Tierschutzbeauftragte der Länder fordern zahlreiche rechtliche Änderungen im Tierschutz


Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erarbeiteten anlässlich der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gemeinsam eine fachliche Stellungnahme mit konkreten Änderungsvorschlägen der tierschutzrechtlichen Regelungen. Diese wurde im Januar 2023 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übersandt.
Insbesondere in den Themenbereichen Anbindehaltung von Rindern, Tierversuchen und Tiertransporten sind aus Sicht der Landestierschutzbeauftragten Änderungen unerlässlich, da diese Praktiken mit erheblichen Schmerzen und Leiden für die Tiere verbunden sind. Zudem soll das Schreiben zum Anlass genommen werden, auf die für einen wirksamen Tierschutz notwendige rechtsverbindliche Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen hinzuweisen.
Zur Gewährleistung eines effektiven Vollzugs und einer einheitlichen Rechtsanwendung der Behörden ist es unabdingbar, dass eine Novellierung des Tierschutzgesetzes mit einer Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes einhergeht.
Über die genannten Themenkomplexe hinaus wird in der Stellungnahme auf die folgenden Themen eingegangen:
- Beschränkung des rituellen Schlachtens auf Schlachtungen mit Elektrokurzzeitbetäubung
- Qualzuchtverbot;
- Verbot des Verkaufs von Hunden und Katzen in Zoohandlungen;
- Verbot des mobilen Handels mit Heimtieren (Hund, Katze, etc.);
- Blutabnahme-Verbot bei trächtigen Stuten, um aus dem Blut das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewinnen;
- keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung von Tieren;
- Erweiterung des Erlaubnisvorbehalts nach Paragraph 11 Absatz 1 Seite 1 Nummer 7 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf Tiermärkte und Online-Plattformen;
- Einführung eines neuen Paragraphen 11d im TierSchG mit der Regelung über besondere Anforderungen an den Betrieb von Online-Plattformen, auf denen Tiere angeboten werden;
- Verpflichtende kameragestützte Überwachung im Bereich des Zutriebs, Betäubung und Tötung von Tieren in Schlachtstätten;
- Tierschutz-Kontrollen in Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben, sammeln und verarbeiten;
- Brandschutz und Frischluftversorgung in Betrieben mit Tierhaltung;
- Verbot, ein Wildtier im Zirkus oder einer Tiershow abzurichten, vorzuführen und zu wechselnden Standorten mit sich zu führen;
- Verbot, Equiden in einem Karussell als lebendes Fahrgeschäft einzusetzen;
- Heimtierverordnung und verpflichtender Sachkundenachweis;
- Paragraph 11 TierSchG Erlaubnispflicht für gewerbliche/landwirtschaftliche Tierhaltung
- Verbot des Auffliegenlassens von Tauben bei Hochzeiten und Verbot Brieftaubensport - mindestens jedoch nur Erlaubnispflicht unter gewissen Voraussetzungen (Wetter, Distanz etc.);
- Paragraph 2: Erweiterung der Betäubungspflicht vor der Schlachtung auf Tiere, bei denen ein sensibles Schmerzempfindungssystem nachgewiesen ist (Decapoden und Cephalopoden);
- Änderung Paragraph 5 Absatz 3 TierSchG;
- Verbot der betäubungslosen Kastration von Ziegen, Schafen und Rindern unter vier Wochen ohne Ausnahme;
- Verbot des betäubungslosen Entfernen von Hornanlagen bei Kälbern unter sechs Wochen;
- Verbot der Schlachtung gravider Nutztiere im letzten Drittel der Trächtigkeit.
Die Landestierschutzbeauftragten der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erarbeiteten anlässlich der Überarbeitung des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gemeinsam eine fachliche Stellungnahme mit konkreten Änderungsvorschlägen der tierschutzrechtlichen Regelungen. Diese wurde im Januar 2023 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übersandt.
Insbesondere in den Themenbereichen Anbindehaltung von Rindern, Tierversuchen und Tiertransporten sind aus Sicht der Landestierschutzbeauftragten Änderungen unerlässlich, da diese Praktiken mit erheblichen Schmerzen und Leiden für die Tiere verbunden sind. Zudem soll das Schreiben zum Anlass genommen werden, auf die für einen wirksamen Tierschutz notwendige rechtsverbindliche Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen hinzuweisen.
Zur Gewährleistung eines effektiven Vollzugs und einer einheitlichen Rechtsanwendung der Behörden ist es unabdingbar, dass eine Novellierung des Tierschutzgesetzes mit einer Überarbeitung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes einhergeht.
Über die genannten Themenkomplexe hinaus wird in der Stellungnahme auf die folgenden Themen eingegangen:
- Beschränkung des rituellen Schlachtens auf Schlachtungen mit Elektrokurzzeitbetäubung
- Qualzuchtverbot;
- Verbot des Verkaufs von Hunden und Katzen in Zoohandlungen;
- Verbot des mobilen Handels mit Heimtieren (Hund, Katze, etc.);
- Blutabnahme-Verbot bei trächtigen Stuten, um aus dem Blut das Hormon Pregnant Mare Serum Gonadotropin (PMSG) für den Einsatz zur Synchronisation der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewinnen;
- keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die Arbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung von Tieren;
- Erweiterung des Erlaubnisvorbehalts nach Paragraph 11 Absatz 1 Seite 1 Nummer 7 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf Tiermärkte und Online-Plattformen;
- Einführung eines neuen Paragraphen 11d im TierSchG mit der Regelung über besondere Anforderungen an den Betrieb von Online-Plattformen, auf denen Tiere angeboten werden;
- Verpflichtende kameragestützte Überwachung im Bereich des Zutriebs, Betäubung und Tötung von Tieren in Schlachtstätten;
- Tierschutz-Kontrollen in Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben, sammeln und verarbeiten;
- Brandschutz und Frischluftversorgung in Betrieben mit Tierhaltung;
- Verbot, ein Wildtier im Zirkus oder einer Tiershow abzurichten, vorzuführen und zu wechselnden Standorten mit sich zu führen;
- Verbot, Equiden in einem Karussell als lebendes Fahrgeschäft einzusetzen;
- Heimtierverordnung und verpflichtender Sachkundenachweis;
- Paragraph 11 TierSchG Erlaubnispflicht für gewerbliche/landwirtschaftliche Tierhaltung
- Verbot des Auffliegenlassens von Tauben bei Hochzeiten und Verbot Brieftaubensport - mindestens jedoch nur Erlaubnispflicht unter gewissen Voraussetzungen (Wetter, Distanz etc.);
- Paragraph 2: Erweiterung der Betäubungspflicht vor der Schlachtung auf Tiere, bei denen ein sensibles Schmerzempfindungssystem nachgewiesen ist (Decapoden und Cephalopoden);
- Änderung Paragraph 5 Absatz 3 TierSchG;
- Verbot der betäubungslosen Kastration von Ziegen, Schafen und Rindern unter vier Wochen ohne Ausnahme;
- Verbot des betäubungslosen Entfernen von Hornanlagen bei Kälbern unter sechs Wochen;
- Verbot der Schlachtung gravider Nutztiere im letzten Drittel der Trächtigkeit.