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Veranstaltung der Landestierschutzbeauftragten: „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“

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Am 10. Dezember 2024 veranstaltete die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg eine überregionale Tagung zum Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“ in der Heimvolkshochschule am Seddiner See. Mit circa 200 Teilnehmenden aus Brandenburg, Berlin und weiteren Bundesländern herrschte ein großes Interesse an dieser Hybridveranstaltung. Sie richtete sich sowohl an Tierärztinnen und Tierärzte als auch an Juristinnen und Juristen. Im Fokus dieser Fortbildung standen insbesondere die Herausforderungen bei der Ermittlung und der rechtlichen Ahndung und Verfolgung von tierschutzrechtlichen Verstößen. In Deutschland besteht diesbezüglich ein Defizit. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist die Zahl der eingeleiteten und wieder eingestellten Verfahren enorm hoch. Darunter leiden im Enddefekt die Tiere. Die Ursachen dafür sind vielfältig und sehr komplex. Da Fälle von tierschutzwidrigem Handeln neben der tierschutzfachlichen auch der rechtlichen Bearbeitung unterliegen, war es Ziel der Veranstaltung, die verschiedenen Berufsgruppen aus dem Veterinärwesen und der Justiz zusammenzuführen und eine Austauschplattform zu bieten. Die vermittelten Fachkenntnisse sollen den Zuständigen in den Behörden bei der Bearbeitung von Tierschutzfällen unterstützen. Begrüßenswert wäre es, wenn die Zahl der eingestellten Verfahren gesenkt werden könnte.

Die Veranstaltung vermittelte rechtliche Grundlagen wie die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts und thematisierte Tierschutzfälle im Ermittlungsverfahren sowie Voraussetzungen, die für eine gerichtsfeste Beweisdokumentation von Tierschutzverstößen relevant sind. Dazu referierten Experten und eine Expertin der Rechtswissenschaften und der Polizei. Vervollständigt wurde die Veranstaltung durch die veterinärmedizinische Expertise mit Fallbeispielen zu Pferde- und Kleintierhaltungen von zwei amtlichen Brandenburger Tierärzt:innen.

Annett Bormann von der Polizeiinspektion Magdeburg erläuterte in ihrem Vortrag, dass für eine strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität Vor-Ort-Kontrollen und detaillierte, aussagefähige Beweisdokumentationen essentiell sind und wie diese durchzuführen ist. Bei der Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft würden zwei Drittel der Verfahren eingestellt, da es Mängel in der objektiven Nachweisführung und eine unzureichende Täteridentifizierung gäbe. Bei amtlichen Vor-Ort-Kontrollen müssten daher nicht nur Verstöße festgestellt, sondern eine unmittelbare Erhebung von Mindestinformationen als Basis sowie eine gerichtsfeste Dokumentation und Beweissicherung der vorgefundenen Zustände erfolgen.

Am 10. Dezember 2024 veranstaltete die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg eine überregionale Tagung zum Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“ in der Heimvolkshochschule am Seddiner See. Mit circa 200 Teilnehmenden aus Brandenburg, Berlin und weiteren Bundesländern herrschte ein großes Interesse an dieser Hybridveranstaltung. Sie richtete sich sowohl an Tierärztinnen und Tierärzte als auch an Juristinnen und Juristen. Im Fokus dieser Fortbildung standen insbesondere die Herausforderungen bei der Ermittlung und der rechtlichen Ahndung und Verfolgung von tierschutzrechtlichen Verstößen. In Deutschland besteht diesbezüglich ein Defizit. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist die Zahl der eingeleiteten und wieder eingestellten Verfahren enorm hoch. Darunter leiden im Enddefekt die Tiere. Die Ursachen dafür sind vielfältig und sehr komplex. Da Fälle von tierschutzwidrigem Handeln neben der tierschutzfachlichen auch der rechtlichen Bearbeitung unterliegen, war es Ziel der Veranstaltung, die verschiedenen Berufsgruppen aus dem Veterinärwesen und der Justiz zusammenzuführen und eine Austauschplattform zu bieten. Die vermittelten Fachkenntnisse sollen den Zuständigen in den Behörden bei der Bearbeitung von Tierschutzfällen unterstützen. Begrüßenswert wäre es, wenn die Zahl der eingestellten Verfahren gesenkt werden könnte.

Die Veranstaltung vermittelte rechtliche Grundlagen wie die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts und thematisierte Tierschutzfälle im Ermittlungsverfahren sowie Voraussetzungen, die für eine gerichtsfeste Beweisdokumentation von Tierschutzverstößen relevant sind. Dazu referierten Experten und eine Expertin der Rechtswissenschaften und der Polizei. Vervollständigt wurde die Veranstaltung durch die veterinärmedizinische Expertise mit Fallbeispielen zu Pferde- und Kleintierhaltungen von zwei amtlichen Brandenburger Tierärzt:innen.

Annett Bormann von der Polizeiinspektion Magdeburg erläuterte in ihrem Vortrag, dass für eine strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität Vor-Ort-Kontrollen und detaillierte, aussagefähige Beweisdokumentationen essentiell sind und wie diese durchzuführen ist. Bei der Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft würden zwei Drittel der Verfahren eingestellt, da es Mängel in der objektiven Nachweisführung und eine unzureichende Täteridentifizierung gäbe. Bei amtlichen Vor-Ort-Kontrollen müssten daher nicht nur Verstöße festgestellt, sondern eine unmittelbare Erhebung von Mindestinformationen als Basis sowie eine gerichtsfeste Dokumentation und Beweissicherung der vorgefundenen Zustände erfolgen.

Auch Oberstaatsanwalt Joachim Sörries, Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), bestätigte, dass unzureichende Beweise oder auch zu unkonkrete Zustände des Geschehens häufig zum Einstellen von Verfahren führen. Insofern ist es umso wichtiger, dass belastbare Beweise vorliegen. Richter:innen und Staatsanwält:innen müssten anhand dessen die Situation so beurteilen zu können, als ob sie selbst vor Ort gewesen seien. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Veterinärbehörden und der Justiz ist von großer Bedeutung. Oberstaatsanwald Sörries unterstrich, dass die schwierigen Rahmenbedingungen durch die hohe Motivation sämtlicher Akteure im Tierschutz zum Teil kompensiert werden könnten. Da der Einzelne an den Rahmenbedingungen meist nur wenig ändern könne, müsse die Vernetzung die nötigen Synergieeffekte schaffen. Eine erfolgreiche Arbeit im Tierschutzbereich setze persönliche Bekanntschaft der Akteure voraus. Herr Sörries bemesse seinen Arbeitserfolg nicht an der Anzahl von Verurteilungen. Auch eine sachgerechte Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Eigenwert. Der Justiz steht ein abgestuftes Reaktionskonzept zur Verfügung, das die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet. Oftmals kann Rechtsfrieden oder eine Verhaltensänderung auch ohne Verurteilung erreicht werden, betonte er.

Als weiterer hochkarätiger Referent erklärte Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland von der Freien Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaften, die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) hat den Zweck, aus der Verantwortung des Menschen das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden, zu schützen. Tierschutz ist als Staatsziel in Artikel 20a im Grundgesetz verankert.

Prof. Hoffmann-Holland erläuterte die Bedeutung des Tierschutzgesetzes und ging in seinen Ausführungen unter anderem auf den Paragraph 17 TierSchG ein, insbesondere auf die rechtlichen Regelungen bezüglich Tiertötung (Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG), rohe Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2a TierSchG), quälerische Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2b TierSchG) sowie Rechtfertigungsgründe und die Bedeutung „Ohne vernünftigen Grund“ bei der Tiertötung Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG.  

Die Amtstierärztin Sarah Böhm und Amtstierarzt Henry Strathmann stellten Fälle von Tierschutzverstößen aus ihrer Berufspraxis vor.

Sarah Böhm vom Veterinäramt Ostprignitz-Ruppin ging auf Tierschutzmissstände bei der Pferdehaltung ein und erläuterte verschiedene Fälle sehr anschaulich anhand von Bildmaterial. Sie ging auch auf die Herausforderungen für Veterinärämter ein, zum Beispiel bei der Beurteilung der Fälle hinsichtlich Leiden oder bereits eingetretener Schäden, einer aussagekräftigen Dokumentation und der Umsetzung von Vollzugsmaßnahmen. Als Verbesserungspotential wies sie auf eine möglichst noch bessere und engere Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und der Staatsanwaltschaft hin. Optimierungsbedarf bestünde zudem seitens der Veterinärämter bei der Erstellung von Gutachten und der generellen Dokumentation.

Henry Strathmann, Veterinäramt Uckermark, stellte in seinem Vortrag Fallbeispiele bei Kleintieren vor. Er berichtete unter anderem, dass diese in der privaten Tierhaltung häufig auf Nachbarschaftsstreitigkeiten zurückzuführen und Ursache für Tierschutzanzeigen sind. Zudem sind kommen im Berufsalltag immer wieder Fälle des „Animal Hoarding“ unterschiedlicher Genese vor. Des Weiteren stellte er auch die zu Grunde liegenden unterschiedlichen Persönlichkeitstypen vor. Er berichtete anschaulich anhand des vorgestellten Falls ebenfalls von den Herausforderungen der Veterinärbehörden im Vollzug bei Tierschutzverstößen.

Auch Oberstaatsanwalt Joachim Sörries, Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), bestätigte, dass unzureichende Beweise oder auch zu unkonkrete Zustände des Geschehens häufig zum Einstellen von Verfahren führen. Insofern ist es umso wichtiger, dass belastbare Beweise vorliegen. Richter:innen und Staatsanwält:innen müssten anhand dessen die Situation so beurteilen zu können, als ob sie selbst vor Ort gewesen seien. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Veterinärbehörden und der Justiz ist von großer Bedeutung. Oberstaatsanwald Sörries unterstrich, dass die schwierigen Rahmenbedingungen durch die hohe Motivation sämtlicher Akteure im Tierschutz zum Teil kompensiert werden könnten. Da der Einzelne an den Rahmenbedingungen meist nur wenig ändern könne, müsse die Vernetzung die nötigen Synergieeffekte schaffen. Eine erfolgreiche Arbeit im Tierschutzbereich setze persönliche Bekanntschaft der Akteure voraus. Herr Sörries bemesse seinen Arbeitserfolg nicht an der Anzahl von Verurteilungen. Auch eine sachgerechte Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Eigenwert. Der Justiz steht ein abgestuftes Reaktionskonzept zur Verfügung, das die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet. Oftmals kann Rechtsfrieden oder eine Verhaltensänderung auch ohne Verurteilung erreicht werden, betonte er.

Als weiterer hochkarätiger Referent erklärte Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland von der Freien Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaften, die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) hat den Zweck, aus der Verantwortung des Menschen das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden, zu schützen. Tierschutz ist als Staatsziel in Artikel 20a im Grundgesetz verankert.

Prof. Hoffmann-Holland erläuterte die Bedeutung des Tierschutzgesetzes und ging in seinen Ausführungen unter anderem auf den Paragraph 17 TierSchG ein, insbesondere auf die rechtlichen Regelungen bezüglich Tiertötung (Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG), rohe Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2a TierSchG), quälerische Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2b TierSchG) sowie Rechtfertigungsgründe und die Bedeutung „Ohne vernünftigen Grund“ bei der Tiertötung Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG.  

Die Amtstierärztin Sarah Böhm und Amtstierarzt Henry Strathmann stellten Fälle von Tierschutzverstößen aus ihrer Berufspraxis vor.

Sarah Böhm vom Veterinäramt Ostprignitz-Ruppin ging auf Tierschutzmissstände bei der Pferdehaltung ein und erläuterte verschiedene Fälle sehr anschaulich anhand von Bildmaterial. Sie ging auch auf die Herausforderungen für Veterinärämter ein, zum Beispiel bei der Beurteilung der Fälle hinsichtlich Leiden oder bereits eingetretener Schäden, einer aussagekräftigen Dokumentation und der Umsetzung von Vollzugsmaßnahmen. Als Verbesserungspotential wies sie auf eine möglichst noch bessere und engere Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und der Staatsanwaltschaft hin. Optimierungsbedarf bestünde zudem seitens der Veterinärämter bei der Erstellung von Gutachten und der generellen Dokumentation.

Henry Strathmann, Veterinäramt Uckermark, stellte in seinem Vortrag Fallbeispiele bei Kleintieren vor. Er berichtete unter anderem, dass diese in der privaten Tierhaltung häufig auf Nachbarschaftsstreitigkeiten zurückzuführen und Ursache für Tierschutzanzeigen sind. Zudem sind kommen im Berufsalltag immer wieder Fälle des „Animal Hoarding“ unterschiedlicher Genese vor. Des Weiteren stellte er auch die zu Grunde liegenden unterschiedlichen Persönlichkeitstypen vor. Er berichtete anschaulich anhand des vorgestellten Falls ebenfalls von den Herausforderungen der Veterinärbehörden im Vollzug bei Tierschutzverstößen.