zum Waldbrandgefahrenindex finden sie auf der Internetseite des DWD.
Deutschlandweit zeigen fünf Waldbrandgefahrenstufen an, wie hoch die Gefahr von Waldbränden in einer Region ist. Dabei bedeutet die Waldbrandgefahrenstufe 1 sehr geringe Gefahr und die Waldbrandgefahrenstufe 5 sehr hohe Gefahr.
Die Berechnung der Waldbrandgefahrenstufen erfolgt durch den DWD in Kooperation mit der Landesforstverwaltung einheitlich für alle Landkreise in Brandenburg. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober werden die Waldbrandgefahrenstufen bis 8:00 Uhr morgens für die jeweiligen Kreise ins Internet eingestellt und gelten dann 24 Stunden. Waldbrandgefahrenstufen für die Vergangenheit können rückwirkend über die Historie abgefragt werden.
Vorbeugender Waldbrandschutz
Fragen und Antworten
Stand: Juli 2025
Fragen und Antworten
Stand: Juli 2025
Welcher Zeit erfolgt die Darstellung der Waldbrandgefahr im Internet?
Die Waldbrandgefahrenstufen werden jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober veröffentlicht.
Die Waldbrandgefahrenstufen werden jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober veröffentlicht.
Wie oft werden die Waldbrandgefahrenstufen im Internet aktualisiert?
Die Aktualisierung erfolgt jeden Tag um 08:00 Uhr und gilt für 24 Stunden.
Die Aktualisierung erfolgt jeden Tag um 08:00 Uhr und gilt für 24 Stunden.
Was bedeuten die Waldbrandgefahrenstufen?
Durch die Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 das meteorologische Potential für die Waldbrandgefährdung beschrieben. Dabei bedeutet Stufe 1 sehr geringe Gefahr, Stufe 2 geringe Gefahr, Stufe 3 mittlere Gefahr, Stufe 4 hohe Gefahr und Stufe 5 sehr hohe Gefahr.
Zukünftig wird auf vielen Hinweisschildern mittels QR-Code die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe an dem jeweiligen Standort dargestellt und weiterführende Informationen können so mittels mobilen und App-fähigen Endgeräten (Smartphone, Tablet) abgerufen werden.
Durch die Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 das meteorologische Potential für die Waldbrandgefährdung beschrieben. Dabei bedeutet Stufe 1 sehr geringe Gefahr, Stufe 2 geringe Gefahr, Stufe 3 mittlere Gefahr, Stufe 4 hohe Gefahr und Stufe 5 sehr hohe Gefahr.
Zukünftig wird auf vielen Hinweisschildern mittels QR-Code die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe an dem jeweiligen Standort dargestellt und weiterführende Informationen können so mittels mobilen und App-fähigen Endgeräten (Smartphone, Tablet) abgerufen werden.


Kann für die Folgetage eine Prognose zur Waldbrandgefahrenstufe abgegeben werden?
Die Berechnung ist vor allem von Witterungsdaten abhängig. Im Internet erfolgt daher immer nur die Angabe für den aktuellen Tag.
Der Deutsche Wetterdienst veröffentlicht auf seiner Internetseite auch Prognosewerte für die Folgetage. Diese werden aber im Tagesverlauf aktualisiert und sind nicht verbindlich.
Die Berechnung ist vor allem von Witterungsdaten abhängig. Im Internet erfolgt daher immer nur die Angabe für den aktuellen Tag.
Der Deutsche Wetterdienst veröffentlicht auf seiner Internetseite auch Prognosewerte für die Folgetage. Diese werden aber im Tagesverlauf aktualisiert und sind nicht verbindlich.
Welche Einschränkungen und Verbote gibt es beim Betretungsrecht für Waldbesucher bei den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen?
Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für das Betretungsrecht von Waldbesuchern. Waldbrandgefahrenstufen stellen das Potential für die Gefährdung durch Waldbrand dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefährdung sensibilisieren.
Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für das Betretungsrecht von Waldbesuchern. Waldbrandgefahrenstufen stellen das Potential für die Gefährdung durch Waldbrand dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefährdung sensibilisieren.
Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?
Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg für Waldbesuchende das ganze Jahr über verboten, im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt, ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).
Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg für Waldbesuchende das ganze Jahr über verboten, im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt, ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).
Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden.
Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur sehr selten Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen durch Schilder gekennzeichnet.
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden.
Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur sehr selten Gebrauch gemacht.
Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen durch Schilder gekennzeichnet.
Kann ich bei Waldbrandgefahr auf meinem Grundstück in Waldnähe Feuer im Freien anzünden oder grillen?
Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).
Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).
Darf der Wald bei Waldbrandgefahr befahren werden?
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten.
Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (Paragraph 16 Landeswaldgesetz).
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten.
Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (Paragraph 16 Landeswaldgesetz).
Können Kraftfahrzeuge bei Waldbrandgefahr im oder am Wald geparkt werden?
Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Zum Schutz des Waldes und der Bevölkerung kann die untere Forstbehörde diese Parkplätze bei hoher Waldbrandgefahr sperren.
Es ist darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abgestellt werden. Heiße Fahrzeugteile (zum Beispiel Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle.
Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.
Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Zum Schutz des Waldes und der Bevölkerung kann die untere Forstbehörde diese Parkplätze bei hoher Waldbrandgefahr sperren.
Es ist darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abgestellt werden. Heiße Fahrzeugteile (zum Beispiel Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle.
Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.
Was kann ich tun, wenn ein Brand ausgebrochen ist?
Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit, wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.
Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit, wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.
Ist das Abbrennen von Feuerwerken bei Waldbrandgefahr gestattet?
Nach Paragraph 12 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) bedarf das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern außerhalb der zu Silvester üblichen Zeit einer Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde.
Aus Sicht der obersten Forstbehörde ist die aktuell vorherrschende Waldbrandgefahrenstufe für eine Entscheidung unerheblich. Wie schon die Bezeichnung "Waldbrandgefahr" ausdrückt, wird die Gefahr eines Brandes im Wald dargestellt und sagt nichts über eine Brandgefahr außerhalb des Waldes aus.
Der Umgang mit Feuer im Wald, beziehungsweise in der Nähe von Wald richtet sich nach den Regelungen des Paragraph 23 Landeswaldgesetz (siehe auch Frage 8 und 10). Unter die in Absatz 1 genannten Verbote fällt auch das Anzünden und Abrennen von Feuerwerkskörpern. Weder der Zündort, noch die mögliche Flugbahn des brennenden Flugkörpers sowie der Explosionsort, einschließlich des niedergehenden Funkenfluges, dürfen weniger als 50 Meter an den Waldrand heranreichen. Um eine Waldbrandgefährdung durch Feuerwerkskörper auszuschließen, ist also in der Regel ein wesentlich größerer Abstand als 50 Meter vom Wald notwendig. Dies gilt unabhängig von der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe!
Nach Paragraph 12 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) bedarf das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern außerhalb der zu Silvester üblichen Zeit einer Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde.
Aus Sicht der obersten Forstbehörde ist die aktuell vorherrschende Waldbrandgefahrenstufe für eine Entscheidung unerheblich. Wie schon die Bezeichnung "Waldbrandgefahr" ausdrückt, wird die Gefahr eines Brandes im Wald dargestellt und sagt nichts über eine Brandgefahr außerhalb des Waldes aus.
Der Umgang mit Feuer im Wald, beziehungsweise in der Nähe von Wald richtet sich nach den Regelungen des Paragraph 23 Landeswaldgesetz (siehe auch Frage 8 und 10). Unter die in Absatz 1 genannten Verbote fällt auch das Anzünden und Abrennen von Feuerwerkskörpern. Weder der Zündort, noch die mögliche Flugbahn des brennenden Flugkörpers sowie der Explosionsort, einschließlich des niedergehenden Funkenfluges, dürfen weniger als 50 Meter an den Waldrand heranreichen. Um eine Waldbrandgefährdung durch Feuerwerkskörper auszuschließen, ist also in der Regel ein wesentlich größerer Abstand als 50 Meter vom Wald notwendig. Dies gilt unabhängig von der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe!
Welche Regelungen gibt es zu Fluglaternen?
Unabhängig vom Abstand zum Wald oder der jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe besteht in Brandenburg ein generelles Verbot zum Betrieb von Fluglaternen. Geregelt ist dies seit 2010 in der ordnungsbehördlichen Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV). Danach ist es nicht gestattet, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit Brennstoffen erwärmt wird.
Unabhängig vom Abstand zum Wald oder der jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe besteht in Brandenburg ein generelles Verbot zum Betrieb von Fluglaternen. Geregelt ist dies seit 2010 in der ordnungsbehördlichen Verordnung über den Betrieb von Fluglaternen (Fluglaternenverordnung - FluglatV). Danach ist es nicht gestattet, unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit Brennstoffen erwärmt wird.