Abfallrechtliche Produktverantwortung und Marktüberwachung


Produkte sind gemäß Paragraph 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) so zu gestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und diese möglichst umweltfreundlich verwertet oder beseitigt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen dem Prinzip der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.
Neben der Abfallvermeidung durch die Entwicklung langlebiger Produkte spielt die freiwillige und gesetzliche Rücknahme von Produkten eine wichtige Rolle im Rahmen der Produktverantwortung.
Für bestimmte Produktgruppen gibt es gesetzliche Regelungen, um die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber sicherzustellen sowie eine möglichst umwelt- und ressourcenschonende Entsorgung der betreffenden Abfälle zu gewährleisten.
So enthalten die Gesetze und Verordnungen konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.
Produkte sind gemäß Paragraph 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) so zu gestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und diese möglichst umweltfreundlich verwertet oder beseitigt werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen folgen dem Prinzip der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.
Neben der Abfallvermeidung durch die Entwicklung langlebiger Produkte spielt die freiwillige und gesetzliche Rücknahme von Produkten eine wichtige Rolle im Rahmen der Produktverantwortung.
Für bestimmte Produktgruppen gibt es gesetzliche Regelungen, um die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber sicherzustellen sowie eine möglichst umwelt- und ressourcenschonende Entsorgung der betreffenden Abfälle zu gewährleisten.
So enthalten die Gesetze und Verordnungen konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Abfallhierarchie nach Paragraph 6 des KrWG.
Elektro- und Elektronikgeräte
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die gesetzliche Rücknahme von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten und Gewerbe. Dazu werden den Wirtschaftsbeteiligten verschiedene Aufgaben zugewiesen. Für Vertreiber und Hersteller gelten Rücknahme- und Informationspflichten. Zudem obliegen den Herstellern Melde-, Registrierungs- und Entsorgungspflichten sowie Anforderungen an die Konzeption und Kennzeichnung der Produkte. Die Anforderungen an die Entsorgung richten sich an zertifizierte Erstbehandler.
Informationen zu den Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten finden Sie bei der stiftung elektro-altgeräte register.
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist zu beachten, wenn Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden sollen. Die Verordnung gibt Grenzwerte für relevante organische Schadstoffe und Schwermetalle in einzelnen Bauteilen sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller vor.
Hersteller sind grundsätzlich verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten Gerätetyp Handbücher über die Reparatur sowie das Recycling des Gerätes kostenlos für Reparaturwerkstätten bereitzustellen. Die Handbücher enthalten Informationen zu den einzelnen Bauteilen und verwendeten Werkstoffen. Diese Informationspflichten werden von vielen Herstelllern über die I4R-Plattform realisiert.
Weitere Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetzes finden Sie in den Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall:
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt die gesetzliche Rücknahme von Elektroaltgeräten aus privaten Haushalten und Gewerbe. Dazu werden den Wirtschaftsbeteiligten verschiedene Aufgaben zugewiesen. Für Vertreiber und Hersteller gelten Rücknahme- und Informationspflichten. Zudem obliegen den Herstellern Melde-, Registrierungs- und Entsorgungspflichten sowie Anforderungen an die Konzeption und Kennzeichnung der Produkte. Die Anforderungen an die Entsorgung richten sich an zertifizierte Erstbehandler.
Informationen zu den Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten finden Sie bei der stiftung elektro-altgeräte register.
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist zu beachten, wenn Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden sollen. Die Verordnung gibt Grenzwerte für relevante organische Schadstoffe und Schwermetalle in einzelnen Bauteilen sowie Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller vor.
Hersteller sind grundsätzlich verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten Gerätetyp Handbücher über die Reparatur sowie das Recycling des Gerätes kostenlos für Reparaturwerkstätten bereitzustellen. Die Handbücher enthalten Informationen zu den einzelnen Bauteilen und verwendeten Werkstoffen. Diese Informationspflichten werden von vielen Herstelllern über die I4R-Plattform realisiert.
Weitere Informationen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetzes finden Sie in den Mitteilungen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall:
Batterien
Das Batteriegesetz regelt die Melde-,Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Batterien.
Hersteller haben sich grundsätzlich bei der Stiftung elektro-altgeräte-register zu registrieren und an einem der herstellereignen Rücknahmesysteme zu beteiligen.
Vertreiber, die Batterien in ihrem Sortiment haben, sind verpflichtet, Batterien zurückzunehmen und das einheitliche Sammelstellen-Logo zu verwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der stiftung elektro-altgeräte register.
Das Batteriegesetz regelt die Melde-,Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber von Batterien.
Hersteller haben sich grundsätzlich bei der Stiftung elektro-altgeräte-register zu registrieren und an einem der herstellereignen Rücknahmesysteme zu beteiligen.
Vertreiber, die Batterien in ihrem Sortiment haben, sind verpflichtet, Batterien zurückzunehmen und das einheitliche Sammelstellen-Logo zu verwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der stiftung elektro-altgeräte register.
Verpackungen
Das Verpackungsgesetz regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber für die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte sowie die Pflichten der Betreiber dualer Systeme für die Verpackungsentsorgung.
Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen können, sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig.
Informationen zur Systembeteiligungspflicht sowie Meldepflichten für Hersteller und Vertreiber finden Sie bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen sind grundsätzlich durch den Hersteller oder dessen Vertreiber kostenlos zu entsorgen.
Das Verpackungsgesetz regelt die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller und Vertreiber für die von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte sowie die Pflichten der Betreiber dualer Systeme für die Verpackungsentsorgung.
Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen können, sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig.
Informationen zur Systembeteiligungspflicht sowie Meldepflichten für Hersteller und Vertreiber finden Sie bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen sind grundsätzlich durch den Hersteller oder dessen Vertreiber kostenlos zu entsorgen.
Fahrzeuge
Die Altfahrzeugverordnung regelt die Rücknahmepflichten der Hersteller und die Überlassungspflichten von Letzthaltern für PKW und kleine Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Altfahrzeuge).
Letzthalter, die sich eines Fahrzeugs entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen, sind verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Sie regelt zudem die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller von Altfahrzeugen sowie die Anforderungen an die Zurücknahme und Entsorgung durch anerkannte Betriebe.
Hersteller sind verpflichtet, flächendeckend (maximal 50 Kilometer Entfernung) Rückgabemöglichkeiten für Altfahrzeuge durch anerkannte Betriebe (Rücknahmestellen, Annnahmestellen oder Demontagebetriebe) vorzuhalten. Die anerkannten Betriebe sind auf der Internetseite der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) veröffentlicht.
Informationspflichten vieler Hersteller über die Demontage von Altfahrzeugen werden über die Plattform „IDIS“ (International Dismantling Information System) bereitgestellt.
Weiterführende Informationen zum Umgang mit E-Altfahrzeugen werden aktuell durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet.
Die Altfahrzeugverordnung regelt die Rücknahmepflichten der Hersteller und die Überlassungspflichten von Letzthaltern für PKW und kleine Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Altfahrzeuge).
Letzthalter, die sich eines Fahrzeugs entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen, sind verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Sie regelt zudem die Melde-,Informations- und Entsorgungspflichten der Hersteller von Altfahrzeugen sowie die Anforderungen an die Zurücknahme und Entsorgung durch anerkannte Betriebe.
Hersteller sind verpflichtet, flächendeckend (maximal 50 Kilometer Entfernung) Rückgabemöglichkeiten für Altfahrzeuge durch anerkannte Betriebe (Rücknahmestellen, Annnahmestellen oder Demontagebetriebe) vorzuhalten. Die anerkannten Betriebe sind auf der Internetseite der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) veröffentlicht.
Informationspflichten vieler Hersteller über die Demontage von Altfahrzeugen werden über die Plattform „IDIS“ (International Dismantling Information System) bereitgestellt.
Weiterführende Informationen zum Umgang mit E-Altfahrzeugen werden aktuell durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet.
Getriebe- und Motorenöl
Die Altölverordnung regelt die Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Vertreiber von Getriebe- und Motorenöl.
Vertreiber sind verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten, an der auch ein fachgerechter Ölwechsel durchgeführt werden kann.
Die Altölverordnung regelt die Informations-, Rücknahme und Entsorgungspflichten der Vertreiber von Getriebe- und Motorenöl.
Vertreiber sind verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten, an der auch ein fachgerechter Ölwechsel durchgeführt werden kann.
Zuständige Behörden
Für den Vollzug der abfallrechtlichen Produktverantwortung im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt zuständig.
Für den Vollzug der abfallrechtlichen Produktverantwortung im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt zuständig.
Neben der behördlichen Überwachung bestehen für die Wirtschaftsbeteiligten umfangreiche Kontrollpflichten. Die Prüfung erfolgt im Auftrag der Wirtschaftsbeteiligten zum Beispiel durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Umweltgutachter. Eine Liste der Sachverständigen und Umweltgutachter finden Sie unter:
Neben der behördlichen Überwachung bestehen für die Wirtschaftsbeteiligten umfangreiche Kontrollpflichten. Die Prüfung erfolgt im Auftrag der Wirtschaftsbeteiligten zum Beispiel durch bestellte Sachverständige oder zugelassene Umweltgutachter. Eine Liste der Sachverständigen und Umweltgutachter finden Sie unter: