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Informationen zu Gegenprobensachverständigen

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Mikroskop mit Proben
© OlegDoroshin/Fotolia

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

Dabei ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.

Zur Untersuchung der in Paragraph 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Paragraph 31 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständigen befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde als Gegenprobensachverständige zugelassen sind.

Zulassung von Gegenprobensachverständigen

Die Zulassung von Gegenprobensachverständigen ist bundeseinheitlich durch die "Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben" (Gegenprobenverordnung - GPV) geregelt worden.

Zuständige Behörde für die Zulassung ist in Brandenburg das

Mikroskop mit Proben
© OlegDoroshin/Fotolia

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

Dabei ist der Kontrolleur verpflichtet, einen Teil der Probe oder, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Unternehmen eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Der Hersteller kann auf die Entnahme der Gegenprobe verzichten.

Zur Untersuchung der in Paragraph 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und Paragraph 31 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) genannten Gegen- oder Zweitproben (ausgenommen Futtermittel) sind nur solche privaten Sachverständigen befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde als Gegenprobensachverständige zugelassen sind.

Zulassung von Gegenprobensachverständigen

Die Zulassung von Gegenprobensachverständigen ist bundeseinheitlich durch die "Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben" (Gegenprobenverordnung - GPV) geregelt worden.

Zuständige Behörde für die Zulassung ist in Brandenburg das

Organisation
Organisation:
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Standort
Straße:
Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S
PLZ Ort:
14467 Potsdam
Ansprechpartner:
Organisationsname:
Abteilung 6 - Verbraucherschutz

Für eine Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist beim MLEUV ein Antrag an die E-Mail: verbraucherschutz@mleuv.brandenburg.de zu stellen. Die Antragstellung ist gebührenpflichtig.

Zulassungsvoraussetzungen:

Als Gegenprobensachverständige dürfen nur folgende Personen zugelassen werden:

  • Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker;
  • Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen;
  • Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Nachweis einer zweijährigen Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben- Verordnung (GPV) genannten Anforderungen
  • Verfügen über ein Prüflaboratorium nach Paragraph 5 GPV, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

Von der Zulassung ausgeschlossen sind Personen, ...

  • ... die nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen (laut Führungszeugnis);
  • ... die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung tätig sind;
  • ... bei denen Interessenskollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.

Erforderliche Antragsunterlagen (im Original oder in beglaubigter Form):

  • schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird;
  • Lebenslauf (ohne Foto);
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2 Gegenproben-Verordnung (GPV);
  • Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Paragraph 2 Absatz 3 Nummer 1 GPV);
  • polizeiliches Führungszeugnis;
  • Anschrift des Hauptsitzes des Antragstellers;
  • Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums, sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer;
  • Anlage 1 (zu Paragraph 2 Absatz 1 GPV) – Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben [HC1];
  • Anlage 3 (zu Paragraph 3 Absatz 5 GPV) Verpflichtungserklärung [HC2].

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht alle von den Bundesländern erteilten Zulassungen.

Für eine Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist beim MLEUV ein Antrag an die E-Mail: verbraucherschutz@mleuv.brandenburg.de zu stellen. Die Antragstellung ist gebührenpflichtig.

Zulassungsvoraussetzungen:

Als Gegenprobensachverständige dürfen nur folgende Personen zugelassen werden:

  • Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker;
  • Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder als Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen;
  • Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Nachweis einer zweijährigen Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben- Verordnung (GPV) genannten Anforderungen
  • Verfügen über ein Prüflaboratorium nach Paragraph 5 GPV, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

Von der Zulassung ausgeschlossen sind Personen, ...

  • ... die nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen (laut Führungszeugnis);
  • ... die in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung tätig sind;
  • ... bei denen Interessenskollisionen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit als Gegenprobensachverständige zu erwarten sind, insbesondere, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem Unternehmen stehen, das Erzeugnisse herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, die in das beantragte Untersuchungsgebiet fallen.

Erforderliche Antragsunterlagen (im Original oder in beglaubigter Form):

  • schriftlicher Antrag, aus dem hervorgeht, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird;
  • Lebenslauf (ohne Foto);
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2 Gegenproben-Verordnung (GPV);
  • Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Paragraph 2 Absatz 3 Nummer 1 GPV);
  • polizeiliches Führungszeugnis;
  • Anschrift des Hauptsitzes des Antragstellers;
  • Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums, sowie dessen von einer Akkreditierungsstelle vergebenen Kenn-Nummer;
  • Anlage 1 (zu Paragraph 2 Absatz 1 GPV) – Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben [HC1];
  • Anlage 3 (zu Paragraph 3 Absatz 5 GPV) Verpflichtungserklärung [HC2].

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht alle von den Bundesländern erteilten Zulassungen.

Weiterführende Informationen

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