Tierarzneimittelüberwachung



Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein.
Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium.
Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln.
Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane, besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter.
Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst.
Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden.

Die den Ländern in Verbindung mit Artikel 83 Grundgesetz übertragene Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- beziehungsweise Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel und die Anwendung von Tierarzneimitteln ein.
Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Tierarzneimittelüberwachung zuständig. Der Vollzug der Überwachungsaufgaben, soweit es sich um die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln handelt, liegt bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Aufsichtsbehörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Verbraucherschutzministerium.
Die Tierarzneimittelüberwachung ist Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes; die Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, stellt einen besonderen Schwerpunkt dar. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und direkt geltendes EU-Recht fungieren hier als sehr stringente Rahmenvorschriften. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Die Erzeugung von Lebensmitteln darf nicht nur unter ökonomischen Aspekten erfolgen, sondern muss auch die Ansprüche des Verbraucher- und Tierschutzes berücksichtigen. Der Arzneimitteleinsatz darf weder hygienische Mängel der Tierhaltung kompensieren noch illegal erfolgen. Genau wie der Mensch hat auch das Tier Anspruch auf eine wissenschaftlich fundierte und sichere Versorgung mit Arzneimitteln.
Für Wirkstoffe (pharmakologisch wirksame Bestandteile des Arzneimittels), die bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden sollen, gelten EU-weit verbindliche Rückstandshöchstmengen in Nahrungsmitteln, die in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgelistet sind. Für Stoffe, die einem Anwendungsverbot bei Lebensmittel liefernden Tieren unterliegen, wie zum Beispiel Chloramphenicol oder Nitrofurane, besteht eine Nulltoleranz. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt insbesondere eine Untersuchung von tierischen Lebensmitteln auf Rückstände von Arzneimitteln sowie die ständige Überwachung des Einsatzes von Tierarzneimitteln beim Nutztier unter anderem durch die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken und der Arzneimittelanwendung durch die Tierhalter.
Neben den laufenden Überwachungsaufgaben sieht sich das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg in der Pflicht, sich mit den Folgen der Anwendung von Tierarzneimitteln, wie zum Beispiel unerwünschte Nebenwirkungen, Resistenzentwicklung, Eintrag von Arzneimitteln in die Umwelt (Böden- und Trinkwasserkontamination), auseinander zusetzen. Das Auftreten von Resistenzen bei Bakterien gegen antimikrobielle Wirkstoffe hat in Qualität und Quantität ein Ausmaß angenommen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat mit der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes ein Antibiotikaminimierungskonzept vorgelegt, das die tierhaltenden Betriebe mit dem höchsten Antibiotika-Verbrauch veranlasst, den betrieblichen Antibiotika-Einsatz nachhaltig zu reduzieren. Die wichtigsten Inhalte des Antibiotikaminimierungskonzepts und die damit verbundenen Verpflichtungen für die Tierhalter sind in den "Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes" zusammengefasst.
Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit weiteren Gesetzen und Verordnungen dienen sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Tiere. Was Landwirte, aber auch Verbraucher, über die wichtigsten Rechtsvorschriften wissen sollten, ist in der vom Verbraucherschutzministerium herausgegebenen Broschüre "Arzneimittelanwendung bei Nutztieren" beschrieben worden.
Novelle des Arzneimittelgesetzes - Mehr Schutz vor Antibiotika-Resistenzen
Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab.
Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes.
Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln, das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken.
Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften.
Die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2014 zielte darauf ab, den Einsatz von Antibiotika auf das zur Behandlung von Tierkrankheiten absolut notwendige Maß zu beschränken und die Befugnisse der zuständigen Kontroll- und Überwachungsbehörden der Bundesländer deutlich zu erweitern.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben dargelegt, dass Resistenzen von Bakterien gegen Antibiotika in ihrer Häufigkeit und Ausprägung ein Ausmaß angenommen haben, das Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen erforderlich macht. Notwendig ist eine deutliche Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes, um den selektiven Druck auf die bakteriellen Populationen zu verringern. Wenn Bakterien seltener mit Antibiotika in Kontakt kommen, hängt ihre Chance zur Vermehrung nicht mehr von einer möglichen Antibiotikaresistenz, sondern von anderen Faktoren ab.
Neben der notwendigen Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes ist genauso unbestritten, dass auch Tiere Anspruch auf eine antibiotische Therapie haben, wenn dies für die Heilung von Erkrankungen erforderlich ist. Eine Reduzierung des Antibiotika-Verbrauchs gelingt daher nur, wenn Tiereseltener erkranken. Betriebe unterscheiden sich erheblich in der Häufigkeit von Erkrankungen und damit auch in der Häufigkeit des Antibiotika Einsatzes.
Ziel der Novelle ist es, unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher zu ermitteln, das heißt Betriebe, die wesentlich häufiger Antibiotika einsetzen als andere Betriebe. Vielverbraucher erhalten durch die Novelle den Auftrag, die Erkrankungsrate durch krankheitsvermeidende Maßnahmen und in der Folge auch die Häufigkeit von Antibiotika-Therapien zu senken.
Der folgende Frage-Antwort-Katalog soll die wichtigsten Inhalte der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes kurz zusammenfassen. Der Text kann weder vollständig sein noch alle Regelungen im Detail und mit allen Ausnahmen aufführen. Verbindlich sind daher nur die Originaltexte der geltenden Rechtsvorschriften.
Fragen und Antworten für Tierhalter
Welche Betriebe fallen unter die Regelungen der Novelle?
Paragraph 58a Absatz 1 in Verbindung mit Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchfV)
Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als
- 20 Mastkälber*) bis zu einem Alter von acht Monaten
- 20 Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten
- 250 Mastferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm
- 250 Mastschweine über einem Gewicht von 30 Kilogramm
- 1.000 Mastputen ab dem Schlüpfen oder
- 10.000 Masthühner ab dem Schlüpfen
halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute.
*) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt.
Paragraph 58a Absatz 1 in Verbindung mit Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchfV)
Die Vorschriften gelten nur für Mastbetriebe, die im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als
- 20 Mastkälber*) bis zu einem Alter von acht Monaten
- 20 Mastrinder ab einem Alter von acht Monaten
- 250 Mastferkel vom Absetzen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm
- 250 Mastschweine über einem Gewicht von 30 Kilogramm
- 1.000 Mastputen ab dem Schlüpfen oder
- 10.000 Masthühner ab dem Schlüpfen
halten. Jede Nutzungsart ist separat zu betrachten um zu bestimmen, ob die Vorschriften der Novelle für die betreffende Nutzungsart beachtet werden müssen. Nicht unter die Regelung der Novelle fallen alle Nutzungsarten, die keine Masttiere sind (zum Beispiel Legehennen, Milchkühe, Mutterkühe, Sauen, Deckeber und -bullen oder Geflügelelterntiere unabhängig von ihrem Alter) und alle anderen Tierarten als Rind, Schwein, Huhn und Pute.
*) Männliche abgesetzte Kälber, die sich noch auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb), befinden, werden erst ab einem Alter von vier Wochen gezählt.
Wie ist der Tierhaltungsbetrieb definiert? Wie kann festgestellt werden, welche Masttiere zu einem konkreten Betrieb gehören?
Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2
Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden.
Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben.
Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 2
Der Betrieb ergibt sich aus der Registriernummer, die gemäß Viehverkehrsverordnung erteilt wurde. Alle Tiere, Ställe, Weiden und so weiter, die zu einer Registriernummer gehören, werden für die Zwecke der Novelle als Einheit zusammengefasst. Auch alle Mitteilungen des Tierhalters zur Antibiotika-Anwendung und Veränderungen im Tierbestand müssen der betreffenden Registriernummer zugeordnet werden.
Die in HIT registrierten Stammdaten sind regelmäßig zu aktualisieren. Dazu sind Änderungen bei Name und Anschrift beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzugeben.
Der Tierhalter hat seinen Namen, die Anschrift seines Tierhaltungsbetriebs und die Registriernummer nach Viehverkehrsordnung mitzuteilen. Werden diese Angaben automatisch übernommen, wenn sie gemäß tierseuchentechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh schon dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitgeteilt wurden.
Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 beziehungsweise Paragraph 58a Absatz 4 Satz 4 und 5
Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind.
Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen.
Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 beziehungsweise Paragraph 58a Absatz 4 Satz 4 und 5
Die Angaben gelten so, wie sie bei der Registrierung nach Viehverkehrsverordnung erfasst und einer Registriernummer zugeordnet wurden. Die Antibiotika-Datenbank in HIT nutzt die in HIT hinterlegten Stammdaten, das heißt Name des Tierhalters, Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Diese Angaben müssen vom Tierhalter nur auf Aktualität geprüft werden. Diese Daten erlauben allerdings noch keine zweifelsfreie Festlegung der Nutzungsarten Mastkalb und Mastrind beziehungsweise Ferkel bis 30 Kilogramm und Mastschwein über 30 Kilogramm , so dass hier noch ergänzende Eingaben notwendig sind.
Für Geflügel haltende Betriebe bestand bislang keine Notwendigkeit, diese in HIT zu führen. Daher müssen zunächst durch die Behörden die Stammdaten von Hühner und Putenbetrieben in HIT eingegeben werden, bevor die Tierhalter die Nutzungsart Mast eintragen können. Betriebe, die mit der Masttierhaltung neu beginnen, müssen in der Antibiotika-Datenbank diese Masttierhaltung mitteilen.
Für welche Angaben formuliert die Novelle Mitteilungspflichten?
Paragraph 58b Absatz 1
Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen:
- Bezeichnung des angewendeten Antibiotikums,
- Anzahl und Nutzungsart der behandelten Tiere,
- Datum der Behandlung (der erste Tag der Anwendung),
- Dauer der Behandlung in Tagen,
- Gesamtmenge des Antibiotikums.
Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich:
- Anzahl an gehaltenen Tieren zu Beginn des Kalenderhalbjahres,
- Anzahl der aus dem Betrieb abgegebenen Tiere einschließlich Datum,
- Anzahl der in den Betrieb aufgenommenen Tiere einschließlich Datum.
Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen.
Paragraph 58b Absatz 1
Es sind folgende Angaben zu Antibiotika-Anwendungen mitzuteilen:
- Bezeichnung des angewendeten Antibiotikums,
- Anzahl und Nutzungsart der behandelten Tiere,
- Datum der Behandlung (der erste Tag der Anwendung),
- Dauer der Behandlung in Tagen,
- Gesamtmenge des Antibiotikums.
Außerdem sind die folgenden Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand erforderlich:
- Anzahl an gehaltenen Tieren zu Beginn des Kalenderhalbjahres,
- Anzahl der aus dem Betrieb abgegebenen Tiere einschließlich Datum,
- Anzahl der in den Betrieb aufgenommenen Tiere einschließlich Datum.
Die Angaben sind für jede Registriernummer und jede Nutzungsart getrennt zu machen. Die Länderbehörden betreiben für die Verwaltung und Verarbeitung aller Mitteilungen sowie für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit eine Antibiotika-Datenbank als Erweiterung der HIT-Datenbank. Der Tierhalter kann die mitteilungspflichtigen Angaben direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen.
Wie werden unter den Betrieben die so genannten Vielverbraucher ermittelt?
Paragraph 58c
Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht:
- als Kennzahl 1 der Median (der Wert, unter dem 50 Prozent aller betrieblichenTherapiehäufigkeiten liegen);
- als Kennzahl 2 das dritte Quartil (der Wert, unter dem 75 Prozent aller betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen).
Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen.
Paragraph 58c
Für jede Nutzungsart auf einem Betrieb wird pro Kalenderhalbjahr die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet. Die Therapiehäufigkeit ergibt sich, vereinfacht ausgedrückt, aus dem Verhältnis der Anzahl an Antibiotika-Behandlungen zur Anzahl an gehaltenen Tieren. Aus allen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden für jede Nutzungsart und für jedes Halbjahr zwei Kennzahlen abgeleitet und veröffentlicht:
- als Kennzahl 1 der Median (der Wert, unter dem 50 Prozent aller betrieblichenTherapiehäufigkeiten liegen);
- als Kennzahl 2 das dritte Quartil (der Wert, unter dem 75 Prozent aller betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen).
Der Tierhalter muss selbst vergleichen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit Kennzahl 1 oder Kennzahl 2 überschreitet. Die Kennzahlen 1 und 2 werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die betriebliche Therapiehäufigkeit kann der Tierhalter direkt in der Antibiotika-Datenbank abfragen.
Wie erhält der Tierhalter Zugang zur Antibiotika-Datenbank?
Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren.
- Die Registriernummer erhält der Tierhalter von seinem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
- Die PIN wird vom
Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg e. V. (LKV)
Straße zum Roten Luch 1
15377 Waldsieversdorf
vergeben.
Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können.
Für den Zugang zur Antibiotika-Datenbank muss sich der Tierhalter mittels seiner Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und einer PIN autorisieren.
- Die Registriernummer erhält der Tierhalter von seinem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
- Die PIN wird vom
Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg e. V. (LKV)
Straße zum Roten Luch 1
15377 Waldsieversdorf
vergeben.
Nach erfolgter Autorisierung findet man die Antibiotika-Datenbank unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel (TAM)“. Dort sind verschiedene Eingabemasken eingerichtet, mit deren Hilfe die Mitteilungen über die Masttierhaltung, die Anwendung von Antibiotika und die Veränderungen im Tierbestand eingegeben werden können.
Wie wird entschieden, ob ein Tier als Masttier zu betrachten ist?
Paragraph 58a Absatz 1 und 2
Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem:
- Tier ist kastriert;
- Gebrauchskreuzung zur Fleischerzeugung;
- männliche Schweine auf einem Betrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt beziehungsweise umgekehrt (Jungsauen, Deckeber);
- männliche, abgesetzte Kälber älter als vier Wochen auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb).
Paragraph 58a Absatz 1 und 2
Die Zuordnung eines Tieres zum Haltungszweck Mast trifft der Tierhalter. Der Haltungszweck Mast ist bei spezialisierten Mastbetrieben offensichtlich. Auch bei Betrieben, die ihre Masttiere selbst erzeugen, ergibt sich aus der Organisation des Betriebes, welche Tiere zum Beispiel Mastferkel/-schweine sind und welche als Elterntiere den Haltungszweck Zucht/Vermehrung haben. Weitere Kriterien zur Bestimmung von Masttieren sind unter anderem:
- Tier ist kastriert;
- Gebrauchskreuzung zur Fleischerzeugung;
- männliche Schweine auf einem Betrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt beziehungsweise umgekehrt (Jungsauen, Deckeber);
- männliche, abgesetzte Kälber älter als vier Wochen auf dem Geburtsbetrieb, der weibliche Zuchttiere erzeugt (Milchviehbetrieb).
Gibt es Toleranzen bei der Zuordnung von Tieren zu den Nutzungsarten, insbesondere beim Schwein, wenn die Gewichtsklassen nicht punktgenau auf einen Tierhalter zutreffen?
Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 3
Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe.
Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen.
Paragraph 58a Absatz 1 Nr. 3
Aufzuchtferkel werden nicht genau mit einem Gewicht von 30 Kilogramm von der Aufzucht in die Mast überführt. Es gibt Aufzuchtferkel, die mit 27 Kilogramm umgestallt werden, andere Betriebe stallen erst mit 35 Kilogramm um. Die Grenze von 30 Kilogramm dient der Trennung von Aufzucht und Mast. Eine scharfe Grenze ist daher nicht erforderlich. Eine Schwankung von +/- 5 Kilogramm kann akzeptiert werden. Dies entspricht den üblichen biologischen Schwankungen innerhalb einer Gruppe.
Der Tierhalter kann unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite anhand des Zeitpunkts des Umstallens die Nutzungsarten Mastferkel und Mastschwein zuordnen.
Wie sind Mutterkuhhaltungen hinsichtlich des Absetzzeitpunktes zu beurteilen?
Paragraph 58a Absatz 2 Nr. 2
Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten.
Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden.
Paragraph 58a Absatz 2 Nr. 2
Die Kälber in einem Mutterkuhbetrieb gelten als abgesetzt, wenn sie von der Mutter räumlich getrennt werden (zum Beispiel zur Mast aufgestallt oder verkauft werden) oder ab dem Alter von acht Monaten.
Bei weiblichen Tieren über acht Monaten, die in der Mutterkuhherde laufen, kann der Tierhalter zwischen der Nutzung als Mast- oder Zuchttier entscheiden.
Wenn in einem Halbjahr keine Antibiotika angewendet wurden, unterliegen dennoch die gehaltenen Tiere nebst Zu- und Abgängen gemäß Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz der halbjährlichen Mitteilungspflicht?
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“.
Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand.
Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt.
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Nein, Mitteilungen zum Tierbestand sind nicht erforderlich. Angaben zu den gehaltenen Tieren sind „für jede Behandlung zu machen“.
Findet in einem Halbjahr keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand.
Für den Betrieb wird durch die Antibiotika-Datenbank automatisch die Therapiehäufigkeit „Null“ ermittelt.
Müssen auch Mitteilungen zu Antibiotika-Behandlungen erfolgen, wenn die Anwendung durch den Tierarzt erfolgte?
Wie ist bei Fütterungsarzneimittel zu verfahren, die vom Tierarzt verschrieben werden?
Wie ist bei Fütterungsarzneimittel zu verfahren, die vom Tierarzt verschrieben werden?
Paragraph 58b Absatz 2
Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika.
Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel.
Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels.
Paragraph 58b Absatz 2
Ziel des Gesetzes ist es, jede Antibiotika-Anwendung bei Masttieren zu erfassen und für die Bestimmung der Therapiehäufigkeit zu verwenden. Der Begriff „erwerben“ umfasst sowohl vom Tierarzt angewendete als auch abgegebene oder verschriebene Antibiotika.
Auch die durch den Tierarzt selbst angewendeten Antibiotika müssen daher bei der Meldung nach Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für vom Tierarzt verschriebene Fütterungsarzneimittel.
Die erforderlichen Angaben finden sich auf dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg beziehungsweise der Verschreibung des Fütterungsarzneimittels.
Wie wird eine Antibiotika-Anwendung zugeordnet, die über das Ende eines Halbjahres hinaus erfolgt?
Muss der Tierhalter zwei getrennte Mitteilungen machen?
Muss der Tierhalter zwei getrennte Mitteilungen machen?
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Es ist nur eine Mitteilung erforderlich.
Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt.
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Es ist nur eine Mitteilung erforderlich.
Die Behandlungstage werden automatisch anhand des Behandlungsdatums (= erster Tag der Anwendung) auf die beiden Halbjahre verteilt.
Welcher Nutzungsart wird eine Antibiotika-Anwendung zugeordnet, die bei Rindern erfolgt, die während der Anwendung älter als acht Monate werden beziehungsweise bei Schweinen, die die Grenze von 30 Kilogramm während der Behandlung überschreiten? Muss der Tierhalter zwei getrennte Mitteilungen machen?
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Es ist nur eine Mitteilung erforderlich.
Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet.
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Es ist nur eine Mitteilung erforderlich.
Die Behandlung wird vollständig der Nutzungsart zu Beginn der Behandlung zugeordnet.
Wie wird der Tierbestand zu Beginn eines Kalenderhalbjahres bestimmt?
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln.
Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr.
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Der Tierhalter muss den Anfangsbestand zu jedem Kalenderhalbjahr ermitteln.
Die Antibiotika-Datenbank kann aus den vorhandenen Daten einen Vorschlag für die Tierzahl machen, den der Tierhalter bestätigen oder korrigieren muss. Dies entspricht der Formulierung im Arzneimittelgesetz und vermeidet „Fehlerverschleppungen“ infolge unvollständiger oder fehlerhaften Angaben im abgelaufenen Halbjahr.
Werden die Bestandsmeldungen in HIT laut Viehverkehrsverordnung automatisch in die Antibiotika-Datenbank übernommen?
Paragraph 58a Absatz 1 | Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt.
Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht.
Paragraph 58a Absatz 1 | Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Nein, da sich die Bestandsmeldung nicht auf Masttiere beschränkt und auch keine Nutzungsarten wie zum Beispiel Mastferkel/Mastschwein berücksichtigt.
Die für die Zwecke der Viehverkehrsverordnung in der HIT-Datenbank vorhandenen Angaben erlauben keine automatische Zuordnung, für wie viele Tiere eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 58a Arzneimittelgesetzbesteht.
Werden gemerzte beziehungsweise verendete Tiere als aus dem Betrieb abgegebene Tiere gewertet? Müssen zu Tierverlusten Angaben gemacht werden?
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung.
Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden.
Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert.
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 5
Paragraph 58b Absatz 1 Arzneimittelgesetz verlangt die tagesgenaue Mitteilung der in dem entsprechenden Kalenderhalbjahr abgegebenen Tiere. Dies gilt auch für Tierverluste infolge Verendung oder Merzung.
Für die Berechnung der Therapiehäufigkeit ist es ausreichend, wenn die Anzahl und der betreffende Tag der Verluste bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres in die Antibiotika-Datenbank eingetragen wurden.
Eine unverzügliche Mitteilung von Tierverlusten wird durch das Arzneimittelgesetz nicht gefordert.
Mitteilungen über Tierbewegungen oder Antibiotika-Anwendungen sind bis spätestens 14 Tage nach Ende eines Kalenderhalbjahres zumachen. Können danach noch Mitteilungen oder Korrekturen erfolgen?
Paragraph 58b Absatz 1 Satz 3
Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen.
Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt.
Paragraph 58b Absatz 1 Satz 3
Nein, die Mitteilungen müssen bis zum 14. Januar beziehungsweise 14. Juli eines jeden Jahres erfolgen.
Spätere Mitteilungen können zumindest nicht mehr für die Berechnung der Therapiehäufigkeit berücksichtigt werden, da nach Ablauf der Frist die automatisierte Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch die Datenbank erfolgt.
Änderungen bei der Masttierhaltung können während eines Kalenderhalbjahres angezeigt werden. Wird auch für Betriebe eine Therapiehäufigkeit ermittelt, die im Laufe eines Halbjahres mit der Masttierhaltung beginnen beziehungsweise diese einstellen?
Paragraph 58a Absatz 4
Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden.
Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein.
Paragraph 58a Absatz 4
Ja, sobald beziehungsweise solange Masttiere gehalten werden, müssen Angaben zu Tierbewegungen und zu Antibiotika-Anwendungen gemacht werden.
Aus diesen Angaben wird die betriebliche Therapiehäufigkeit für das betreffende Kalenderhalbjahr errechnet und geht in die Bestimmung der Kennzahlen ein.
Muss der Tierhalter alle Mitteilungen persönlich machen oder besteht die Möglichkeit andere damit zu beauftragen?
Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 | Paragraph 58b Absatz 2 Satz 3
Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf.
Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden.
Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer.
Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten.
Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen.
Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 | Paragraph 58b Absatz 2 Satz 3
Die vorgeschriebenen Mitteilungen können auch durch Dritte vorgenommen werden. Der Tierhalter zeigt dazu gegenüber seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Dritten an und legt dabei fest, welche Mitteilungen durch den Dritten erfolgen und ob der Dritte in der Antibiotika-Datenbank vorhanden Angaben des betreffenden Betriebes einsehen darf.
Die Anzeige kann schriftlich oder direkt in der Antibiotika-Datenbank erfolgen. Damit der Dritte Daten direkt in die Antibiotika-Datenbank eintragen kann, muss er sich mittels Registriernummer und PIN anmelden.
Tierärzte erhalten in der Regel vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine eigene Registriernummer.
Für andere Personen, die im Auftrag des Tierhalters die Mitteilungen in die Antibiotika-Datenbank eintragen sollen (zum Beispiel Steuerberater, Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs), kann der Tierhalter unter seiner Registriernummer weitere Mitbenutzernummern einrichten.
Die Anmeldung in der Antibiotika-Datenbank erfolgt unter der Registriernummer des Betriebes, der Mitbenutzernummer und einer eigenen PIN. Der Tierhalter bleibt weiterhin dafür verantwortlich, dass Mitteilungen zu seinem Betrieb vollständig, korrekt und fristgerecht in der Antibiotika-Datenbank vorliegen.
Was ist bei der Anzeige des Tierhalters über die Durchführung der Mitteilungen durch Dritte zu beachten?
Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 | Paragraph 58b Absatz 2 Satz 3
Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel
- nur die Mitteilung zur Tierhaltung
- nur die Mitteilungen zur Antibiotikaverwendung
- nur die Mitteilungen für die in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehaltenen Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommenen beziehungsweise aus dem Betrieb abgegebenen Tiere
- eine Kombination der unter vorgenannten Buchstaben a) bis c) aufgelisteten Mitteilungen ist möglich.
Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist.
Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen.
Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 | Paragraph 58b Absatz 2 Satz 3
Der Tierhalter muss angeben, für welche Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung, einschließlich Tier- und Nutzungsarten, die Mitteilungen durch den Dritten erfolgen sowie welche Daten durch den Dritten mitgeteilt werden, zum Beispiel
- nur die Mitteilung zur Tierhaltung
- nur die Mitteilungen zur Antibiotikaverwendung
- nur die Mitteilungen für die in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehaltenen Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommenen beziehungsweise aus dem Betrieb abgegebenen Tiere
- eine Kombination der unter vorgenannten Buchstaben a) bis c) aufgelisteten Mitteilungen ist möglich.
Darüber hinaus muss der Tierhalter angeben, ob Daten gemäß Paragraph 58 b Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungsdaten“) oder Paragraph 58b Absatz 2 Satz 1 Arzneimittelgesetz („Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten“) durch den Dritten mitgeteilt werden. Bei der Übermittlung von Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg-Daten muss der Tierhalter zusätzlich gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine schriftliche Versicherung abgeben, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist.
Werden mehrere Dritte mit den Mitteilungspflichten beauftragt, muss für jeden Dritte eine separate Anzeige erfolgen.
In welcher Form muss die Anzeige des ‚Dritten‘ durch die Tierhalter an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen?
Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3
Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich.
Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll.
Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen.
Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3
Nach Paragraph 58a Absatz 4 Satz 3 Arzneimittelgesetz ist die Anzeige formlos möglich.
Im Sinne der Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit ist eine schriftliche Anzeige (Brief oder Telefax) gegenüber dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt oder eine elektronische Übermittlung in die Antibiotika-Datenbank von HIT sinnvoll.
Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Anzeige eines Dritten“ alle erforderlichen Angaben für die Beauftragung des Dritten machen.
Wie wird die verabreichte Antibiotika-Menge berechnet?
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 4
Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung.
Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen.
Paragraph 58b Absatz 1 Nr. 4
Zur Bestimmung der Menge multipliziert der Tierhalter Anzahl Tiere mit der Anzahl der Verabreichungen und der Antibiotika-Menge pro Tier und Verabreichung.
Die Antibiotika-Datenbank ermöglicht die Berechnung, sofern der Tierhalter die oben genannten Angaben einträgt. Gefordert ist die tatsächlich verabreichte Menge. Nur wenn die gesamte vom Tierarzt an den Tierhalter abgegebene Antibiotika-Menge angewendet wird, kann auch die abgegebene Menge in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden. Es wird die Menge des Fertigarzneimittels in Gramm (g) oder Milliliter (ml) oder Stück angegeben. Die enthaltene Wirkstoffmenge soll nicht ausgerechnet werden; dies kann bei Bedarf automatisiert erfolgen.
In der Novelle werden in Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz schriftliche Versicherungen des Tierhalters genannt. Worum geht es dabei?
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2
Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen.
Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden.
Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen.
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2
Gemäß Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz sind zwei schriftliche Versicherungen des Tierhalters vorgesehen, wenn bei den Mitteilungen nicht die tatsächlich erfolgten Antibiotika-Anwendungen in die Antibiotika-Datenbank eingetragen werden, sondern Angaben über die vom Tierarzt abgegebenen Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter seinen Tierarzt beauftragt, für ihn die geforderten Mitteilungen zu machen.
Durch die Versicherungen bestätigt der Tierhalter gegenüber dem Tierarzt, dass er die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg (Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg) anwenden wird, und gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass die Antibiotika gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg angewendet wurden.
Für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist die Versicherung die Festlegung des Tierhalters, dass die aus dem Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg übernommenen Angaben für die Berechnung der Therapiehäufigkeit verwendet werden dürfen.
In welcher Form muss die Versicherung des Tierhalters, dass er nicht von der tierärztlichen Behandlungsanweisung abgewichen ist, gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gemacht werden?
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2
... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann.
Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen.
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2
... Die Anforderungen sind für die elektronische Übermittlung so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten werden kann.
Der Tierhalter gibt die Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt jeweils am Ende des Kalenderhalbjahres schriftlich ab. Die Meldung wird durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in die Antibiotika-Datenbank eingepflegt. Der Tierhalter kann mit Hilfe des Formulars „Schriftliche Versicherung“ alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt machen.
Welche Bedeutung hat die schriftliche Versicherung gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass der Tierhalter nicht von der tierärztlichen Behandlungsanweisung abgewichen ist, und welche Bedeutung hat die entsprechende Versicherung gegenüber dem Tierarzt?
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2
Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit.
Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen.
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2
Die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ist entscheidend für die Freigabe der Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit.
Die schriftliche Versicherung gegenüber dem Tierarzt ist die Verpflichtung des Tierhalters, die Behandlungsanweisung zu befolgen und Abweichungen nur nach Rücksprache mit dem Tierarzt vorzunehmen.
Welche Anforderungen werden an die Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt gestellt, dass der Tierhalter die Arzneimittel gemäß Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg anwenden wird?
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird.
Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen.
Paragraph 58b Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
Die Versicherung muss zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika beziehungsweise der Verschreibung vorliegen und schriftlich erfolgen. Es bieten sich folgende Möglichkeiten an: Diese Versicherung wird in den Betreuungsvertrag zwischen Tierarzt und Tierhalter aufgenommen, sodass der Tierhalter durch seine Unterschrift diese Versicherung abgibt und sie für die gesamte Dauer des Betreuungsvertrages Bestand hat beziehungsweise bis sie gegebenfalls separat widerrufen wird.
Alternativ kann diese Versicherung auch bei jeder Antibiotikaabgabe auf der „Durchschrift des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges“ erfolgen, die für die Unterlagen des Tierarztes bestimmt ist. Dies setzt voraus, dass der Tierarzt eine entsprechende Formulierung in den Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg aufnimmt und dieser mit der Unterschrift des Tierhalters in Papierform in der tierärztlichen Hausapotheke archiviert wird. Die schriftliche Versicherung kann auch separat und ohne andere Inhalte erfolgen.
Kann die halbjährliche schriftliche Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, dass er sich an die Anweisungen des Tierarztes gehalten hat, auch auf elektronischem Wege stattfinden?
Paragraph 58b Absatz 2 Nr. 2
Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird.
Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz)
Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus.
Paragraph 58b Absatz 2 Nr. 2
Grundsätzlich kann die Übermittlung der schriftlichen Versicherung auch elektronisch erfolgen. Allerdings sind in diesen Fällen die Anforderungen so hoch (zum Beispiel elektronische Signatur), dass sie derzeit von den Tierhaltern nicht erfüllt werden können und dieser Service durch den Datenbankbetreiber derzeit nicht angeboten wird.
Entfallen durch die Mitteilung gemäß Novelle die eigenen Aufzeichnungen des Tierhalters im „Bestandsbuch“ und ist bei Vorliegen der schriftlichen Versicherungen allein die Aufbewahrung des Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges ausreichend? (Paragraph 58b Absatz 2 Arzneimittelgesetz)
Die Aufzeichnungspflichten der Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung werden durch Mitteilungspflichten der Novelle und auch durch die schriftlichen Versicherungen nicht aufgehoben, das heißt der Tierhalter ist weiterhin zur Führung des „Bestandsbuches“ verpflichtet. Tierhalter, die ein elektronisches Bestandsbuch in Herdenmanagementprogrammen führen können allerdings die so elektronisch vorliegenden Daten für die Mitteilung gemäß Paragraph 58b Arzneimittelgesetz nutzen. Es ist eine geeignete Schnittstelle zwischen dem Herdenmanagementprogramm und der Antibiotika-Datenbank von HIT erforderlich. Außerdem haben Tierhalter die Möglichkeit, das Bestandsbuch mit Hilfe der Antibiotika-Datenbank zu führen. Neben den Mitteilungen nach Paragraph 58b Arzneimittelgesetzkönnen die Angaben gemacht werden, die zur Bestandsbuchführung gemäß Tierhalter-Arzneimittelnachweisverordnung erforderlich sind. Die Antibiotika-Datenbank wählt daraus automatisch die Daten zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus.
Wann wird dem Tierhalter seine halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mitgeteilt?
Paragraph 58c Absatz 5
Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet.
Paragraph 58c Absatz 5
Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt teilt die halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 28./29. Februar beziehungsweise 31. August eines jeden Jahres dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anonymisiert mit. Das BVL ermittelt die Kennzahlen und veröffentlicht sie bis zum 31. März beziehungsweise 30. September eines jeden Jahres im Bundesanzeiger.
Dem Tierhalter wird seine betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Übermittelung der Daten an das BVL bekannt gegeben. Die Mitteilung erfolgt spätestens bis zum 30. März beziehungsweise 29. September. Die betriebliche Therapiehäufigkeit wird erstmalig für das 2. Halbjahr 2014 errechnet.
Was muss der Tierhalter tun, wenn ihm seine betriebliche Therapiehäufigkeit und die Kennzahlen vorliegen?
Paragraph 58d Absatz 1
Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren.
Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger.
Paragraph 58d Absatz 1
Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren.
Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger.
Was ist zu tun, wenn die betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 überschreitet?
Paragraph 58d Absatz 2 Nr. 1
Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren.
Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger.
Paragraph 58d Absatz 2 Nr. 1
Der Tierhalter hat festzustellen, ob seine betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 1 beziehungsweise Kennzahl 2 überschreitet, und das Ergebnis des Vergleichs unverzüglich schriftlich in seinen Unterlagen zu dokumentieren.
Für den Vergleich hat der Tierhalter zwei Monate Zeit, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung der Kennzahlen im Bundesanzeiger.
Was ist zu tun, wenn die betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 überschreitet?
Paragraph 58d Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3
Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält.
Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird.
Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein.
Paragraph 58d Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3
Bei Überschreiten der Kennzahl 2 muss der Tierhalter einen Tierarzt hinzuziehen und auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung einen Plan erstellen, der Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotika-Einsatzes enthält.
Welche Maßnahmen der Tierhalter durchführt, kann er frei entscheiden. Dauert ihre Umsetzung länger als sechs Monate, ist ein schriftlicher Zeitplan hinzuzufügen, der darlegt, wann welche Maßnahme in Angriff genommen wird.
Maßnahmenplan und Zeitplan müssen spätestens zwei Monate nach dem Datum, an dem der Tierhalter seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen verglichen hat, schriftlich vorliegen und an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt worden sein.
Aus welchen Bestandteilen sollte ein Maßnahmenplan mindestens bestehen?
Paragraph 58d Absatz 2
Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen:
- Angaben zum Betrieb, zum Beispiel Bestandsgröße, gehaltene Tierarten /Nutzungsarten, Managementsystem (zum Beispiel rein/raus oder kontinuierlich), zum hinzugezogenen Tierarzt und weiteren Beratern
- Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik, einschließlich Antibiogrammen und bestehenden Prophylaxeprogrammen, Analyse der Erkrankungen, deren Therapie im betreffenden Halbjahr zur Überschreitung der Kennzahl geführt hat
- Angaben zu Maßnahmen, die geeignet sind, das festgestellte Krankheitsgeschehen nachhaltig zu verbessern, um langfristig den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren.
- Der Maßnahmenplan umfasst einen Zeitplan, wenn seine Umsetzung länger als sechs Monate dauern wird, zum Beispiel durch notwendige Umbaumaßnahmen.
Paragraph 58d Absatz 2
Der Plan sollte aus mindestens folgenden vier Bausteinen bestehen:
- Angaben zum Betrieb, zum Beispiel Bestandsgröße, gehaltene Tierarten /Nutzungsarten, Managementsystem (zum Beispiel rein/raus oder kontinuierlich), zum hinzugezogenen Tierarzt und weiteren Beratern
- Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik, einschließlich Antibiogrammen und bestehenden Prophylaxeprogrammen, Analyse der Erkrankungen, deren Therapie im betreffenden Halbjahr zur Überschreitung der Kennzahl geführt hat
- Angaben zu Maßnahmen, die geeignet sind, das festgestellte Krankheitsgeschehen nachhaltig zu verbessern, um langfristig den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren.
- Der Maßnahmenplan umfasst einen Zeitplan, wenn seine Umsetzung länger als sechs Monate dauern wird, zum Beispiel durch notwendige Umbaumaßnahmen.
Muss auch der Zeitplan an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt übermittelt werden, den der Tierhalter zusätzlich zum Maßnahmenplan erstellen muss, sobald seine Maßnahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen?
Paragraph 58d Absatz 2 Satz 4
Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.
Paragraph 58d Absatz 2 Satz 4
Ja, der Maßnahmenplan beinhaltet auch den Zeitplan, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten erfüllt werden können.