Verlängerung der Tierheim-Förderrichtlinie



Die Förderung von Tierheimen in Brandenburg über die "Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie)" wird um zwei Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die erste Tierheimförderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und hatte zunächst eine zweijährige Laufzeit. Mit der Richtlinie werden Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land Brandenburg unterstützt. Dafür stehen pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung.
Auf Grundlage der Tierheimförderrichtlinie vom 8. September 2021, geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 8. November 2023), werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.
Im Zentrum der Unterstützung steht die Verbesserung der Unterbringung von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen.
Wer kann gefördert werden?
Förderanträge können stellen: Als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben und im Besitz einer Erlaubnis nach Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind.
Nicht antragsberechtigt sind: Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung des Landes Brandenburg beträgt unverändert je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000 Euro pro Jahr und kann insbesondere für die Errichtung und die Erweiterung von Tierheimen und den damit zusammenhängenden Neu-, Aus- und Umbau oder Erwerb von Gebäuden, Ausrüstung und Ausstattung (zum Beispiel Zwinger, Käfige oder Geräte) gewährt werden.
Wo und wie ist der Antrag zu stellen?
Bewilligungsbehörde für die Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2024 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Anträge auf Zuwendungen für 2024 waren 30. November 2024 beim LASV zu stellen.
Nähere Informationen zur Antragsstellung sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt sind verfügbar unter: Zuwendungen Tierschutz (lasv.brandenburg.de)

Die Förderung von Tierheimen in Brandenburg über die "Richtlinie zur Förderung von gemeinnützigen Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen (Tierheimförderrichtlinie)" wird um zwei Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die erste Tierheimförderrichtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft und hatte zunächst eine zweijährige Laufzeit. Mit der Richtlinie werden Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land Brandenburg unterstützt. Dafür stehen pro Jahr 130.000 Euro zur Verfügung.
Auf Grundlage der Tierheimförderrichtlinie vom 8. September 2021, geändert mit Erlass vom 19. Oktober 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 44 vom 8. November 2023), werden Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes im Land Brandenburg gewährt.
Im Zentrum der Unterstützung steht die Verbesserung der Unterbringung von herrenlosen, ausgesetzten, zurückgelassenen oder verlorenen Fundtieren, Abgabetieren oder beschlagnahmten Tieren in gemeinnützigen Tierheimen.
Wer kann gefördert werden?
Förderanträge können stellen: Als gemeinnützig anerkannte Tierschutzorganisationen, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg betreiben und im Besitz einer Erlaubnis nach Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sind.
Nicht antragsberechtigt sind: Einrichtungen in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder von Kommunen oder Einrichtungen, die vom Land Brandenburg bereits für Fördergegenstände im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 der Tierheimförderrichtlinie finanziell gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung des Landes Brandenburg beträgt unverändert je Antragsteller und Maßnahme maximal 50.000 Euro pro Jahr und kann insbesondere für die Errichtung und die Erweiterung von Tierheimen und den damit zusammenhängenden Neu-, Aus- und Umbau oder Erwerb von Gebäuden, Ausrüstung und Ausstattung (zum Beispiel Zwinger, Käfige oder Geräte) gewährt werden.
Wo und wie ist der Antrag zu stellen?
Bewilligungsbehörde für die Fördermaßnahmen ab dem Jahr 2024 ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). Anträge auf Zuwendungen für 2024 waren 30. November 2024 beim LASV zu stellen.
Nähere Informationen zur Antragsstellung sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt sind verfügbar unter: Zuwendungen Tierschutz (lasv.brandenburg.de)