Futtermittelüberwachung
Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern.
Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern.
Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Aufgaben und Organisation
Ziel und Aufgaben
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern.
Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde.
Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert.
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern.
Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde.
Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert.
Vorschriften | Organisation | Kontrollen
Vorschriften
Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen (Futtermittelverordnung).
Organisation
Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg.
Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist.
Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht.
Kontrolle
In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind.
Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft:
- die Qualität der Futtermittelrohstoffe und der hergestellten Mischfuttermittel,
- die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Verwendung von Zusatzstoffen,
- die Einhaltung der Deklarationsvorschriften,
- die für die Futtermittelherstellung angewandten Verfahren,
- der Zustand und die Sauberkeit von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln und Geräten sowie
- die Einhaltung der Importvorschriften.
Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund:
- die Qualität der selbst erzeugten Futtermittel,
- die Fütterungsvorschriften,
- Hygienestandards im Umgang mit Futtermitteln.
Vorschriften
Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen (Futtermittelverordnung).
Organisation
Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg.
Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist.
Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht.
Kontrolle
In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind.
Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft:
- die Qualität der Futtermittelrohstoffe und der hergestellten Mischfuttermittel,
- die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Verwendung von Zusatzstoffen,
- die Einhaltung der Deklarationsvorschriften,
- die für die Futtermittelherstellung angewandten Verfahren,
- der Zustand und die Sauberkeit von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln und Geräten sowie
- die Einhaltung der Importvorschriften.
Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund:
- die Qualität der selbst erzeugten Futtermittel,
- die Fütterungsvorschriften,
- Hygienestandards im Umgang mit Futtermitteln.
Fachinformationen
Registrierung von Futtermittelunternehmen
Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung)
Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind:
- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport;
- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport;
- Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen;
- Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (bespielsweise Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen);
- Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln;
- Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter;
- Transporteure, Lagerhaltungen und Betriebe, die Futtermittel behandeln (zum Beispiel Abpacken);
- Tierärzte, die Futtermittel in den Verkehr bringen.
Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind:
- die Überwachungsbehörden der Landkreise für die Landwirte und ihre Tätigkeiten.
- das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG), Dezernat V1, Futtermittelüberwachung für alle registrierungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des Bereichs der Landwirte.
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die
- Futtermittel für die Verfütterung an Tiere herstellen, die sie selbst verzehren beziehungsweise deren Produkte sie selbst essen (Eigenverbrauch) oder die sie als Kleinerzeuger auf dem Markt verkaufen;
- Futtermittel in kleinen Mengen - bis maximal fünf Hektar pro Jahr (5 ha/Jahr) - auf örtlicher Ebene direkt an Landwirtschaftsbetriebe liefern;
- Tiere füttern, deren Futter sie fütterungsfertig zugekauft haben und dem gegebenenfalls außer Wasser nichts weiter mehr zugemischt wird.
Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung)
Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.
Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind:
- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen (Marktfruchtbetriebe) einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport;
- Landwirte, die ihre selbst erzeugten Futtermittel in den Verkehr bringen und/oder an ihre Tiere füttern einschließlich Lagerung, Behandlung und innerbetrieblicher Transport;
- Landwirte, die Futtermittel zukaufen und vor der Verfütterung mischen;
- Unternehmer außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die Einzelfuttermittel abgeben (bespielsweise Bierbrauer, Bäcker, Hersteller von Nebenprodukten der Getreide- und Zuckerverarbeitenden Industrie sowie der Ölmühlen);
- Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen und Mischfuttermitteln;
- Futtermittelhändler mit Ausnahme des Einzelhandels von Heimtierfutter;
- Transporteure, Lagerhaltungen und Betriebe, die Futtermittel behandeln (zum Beispiel Abpacken);
- Tierärzte, die Futtermittel in den Verkehr bringen.
Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind:
- die Überwachungsbehörden der Landkreise für die Landwirte und ihre Tätigkeiten.
- das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG), Dezernat V1, Futtermittelüberwachung für alle registrierungspflichtigen Tätigkeiten außerhalb des Bereichs der Landwirte.
Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die
- Futtermittel für die Verfütterung an Tiere herstellen, die sie selbst verzehren beziehungsweise deren Produkte sie selbst essen (Eigenverbrauch) oder die sie als Kleinerzeuger auf dem Markt verkaufen;
- Futtermittel in kleinen Mengen - bis maximal fünf Hektar pro Jahr (5 ha/Jahr) - auf örtlicher Ebene direkt an Landwirtschaftsbetriebe liefern;
- Tiere füttern, deren Futter sie fütterungsfertig zugekauft haben und dem gegebenenfalls außer Wasser nichts weiter mehr zugemischt wird.
Verfütterungsverbot für bestimmte tierische Proteine
Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a).
Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II.
Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden.
Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt.
Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3).
Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten.
Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht.
Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a).
Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II.
Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden.
Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt.
Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3).
Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten.
Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht.
Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar.
Jahresbericht Futtermittelüberwachung Brandenburg 2024
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes.
Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit.
Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden.
Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben.
Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“.
Betriebskontrollen
Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.403 Unternehmen, darunter 6.122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2.094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 Prozent der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt.
Warenuntersuchungen
Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen.
In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich.
| Untersuchungsparameter | Anzahl | Abweichungen zu Vorschriften in % |
|---|---|---|
| Inhaltsstoffe/Energie (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie und andere) |
1.335 | 2,9 |
| Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Antioxidantien, Farbstoffe, Kokzidiostatika) |
624 | 6,4 |
| Unerwünschte Stoffe (Schwermetalle, Dioxine, Mykotoxine und andere) |
3.525 |
0,8 (27) |
| Rückstände Pflanzenschutzmittel | 13.971 | - |
| Unzulässige Stoffe (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, Verschleppungen von Tierarzneimittelanwendungen) |
1.485 | - |
| Untersuchungen auf verarbeitete tierische Proteine | 75 | - |
| Verbotene Stoffe (verbotene Stoffe gemäß Anhang III Verordnung (EG) Nr. 767/2009)) |
20 | - |
| Sonstige Untersuchungen | 198 | 4,0 |
Von den 1.335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt.
Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 Prozent beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt.
Von den 3.525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen.
In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen.
20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen.
Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform.
Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt.
Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden fünf Futtermittel beanstandet (3,7 Prozent).
Im Berichtsjahr wurden 1.143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 Prozent zu beanstanden.
Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise beziehungsweise Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben.
Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt.
Dioxine
Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht.
Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde.
Glyphosatrückstände
In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform.
Gentechnisch veränderte Bestandteile
Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert.
Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt.
Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln
Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht.
Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 Prozent TS) nachweisbar. Bei 10 Prozent der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 Prozent TS) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage.
Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln
Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. Sechs der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2.000 mg/kg (88 Prozent TS) auf, weitere sechs Proben zeigten QA-Gehalte > 1.000 – 2.000 mg/kg (88 Prozent TS) .
Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes.
Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit.
Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden.
Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben.
Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“.
Betriebskontrollen
Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.403 Unternehmen, darunter 6.122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2.094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 Prozent der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt.
Warenuntersuchungen
Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen.
In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich.
| Untersuchungsparameter | Anzahl | Abweichungen zu Vorschriften in % |
|---|---|---|
| Inhaltsstoffe/Energie (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie und andere) |
1.335 | 2,9 |
| Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Antioxidantien, Farbstoffe, Kokzidiostatika) |
624 | 6,4 |
| Unerwünschte Stoffe (Schwermetalle, Dioxine, Mykotoxine und andere) |
3.525 |
0,8 (27) |
| Rückstände Pflanzenschutzmittel | 13.971 | - |
| Unzulässige Stoffe (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, Verschleppungen von Tierarzneimittelanwendungen) |
1.485 | - |
| Untersuchungen auf verarbeitete tierische Proteine | 75 | - |
| Verbotene Stoffe (verbotene Stoffe gemäß Anhang III Verordnung (EG) Nr. 767/2009)) |
20 | - |
| Sonstige Untersuchungen | 198 | 4,0 |
Von den 1.335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt.
Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 Prozent beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt.
Von den 3.525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen.
In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen.
20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen.
Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform.
Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt.
Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden fünf Futtermittel beanstandet (3,7 Prozent).
Im Berichtsjahr wurden 1.143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 Prozent zu beanstanden.
Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise beziehungsweise Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben.
Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt.
Dioxine
Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht.
Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde.
Glyphosatrückstände
In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform.
Gentechnisch veränderte Bestandteile
Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert.
Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt.
Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln
Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht.
Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 Prozent TS) nachweisbar. Bei 10 Prozent der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 Prozent TS) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage.
Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln
Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. Sechs der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2.000 mg/kg (88 Prozent TS) auf, weitere sechs Proben zeigten QA-Gehalte > 1.000 – 2.000 mg/kg (88 Prozent TS) .
Weiterführende Informationen
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Informationen des Bundes
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