Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie beispielsweise Kraftstoffen, Heizöl, Farben, Säuren aber auch Gülle, gehört im gewerblichen, landwirtschaftlichen und privaten Bereich zum Alltag. In die Umwelt austretende wassergefährdende Stoffe können zu nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften führen. Zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer stellt das Bundesrecht daher strikte Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, aber auch die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie beispielsweise Kraftstoffen, Heizöl, Farben, Säuren aber auch Gülle, gehört im gewerblichen, landwirtschaftlichen und privaten Bereich zum Alltag. In die Umwelt austretende wassergefährdende Stoffe können zu nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften führen. Zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer stellt das Bundesrecht daher strikte Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, aber auch die Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Rechtliche Grundlagen
In den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind grundsätzliche Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Dabei gilt, dass bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen, sowie bei Anlagen zum Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, keine Besorgnis einer nachteiligen Gewässerveränderung bestehen darf. Bei Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und ähnlichen landwirtschaftlichen Stoffen gilt als Maßgabe der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Gewässerveränderungen. Dabei handelt es sich um ein etwas geringeres Anforderungsniveau. Detaillierte Anforderungen stellt die vom Bund erlassene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ältere landesrechtliche Regelungen, also die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VVAwS), wurden 2017 durch die AwSV abgelöst.
In den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind grundsätzliche Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Dabei gilt, dass bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen, sowie bei Anlagen zum Verwenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen, keine Besorgnis einer nachteiligen Gewässerveränderung bestehen darf. Bei Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und ähnlichen landwirtschaftlichen Stoffen gilt als Maßgabe der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Gewässerveränderungen. Dabei handelt es sich um ein etwas geringeres Anforderungsniveau. Detaillierte Anforderungen stellt die vom Bund erlassene Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ältere landesrechtliche Regelungen, also die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) und die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VVAwS), wurden 2017 durch die AwSV abgelöst.
Anforderungen an Anlagen
Im Allgemeinen müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen beständig sein. Auftretende Undichtigkeiten und austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden können (§ 17 AwSV). Dafür sind die meisten Anlagenarten mit einem Zwei-Barrieren-System auszustatten und regelmäßig zu kontrollieren. Weiterhin sind die Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 62 Absatz 2 WHG). Solche Regeln sind insbesondere die „technischen Regeln wassergefährdender Stoffe“ (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), die technischen Baubestimmungen und Bauregeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), soweit sie den Gewässerschutz betreffen, und einschlägige DIN- und EN-Normen.
Die AwSV und das technische Regelwerk enthalten detaillierte Anforderungen und Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Trotzdem kann es im Einzelfall auf Grund der Vielzahl an unterschiedlichen Anlagen, die unter das Regelungsregime der AwSV fallen, zu Unklarheiten und unterschiedlichen Interpretationen kommen, insbesondere bei neuartigen Anlagen. Zum Zwecke des bundeseinheitlichen Vollzugs stimmen sich der Bund und die Länder im Bund-/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) ab und veröffentlichen Merkblätter und eine gemeinsame Liste mit häufig gestellten Fragen und dazugehörigen Antworten (FAQ) auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.;
Im Allgemeinen müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen beständig sein. Auftretende Undichtigkeiten und austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden können (§ 17 AwSV). Dafür sind die meisten Anlagenarten mit einem Zwei-Barrieren-System auszustatten und regelmäßig zu kontrollieren. Weiterhin sind die Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 62 Absatz 2 WHG). Solche Regeln sind insbesondere die „technischen Regeln wassergefährdender Stoffe“ (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), die technischen Baubestimmungen und Bauregeln des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), soweit sie den Gewässerschutz betreffen, und einschlägige DIN- und EN-Normen.
Die AwSV und das technische Regelwerk enthalten detaillierte Anforderungen und Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Trotzdem kann es im Einzelfall auf Grund der Vielzahl an unterschiedlichen Anlagen, die unter das Regelungsregime der AwSV fallen, zu Unklarheiten und unterschiedlichen Interpretationen kommen, insbesondere bei neuartigen Anlagen. Zum Zwecke des bundeseinheitlichen Vollzugs stimmen sich der Bund und die Länder im Bund-/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) ab und veröffentlichen Merkblätter und eine gemeinsame Liste mit häufig gestellten Fragen und dazugehörigen Antworten (FAQ) auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.;
Betreiberpflichten
Anlagen ab einer gewissen Größe unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe sind anzeige- und prüfpflichtig (§§ 40 und 46 AwSV).
Zuständig für solche Anzeigen sind im Land Brandenburg die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Übersicht der Behörden).
Die Anzeigen müssen mindestens sechs Wochen vor Errichtung beziehungsweise wesentlicher Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Anzeige entfällt für Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Dies ist in der Regel der Fall bei Baugenehmigungsverfahren und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen dürfen gemäß § 63 WHG nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt wurde (Eignungsfeststellung). Bei Antrag auf Eignungsfeststellung entfällt eine separate Anzeige. Ausnahmen von der Eignungsfeststellungspflicht existieren für kleine Anlagen und bestimmte Anlagentypen (§ 63 Absatz 2 WHG und § 41 Absatz 1 AwSV). Die Eignungsfeststellung entfällt ebenso für Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Da kleine Anlagen unter die Ausnahme von der Eignungsfeststellungspflicht fallen und größere in der Regel eine Bau- oder Immissionsschutzgenehmigung bedürfen, sind separate Anträge auf Eignungsfeststellung in Brandenburg nur im Ausnahmefall notwendig.
Prüfungen von Anlagen nach AwSV (§ 46) müssen zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Diese Prüfungen hat der Betreiber zu beauftragen und auf seine Kosten durchführen zulassen. Des Weiteren dürfen bestimmte Arbeiten, wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung von innen und Stilllegung an vielen Anlagen nur durch Fachbetriebe durchgeführt werden (§ 45 AwSV). Betreiber sollten sich zu ihrer eigenen Sicherheit immer die Bestellungsurkunde des AwSV-Sachverständigen beziehungsweise die Zertifizierungsurkunde des Fachbetriebes vorzeigen lassen.
Betreiber haben ihre Anlagen (unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit) grundsätzlich regelmäßig selbst zu überwachen. Bei Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten oder austreten könnten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Falls wassergefährdende Stoffe in die Umwelt austreten und in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangen können oder besteht ein solcher Verdacht, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeidienststelle zu informieren (§ 24 AwSV und § 21 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG).
Anlagen ab einer gewissen Größe unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe sind anzeige- und prüfpflichtig (§§ 40 und 46 AwSV).
Zuständig für solche Anzeigen sind im Land Brandenburg die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Übersicht der Behörden).
Die Anzeigen müssen mindestens sechs Wochen vor Errichtung beziehungsweise wesentlicher Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Anzeige entfällt für Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Dies ist in der Regel der Fall bei Baugenehmigungsverfahren und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen dürfen gemäß § 63 WHG nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt wurde (Eignungsfeststellung). Bei Antrag auf Eignungsfeststellung entfällt eine separate Anzeige. Ausnahmen von der Eignungsfeststellungspflicht existieren für kleine Anlagen und bestimmte Anlagentypen (§ 63 Absatz 2 WHG und § 41 Absatz 1 AwSV). Die Eignungsfeststellung entfällt ebenso für Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird. Da kleine Anlagen unter die Ausnahme von der Eignungsfeststellungspflicht fallen und größere in der Regel eine Bau- oder Immissionsschutzgenehmigung bedürfen, sind separate Anträge auf Eignungsfeststellung in Brandenburg nur im Ausnahmefall notwendig.
Prüfungen von Anlagen nach AwSV (§ 46) müssen zu bestimmten, festgelegten Zeitpunkten von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Diese Prüfungen hat der Betreiber zu beauftragen und auf seine Kosten durchführen zulassen. Des Weiteren dürfen bestimmte Arbeiten, wie Errichtung, Instandsetzung, Reinigung von innen und Stilllegung an vielen Anlagen nur durch Fachbetriebe durchgeführt werden (§ 45 AwSV). Betreiber sollten sich zu ihrer eigenen Sicherheit immer die Bestellungsurkunde des AwSV-Sachverständigen beziehungsweise die Zertifizierungsurkunde des Fachbetriebes vorzeigen lassen.
Betreiber haben ihre Anlagen (unabhängig von Größe oder Gefährlichkeit) grundsätzlich regelmäßig selbst zu überwachen. Bei Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten oder austreten könnten, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Falls wassergefährdende Stoffe in die Umwelt austreten und in ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung gelangen können oder besteht ein solcher Verdacht, ist unverzüglich die zuständige untere Wasserbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeidienststelle zu informieren (§ 24 AwSV und § 21 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG).
Sachverständige, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetriebe
Die Sachverständigen für die Prüfungen von AwSV-Anlagen müssen von einer nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation (SVO) bestellt sein. Fachbetriebe müssen von anerkannten SVO oder von nach AwSV anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) zertifiziert sein.
Die Anerkennungen von SVO und GÜG werden durch die Anerkennungsbehörden der Länder durchgeführt. Die Anerkennung als SVO oder GÜG, die Zertifizierung als Fachbetrieb und die Bestellung als Sachverständiger gilt jedoch grundsätzlich bundesweit. Eine aktuelle Liste der anerkannten SVO und GÜG führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Zertifizierte Fachbetriebe sind auf den Seiten der jeweiligen SVO und GÜG aufgelistet oder können in den jeweils einschlägigen Branchenverzeichnissen gefunden werden.
Zuständig im Land Brandenburg für die Anerkennung von SVO und GÜG gemäß §§ 52 und 57 AwSV ist das MLEUV als oberste Wasserbehörde.
Anerkannt werden SVO und GÜG mit Sitz oder Hauptbetätigungsfeld im Land Brandenburg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und die erforderlichen Antragsunterlagen sind in einem Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zusammengefasst (weitere Informationen können auch auf service.brandenburg.de eingesehen werden).
Die Sachverständigen für die Prüfungen von AwSV-Anlagen müssen von einer nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation (SVO) bestellt sein. Fachbetriebe müssen von anerkannten SVO oder von nach AwSV anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften (GÜG) zertifiziert sein.
Die Anerkennungen von SVO und GÜG werden durch die Anerkennungsbehörden der Länder durchgeführt. Die Anerkennung als SVO oder GÜG, die Zertifizierung als Fachbetrieb und die Bestellung als Sachverständiger gilt jedoch grundsätzlich bundesweit. Eine aktuelle Liste der anerkannten SVO und GÜG führt das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW). Zertifizierte Fachbetriebe sind auf den Seiten der jeweiligen SVO und GÜG aufgelistet oder können in den jeweils einschlägigen Branchenverzeichnissen gefunden werden.
Zuständig im Land Brandenburg für die Anerkennung von SVO und GÜG gemäß §§ 52 und 57 AwSV ist das MLEUV als oberste Wasserbehörde.
Anerkannt werden SVO und GÜG mit Sitz oder Hauptbetätigungsfeld im Land Brandenburg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und die erforderlichen Antragsunterlagen sind in einem Merkblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zusammengefasst (weitere Informationen können auch auf service.brandenburg.de eingesehen werden).
Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden Stoffe und Gemische in Wassergefährdungsklassen (WGK) oder als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft. Detaillierte Vorgaben sind in den Anlagen 1 und 2 AwSV enthalten. Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht bekannte Stoffeinstufungen über das Bundesgesetzblatt und über die Online-Datenbank Rigoletto. Beabsichtigt ein Betreiber mit einem nicht eingestuften wassergefährdenden Stoff in einer Anlage umzugehen, hat er diesen nach den Vorgaben der AwSV selbst einzustufen und diese Einstufung inklusive Dokumentation dem UBA zur Überprüfung und Veröffentlichung der Einstufung zuzusenden. Die Einstufung gilt erst mit der Veröffentlichung durch das UBA im Bundesgesetzblatt. Nicht eingestufte Stoffe fallen grundsätzlich in die höchste Wassergefährdungsklasse (WGK 3). Stoffgemische sind gemäß AwSV von den Betreibern selbst nach den Regelungen für Gemische einzustufen. Die Gemischeinstufungen werden mit den Anzeige-/Antragsunterlagen für die Anlage an die zuständige untere Wasserbehörde übermittelt. Die untere Wasserbehörde prüft die Einstufung auf Plausibilität. Eine Überprüfung der Einstufung von Gemischen durch das UBA ist nicht vorgesehen.
Mit der AwSV wurde die Kategorie der allgemein wassergefährdenden (awg) Stoffe und Gemische eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Sonderkategorie, die keine detaillierte Aussage über den Grad der Gefährlichkeit der Stoffe enthält. Es handelt sich dabei explizit um eine Verfahrenserleichterung für eine eng definierte Gruppe von wassergefährdenden Stoffen und Gemischen (§ 2 Absatz 3 AwSV), für die eine Einstufung auf Grund wechselnder Zusammensetzungen nur äußerst schwierig und kostenintensiv wäre. Dazu zählen
- landwirtschaftliche Stoffe und Gemische wie Jauche, Gülle und Silagesickersaft,
- feste Gemische, wie bspw. feste Abfälle, sowie
- die sogenannten aufschwimmenden flüssigen Stoffe.
Für Anlagen, in denen mit diesen als awg geltenden Stoffen umgegangen wird, werden spezielle Anforderungen in der AwSV vorgegeben.
Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden Stoffe und Gemische in Wassergefährdungsklassen (WGK) oder als nicht wassergefährdend (nwg) eingestuft. Detaillierte Vorgaben sind in den Anlagen 1 und 2 AwSV enthalten. Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht bekannte Stoffeinstufungen über das Bundesgesetzblatt und über die Online-Datenbank Rigoletto. Beabsichtigt ein Betreiber mit einem nicht eingestuften wassergefährdenden Stoff in einer Anlage umzugehen, hat er diesen nach den Vorgaben der AwSV selbst einzustufen und diese Einstufung inklusive Dokumentation dem UBA zur Überprüfung und Veröffentlichung der Einstufung zuzusenden. Die Einstufung gilt erst mit der Veröffentlichung durch das UBA im Bundesgesetzblatt. Nicht eingestufte Stoffe fallen grundsätzlich in die höchste Wassergefährdungsklasse (WGK 3). Stoffgemische sind gemäß AwSV von den Betreibern selbst nach den Regelungen für Gemische einzustufen. Die Gemischeinstufungen werden mit den Anzeige-/Antragsunterlagen für die Anlage an die zuständige untere Wasserbehörde übermittelt. Die untere Wasserbehörde prüft die Einstufung auf Plausibilität. Eine Überprüfung der Einstufung von Gemischen durch das UBA ist nicht vorgesehen.
Mit der AwSV wurde die Kategorie der allgemein wassergefährdenden (awg) Stoffe und Gemische eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Sonderkategorie, die keine detaillierte Aussage über den Grad der Gefährlichkeit der Stoffe enthält. Es handelt sich dabei explizit um eine Verfahrenserleichterung für eine eng definierte Gruppe von wassergefährdenden Stoffen und Gemischen (§ 2 Absatz 3 AwSV), für die eine Einstufung auf Grund wechselnder Zusammensetzungen nur äußerst schwierig und kostenintensiv wäre. Dazu zählen
- landwirtschaftliche Stoffe und Gemische wie Jauche, Gülle und Silagesickersaft,
- feste Gemische, wie bspw. feste Abfälle, sowie
- die sogenannten aufschwimmenden flüssigen Stoffe.
Für Anlagen, in denen mit diesen als awg geltenden Stoffen umgegangen wird, werden spezielle Anforderungen in der AwSV vorgegeben.
Anlagen in Trinkwasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
Zum Schutz des Trinkwassers gelten in Wasserschutzgebieten besondere Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In den Schutzzonen 1 und 2 der Wasserschutzgebiete sind solche Anlagen grundsätzlich verboten. In der Schutzzone 3 dürfen Anlagen mit Erdwärmesonden und größere Anlagen nicht errichtet oder erweitert werden (§ 49 Absatz 1 AwSV), für andere Anlagen gelten erhöhte Anforderungen wie ein höheres Rückhaltevolumen und eine erweiterte Prüfpflicht beziehungsweise geringere Prüfintervalle. Darüber hinaus sind immer die gegebenenfalls weitergehenden Bestimmungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Hochwasserfall freigesetzt werden. Das heißt, Anlagen müssen dort entweder außerhalb der Reichweite des Hochwassers errichtet werden (oberhalb des Bemessungshochwassers) oder gegen den Einfluss des Hochwassers gesichert sein (beispielsweise durch Verankerung am Boden).
Zum Schutz des Trinkwassers gelten in Wasserschutzgebieten besondere Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. In den Schutzzonen 1 und 2 der Wasserschutzgebiete sind solche Anlagen grundsätzlich verboten. In der Schutzzone 3 dürfen Anlagen mit Erdwärmesonden und größere Anlagen nicht errichtet oder erweitert werden (§ 49 Absatz 1 AwSV), für andere Anlagen gelten erhöhte Anforderungen wie ein höheres Rückhaltevolumen und eine erweiterte Prüfpflicht beziehungsweise geringere Prüfintervalle. Darüber hinaus sind immer die gegebenenfalls weitergehenden Bestimmungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Hochwasserfall freigesetzt werden. Das heißt, Anlagen müssen dort entweder außerhalb der Reichweite des Hochwassers errichtet werden (oberhalb des Bemessungshochwassers) oder gegen den Einfluss des Hochwassers gesichert sein (beispielsweise durch Verankerung am Boden).
Löschwasserrückhaltung
Gemäß § 20 AwSV besteht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich die Verpflichtung zur Rückhaltung von kontaminierten Löschwasser und austretendenden wassergefährdenden Stoffen im Brandfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind entsprechend auf das zu erwartende anfallende Löschwasservolumen zu dimensionieren und müssen den besonderen Einwirkungen im Brandfall standhalten.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Heizölverbraucheranlagen und Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist (§ 20 Satz 2 AwSV).
Weitere konkretisierende Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung sind zukünftig in der AwSV geplant. Derzeit kann in Brandenburg weiterhin die Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) als allgemein anerkannte Regel der Technik zur Bemessung des Löschwasserrückhaltevolumens herangezogen werden auf Basis der landesrechtlichen Regelung in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) und der Regelung in der TRwS 779 der DWA. Darüber hinaus sind auch andere technische Regeln anwendbar, sofern diese ein vergleichbares oder besseres Schutzniveau sicherstellen.
Gemäß § 20 AwSV besteht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich die Verpflichtung zur Rückhaltung von kontaminierten Löschwasser und austretendenden wassergefährdenden Stoffen im Brandfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Löschwasserrückhalteeinrichtungen sind entsprechend auf das zu erwartende anfallende Löschwasservolumen zu dimensionieren und müssen den besonderen Einwirkungen im Brandfall standhalten.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Heizölverbraucheranlagen und Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist (§ 20 Satz 2 AwSV).
Weitere konkretisierende Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung sind zukünftig in der AwSV geplant. Derzeit kann in Brandenburg weiterhin die Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) als allgemein anerkannte Regel der Technik zur Bemessung des Löschwasserrückhaltevolumens herangezogen werden auf Basis der landesrechtlichen Regelung in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) und der Regelung in der TRwS 779 der DWA. Darüber hinaus sind auch andere technische Regeln anwendbar, sofern diese ein vergleichbares oder besseres Schutzniveau sicherstellen.
Ersatzbaustoffverordnung und AwSV
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe für den Einbau in technische Bauwerke. Der Umgang mit Ersatzbaustoffen in Anlagen fällt auch unter das Regelungsgebiet der AwSV. Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 AwSV und soll die Entscheidung, ob ein festes Gemisch wassergefährdend ist, erleichtern. Jedoch sind die Ersatzbaustoffverordnung und die AwSV noch nicht aufeinander abgestimmt worden. Wie die Klassifikationen der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der AwSV einzuordnen sind und wie mit den daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen umzugehen ist, wird in einer Vollzugshilfe erläutert. Der Verweis in § 10 Absatz 1 Nummer 3 AwSV auf die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen — Technische Regeln" bleibt jedoch auch weiterhin gültig.
Weitere abfallrechtliche Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie im Themenbereich Abfall.
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Anforderungen an mineralische Ersatzbaustoffe für den Einbau in technische Bauwerke. Der Umgang mit Ersatzbaustoffen in Anlagen fällt auch unter das Regelungsgebiet der AwSV. Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 AwSV und soll die Entscheidung, ob ein festes Gemisch wassergefährdend ist, erleichtern. Jedoch sind die Ersatzbaustoffverordnung und die AwSV noch nicht aufeinander abgestimmt worden. Wie die Klassifikationen der Ersatzbaustoffverordnung im Sinne der AwSV einzuordnen sind und wie mit den daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen umzugehen ist, wird in einer Vollzugshilfe erläutert. Der Verweis in § 10 Absatz 1 Nummer 3 AwSV auf die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen — Technische Regeln" bleibt jedoch auch weiterhin gültig.
Weitere abfallrechtliche Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung finden Sie im Themenbereich Abfall.
Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)
Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung anfallenden Stoffe (Jauche, Gülle und Festmist) sowie die bei der Futtermittelproduktion (Silage) anfallenden Silagesickersäfte gelten als wassergefährdend. Das Lagern und Abfüllen dieser Stoffe steht unter der Maßgabe des bestmöglichen Schutzes der Gewässer (§ 62 Absatz 1 WHG). Die materiellen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sind in Anlage 7 der AwSV geregelt.
Weiterhin ist insbesondere die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) als anerkannte Regel der Technik relevant für den Betrieb und die Errichtung von JGS-Anlagen.
Landwirtschaftliche Betriebe haben nach wasser- und düngerechtlichen Vorschriften entsprechende Kapazitäten an solchen Anlagen vorzuhalten. Die temporäre Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen ist nur ausnahmsweise möglich (weitere Informationen und LAWA-Merkblatt).
Die bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung anfallenden Stoffe (Jauche, Gülle und Festmist) sowie die bei der Futtermittelproduktion (Silage) anfallenden Silagesickersäfte gelten als wassergefährdend. Das Lagern und Abfüllen dieser Stoffe steht unter der Maßgabe des bestmöglichen Schutzes der Gewässer (§ 62 Absatz 1 WHG). Die materiellen Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sind in Anlage 7 der AwSV geregelt.
Weiterhin ist insbesondere die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) als anerkannte Regel der Technik relevant für den Betrieb und die Errichtung von JGS-Anlagen.
Landwirtschaftliche Betriebe haben nach wasser- und düngerechtlichen Vorschriften entsprechende Kapazitäten an solchen Anlagen vorzuhalten. Die temporäre Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen ist nur ausnahmsweise möglich (weitere Informationen und LAWA-Merkblatt).
Biogasanlagen

Biogasanlagen sind Anlagen zur Herstellung von Biogas aus der Vergärung von organischen Substraten (Energiegewinnung). Die Systematik der AwSV unterscheidet dabei in
- Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft
(beispielsweise Gülle und Silage), auch als „Nawaro“(= Nachwachsende Rohstoffe)-Biogasanlagen bezeichnet, und - sonstige Biogasanlagen (beispielsweise Vergärung von Bioabfällen).
Für letztere gelten die allgemeinen Anforderungen der AwSV (unter anderem Zwei-Barrieren-Prinzip). Für Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft (a) gelten etwas reduzierte Anforderungen bzgl. der Rückhaltung (§ 37 AwSV) und mit den TRwS 793-1 und 793-2 (letztere ist derzeit noch in Bearbeitung) der DWA existiert eine eigene allgemein anerkannte technische Regel für diese Anlagenart.
Mit Ausnahme von kleinen Anlagen sind Biogasanlagen alle fünf Jahre wiederkehrend durch AwSV-Sachverständige zu prüfen. Die statistische Auswertung der Prüfergebnisse hat gezeigt, dass Biogasanlagen besonders anfällige Anlagen sind. Bei mehr als 50 Prozent der Prüfungen an Biogasanlagen durch AwSV-Sachverständige wurde mindestens ein geringfügiger Mangel festgestellt, was in etwa die doppelte Häufigkeit im Vergleich zu allen Anlagenarten ist (Pressemitteilung von Destatis). In der Vergangenheit gab es an Biogasanlagen, die unter Kategorie a) fallen und vor dem Inkrafttreten der AwSV errichtet wurden, häufiger Schadensfälle, die zu Gewässerverunreinigungen und Fischsterben führten. Mit Ausnahme von kleinen Anlagen haben Betreiber Biogasanlagen alle fünf Jahre wiederkehrend durch AwSV-Sachverständige prüfen zu lassen.

Biogasanlagen sind Anlagen zur Herstellung von Biogas aus der Vergärung von organischen Substraten (Energiegewinnung). Die Systematik der AwSV unterscheidet dabei in
- Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft
(beispielsweise Gülle und Silage), auch als „Nawaro“(= Nachwachsende Rohstoffe)-Biogasanlagen bezeichnet, und - sonstige Biogasanlagen (beispielsweise Vergärung von Bioabfällen).
Für letztere gelten die allgemeinen Anforderungen der AwSV (unter anderem Zwei-Barrieren-Prinzip). Für Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft (a) gelten etwas reduzierte Anforderungen bzgl. der Rückhaltung (§ 37 AwSV) und mit den TRwS 793-1 und 793-2 (letztere ist derzeit noch in Bearbeitung) der DWA existiert eine eigene allgemein anerkannte technische Regel für diese Anlagenart.
Mit Ausnahme von kleinen Anlagen sind Biogasanlagen alle fünf Jahre wiederkehrend durch AwSV-Sachverständige zu prüfen. Die statistische Auswertung der Prüfergebnisse hat gezeigt, dass Biogasanlagen besonders anfällige Anlagen sind. Bei mehr als 50 Prozent der Prüfungen an Biogasanlagen durch AwSV-Sachverständige wurde mindestens ein geringfügiger Mangel festgestellt, was in etwa die doppelte Häufigkeit im Vergleich zu allen Anlagenarten ist (Pressemitteilung von Destatis). In der Vergangenheit gab es an Biogasanlagen, die unter Kategorie a) fallen und vor dem Inkrafttreten der AwSV errichtet wurden, häufiger Schadensfälle, die zu Gewässerverunreinigungen und Fischsterben führten. Mit Ausnahme von kleinen Anlagen haben Betreiber Biogasanlagen alle fünf Jahre wiederkehrend durch AwSV-Sachverständige prüfen zu lassen.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen
Auch außerhalb von ortsfesten Anlagen ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu gestalten, dass ein Austritt von wassergefährdenden Stoffen und damit eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften vermieden wird (§ 5 WHG – Allgemeine Sorgfaltspflicht). Grundsätzlich dürfen darüber hinaus alle Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Gefahr für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht besteht (§ 48 WHG). Weiterhin existieren viele Regeln in anderen Rechtsbereichen, die auch daraufhin zielen einen Austritt wassergefährdender Stoffe zu vermeiden (beispielsweise die Gefahrstoffverordnung).
Auch außerhalb von ortsfesten Anlagen ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so zu gestalten, dass ein Austritt von wassergefährdenden Stoffen und damit eine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften vermieden wird (§ 5 WHG – Allgemeine Sorgfaltspflicht). Grundsätzlich dürfen darüber hinaus alle Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Gefahr für eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht besteht (§ 48 WHG). Weiterhin existieren viele Regeln in anderen Rechtsbereichen, die auch daraufhin zielen einen Austritt wassergefährdender Stoffe zu vermeiden (beispielsweise die Gefahrstoffverordnung).