Windkraftanlagen im Wald
Für die Nutzung von Waldflächen für den Bau von Windenergien bedarf es mit Blick auf den hohen Wert des Ökosystems Wald einer besonderen Sensibilität. Dies äußert sich auch in den fachlichen Anforderungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) im Wald. Diese Fragen und Antworten-Seite (FAQ) stellt die grundlegenden Informationen hierüber zusammen.
Die Anforderungen an den Brandschutz gelten unabhängig vom Standort der WKA und damit sowohl für WKA im Wald als auch auf Ackerflächen.
Bitte beachten Sie:
- Nachfolgend werden nur die allgemein zu beachtenden rechtlichen Anforderungen erläutert. Genehmigungsvoraussetzungen für ein konkretes Vorhaben werden immer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft.
- Die dargestellten Informationen stellen kein eigenständiges Regelwerk dar, das eigene rechtliche Anforderungen festlegt. Es werden keine Normen mit nachbarschützendem Charakter festgelegt, aus denen sich rechtliche Ansprüche gegen Dritte ergeben könnten.
- Die an der Erstellung dieser Seite beteiligten Fachbehörden sind für die Aktualität und Zusammenstellung ihrer eigenen Inhalte verantwortlich.
im Bereich der Windkraft ist stets der aktuelle Stand dargestellt. Fortlaufende Änderungen
der Rechtsnormen sind absehbar. Ein regelmäßiger Blick auf diese Seite wird daher empfohlen.
Für die Nutzung von Waldflächen für den Bau von Windenergien bedarf es mit Blick auf den hohen Wert des Ökosystems Wald einer besonderen Sensibilität. Dies äußert sich auch in den fachlichen Anforderungen für die Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) im Wald. Diese Fragen und Antworten-Seite (FAQ) stellt die grundlegenden Informationen hierüber zusammen.
Die Anforderungen an den Brandschutz gelten unabhängig vom Standort der WKA und damit sowohl für WKA im Wald als auch auf Ackerflächen.
Bitte beachten Sie:
- Nachfolgend werden nur die allgemein zu beachtenden rechtlichen Anforderungen erläutert. Genehmigungsvoraussetzungen für ein konkretes Vorhaben werden immer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft.
- Die dargestellten Informationen stellen kein eigenständiges Regelwerk dar, das eigene rechtliche Anforderungen festlegt. Es werden keine Normen mit nachbarschützendem Charakter festgelegt, aus denen sich rechtliche Ansprüche gegen Dritte ergeben könnten.
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im Bereich der Windkraft ist stets der aktuelle Stand dargestellt. Fortlaufende Änderungen
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Forstliche Vorgaben
1. Welche forstrechtlichen Genehmigungen sind erforderlich?
Waldumwandlungsgenehmigung
Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von Paragraf 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigungsverfahren) gebündelt und in dieses integriert.
Es gilt die Pflicht zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nach Paragraf 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Vermeidung von Waldinanspruchnahme gemäß Paragraf 6 Nummer 1 LWaldG.
Grundlage für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Änderung der Nutzungsart Wald ist die „Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (VV-Paragraf 8 LWaldG)“. Diese ist auch Grundlage für die Festsetzung der forstrechtlichen Kompensation zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung.
Bei der Errichtung von WKA in Waldgebieten ist mit der Genehmigung immer auch ein Antrag auf Waldumwandlung zu beantragen - einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Ersatzaufforstung - wohingegen der Antrag auf Erstaufforstung nicht zum Genehmigungsverfahren gehört.
Die Beantragung der Waldumwandlung erfolgt nach WKA getrennt. Mögliche Fallkonstellationen zur Einstufung von dauerhafter und zeitweiliger Waldumwandlung bei der Errichtung von WKA im Wald erläutert das Merkblatt der unteren Forstbehörde im Allgemeinen und im Speziellen bzgl. der Zuwegungen zur WKA. Mit den Fallkonstellationen einhergehend hat die Antragstellung formgebunden auf Grundlage eines vorgegebenen Tabellenblattes zu erfolgen. Hinweise und Antragsformulare zur Waldumwandlung sowie weitere Informationen zur waldrechtlichen Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Forst Brandenburg.
- Allgemeine Informationen zur waldrechtlichen Beantragung von Windenergieanlagen
- Antragsformulare und Hinweise zur Waldumwandlung
Dem Antrag auf Waldumwandlung ist eine Karte beizufügen, in der die dauerhafte Umwandlungsfläche rot, die zeitweilige Umwandlungsfläche für die Baustelleneinrichtung orange und für die Zuwegung blau, grün und gelb gemäß dem Schema zur Umwandlungsfläche darzustellen ist.
Erstaufforstungsgenehmigung
Für die Erstaufforstung ist eine eigenständige Genehmigung erforderlich, da diese nicht nach Paragraf 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentriert wird.
Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kann bereits im Vorfeld eine Erstaufforstungsgenehmigung bei der unteren Forstbehörde eingeholt und den Antragsunterlagen beigefügt werden. Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den forstrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auf den Seiten des Landesbetriebs Forst Brandenburg zu finden.
Kompensation für die Inanspruchnahme von Wald
Forstrechtliche Kompensation
Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung von Wald für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen (Paragraf 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG). Wald ist hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten (Paragraf 1 LWaldG). Daher wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke erforderlich, gegebenenfalls sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Einer Waldumwandlung kann erst zugestimmt werden, wenn die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsflächen durch den Antragsteller vorgewiesen sind und die Genehmigung zur Erstaufforstung (Paragraf 9 LWaldG) dieser Flächen vorliegt.
Das Größenverhältnis der Fläche für die Ausgleichsmaßnahme (Ersatzpflanzung) zur Fläche für die Waldumwandlung beträgt regelmäßig mindestens 1:1, bei dauerhafter Umwandlung je nach den ausgewiesenen Waldfunktionen und dem Ausmaß der nachteiligen Wirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktion in der Regel ein Vielfaches. Bis zu einem Ausgleichsverhältnis von 1:1 ist die Kompensation durch Erstaufforstung zu erbringen. Die über dieses Ausgleichsverhältnis hinausgehende Kompensation ist durch verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen.
Bei entsprechender Eignung kann die forstrechtliche Kompensation auf die naturschutzrechtliche Kompensation gemäß Paragraf 15 BNatSchG angerechnet werden.
Kompensation nach Naturschutzrecht
Die Inanspruchnahme von Wald zur Errichtung von WKA stellt regelmäßig einen Eingriff im Sinne des Paragraf 14 Absatz 1 BNatSchG dar (neben weiteren möglichen Eingriffstatbeständen bei Errichtung und Betrieb von WKA). Für die Waldumwandlung zur Errichtung von WKA besteht neben der forstrechtlichen Kompensation daher regelmäßig ein Kompensationserfordernis nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Paragraf 15 BNatSchG).
Die Bestätigung der naturschutzrechtlichen Eignung der Kompensationsmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde sollte über die Genehmigungsverfahrensstellen des Landesamts für Umwelt (LfU) möglichst frühzeitig eingeholt werden.
Die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Wirkraums des Eingriffs kann dabei grundsätzlich nicht erfolgen, da die Funktionen der Kompensationsmaßnahmen nicht durch die WKA beeinträchtigt werden dürfen.
Die forst- und naturschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind - unter Angabe zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen - in Text und Karte nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf darzustellen.
Anlage und Pflege von Waldrändern
Eine besondere Bedeutung kommt der Anlage und Pflege von Waldrändern zu. Waldränder schaffen Strukturen, stabilisieren das biologische Gleichgewicht und mindern Gefahren für den Wald, wie zum Beispiel Windwurf, Stoffeinträge oder Bodenerosion, deutlich. Die Gestaltung von Waldinnenrändern entlang von Wegen und Arbeitstrassen dient dem Waldschutz und der ökologischen Aufwertung des Waldgebietes gleichermaßen und sollte auf einer Breite von circa 10 bis 15 Metern erfolgen. Waldaußenränder ähneln Hecken und bilden den Grenzbereich zu anderen Nutzungsarten (Gewässer, Felder, Wiesen, Siedlungen).
Grundlage und Orientierung für die Anlage und Pflege von Waldrändern ist die „Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldrändern im Land Brandenburg“ der Landesforstverwaltung Brandenburg. Die Verwendung gebietseigener heimischer Gehölze ist gemäß Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Vollzug von Paragraf 40 des Bundesnaturschutzgesetzes - Gebietseigene Gehölze (Gehölzerlass Brandenburg).
- Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldränder im Land Brandenburg
- Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur
In reinen Kieferngebieten sind ergänzend zur Waldrandentwicklung alle Möglichkeiten des Waldumbaus zu nutzen, um naturnähere Laub-Nadel-Mischbestände im Eingriffsgebiet zur Risikominimierung für den verbleibenden Waldbestand im Eingriffsgebiet zu nutzen.
Durch den Antragsteller ist sicher zu stellen, dass entsprechende Flächen zur Anlage von Waldinnen- und Waldaußenränder vorgehalten und mit dem Flächeneigentümer vereinbart werden. Die Flächensicherung ist eine Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG und vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen.
Waldumwandlungsgenehmigung
Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von Paragraf 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigungsverfahren) gebündelt und in dieses integriert.
Es gilt die Pflicht zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nach Paragraf 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Vermeidung von Waldinanspruchnahme gemäß Paragraf 6 Nummer 1 LWaldG.
Grundlage für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Änderung der Nutzungsart Wald ist die „Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (VV-Paragraf 8 LWaldG)“. Diese ist auch Grundlage für die Festsetzung der forstrechtlichen Kompensation zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung.
Bei der Errichtung von WKA in Waldgebieten ist mit der Genehmigung immer auch ein Antrag auf Waldumwandlung zu beantragen - einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Ersatzaufforstung - wohingegen der Antrag auf Erstaufforstung nicht zum Genehmigungsverfahren gehört.
Die Beantragung der Waldumwandlung erfolgt nach WKA getrennt. Mögliche Fallkonstellationen zur Einstufung von dauerhafter und zeitweiliger Waldumwandlung bei der Errichtung von WKA im Wald erläutert das Merkblatt der unteren Forstbehörde im Allgemeinen und im Speziellen bzgl. der Zuwegungen zur WKA. Mit den Fallkonstellationen einhergehend hat die Antragstellung formgebunden auf Grundlage eines vorgegebenen Tabellenblattes zu erfolgen. Hinweise und Antragsformulare zur Waldumwandlung sowie weitere Informationen zur waldrechtlichen Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebs Forst Brandenburg.
- Allgemeine Informationen zur waldrechtlichen Beantragung von Windenergieanlagen
- Antragsformulare und Hinweise zur Waldumwandlung
Dem Antrag auf Waldumwandlung ist eine Karte beizufügen, in der die dauerhafte Umwandlungsfläche rot, die zeitweilige Umwandlungsfläche für die Baustelleneinrichtung orange und für die Zuwegung blau, grün und gelb gemäß dem Schema zur Umwandlungsfläche darzustellen ist.
Erstaufforstungsgenehmigung
Für die Erstaufforstung ist eine eigenständige Genehmigung erforderlich, da diese nicht nach Paragraf 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentriert wird.
Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kann bereits im Vorfeld eine Erstaufforstungsgenehmigung bei der unteren Forstbehörde eingeholt und den Antragsunterlagen beigefügt werden. Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den forstrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auf den Seiten des Landesbetriebs Forst Brandenburg zu finden.
Kompensation für die Inanspruchnahme von Wald
Forstrechtliche Kompensation
Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung von Wald für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen (Paragraf 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG). Wald ist hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten (Paragraf 1 LWaldG). Daher wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke erforderlich, gegebenenfalls sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Einer Waldumwandlung kann erst zugestimmt werden, wenn die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsflächen durch den Antragsteller vorgewiesen sind und die Genehmigung zur Erstaufforstung (Paragraf 9 LWaldG) dieser Flächen vorliegt.
Das Größenverhältnis der Fläche für die Ausgleichsmaßnahme (Ersatzpflanzung) zur Fläche für die Waldumwandlung beträgt regelmäßig mindestens 1:1, bei dauerhafter Umwandlung je nach den ausgewiesenen Waldfunktionen und dem Ausmaß der nachteiligen Wirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktion in der Regel ein Vielfaches. Bis zu einem Ausgleichsverhältnis von 1:1 ist die Kompensation durch Erstaufforstung zu erbringen. Die über dieses Ausgleichsverhältnis hinausgehende Kompensation ist durch verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen.
Bei entsprechender Eignung kann die forstrechtliche Kompensation auf die naturschutzrechtliche Kompensation gemäß Paragraf 15 BNatSchG angerechnet werden.
Kompensation nach Naturschutzrecht
Die Inanspruchnahme von Wald zur Errichtung von WKA stellt regelmäßig einen Eingriff im Sinne des Paragraf 14 Absatz 1 BNatSchG dar (neben weiteren möglichen Eingriffstatbeständen bei Errichtung und Betrieb von WKA). Für die Waldumwandlung zur Errichtung von WKA besteht neben der forstrechtlichen Kompensation daher regelmäßig ein Kompensationserfordernis nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Paragraf 15 BNatSchG).
Die Bestätigung der naturschutzrechtlichen Eignung der Kompensationsmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde sollte über die Genehmigungsverfahrensstellen des Landesamts für Umwelt (LfU) möglichst frühzeitig eingeholt werden.
Die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Wirkraums des Eingriffs kann dabei grundsätzlich nicht erfolgen, da die Funktionen der Kompensationsmaßnahmen nicht durch die WKA beeinträchtigt werden dürfen.
Die forst- und naturschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind - unter Angabe zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen - in Text und Karte nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf darzustellen.
Anlage und Pflege von Waldrändern
Eine besondere Bedeutung kommt der Anlage und Pflege von Waldrändern zu. Waldränder schaffen Strukturen, stabilisieren das biologische Gleichgewicht und mindern Gefahren für den Wald, wie zum Beispiel Windwurf, Stoffeinträge oder Bodenerosion, deutlich. Die Gestaltung von Waldinnenrändern entlang von Wegen und Arbeitstrassen dient dem Waldschutz und der ökologischen Aufwertung des Waldgebietes gleichermaßen und sollte auf einer Breite von circa 10 bis 15 Metern erfolgen. Waldaußenränder ähneln Hecken und bilden den Grenzbereich zu anderen Nutzungsarten (Gewässer, Felder, Wiesen, Siedlungen).
Grundlage und Orientierung für die Anlage und Pflege von Waldrändern ist die „Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldrändern im Land Brandenburg“ der Landesforstverwaltung Brandenburg. Die Verwendung gebietseigener heimischer Gehölze ist gemäß Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zum Vollzug von Paragraf 40 des Bundesnaturschutzgesetzes - Gebietseigene Gehölze (Gehölzerlass Brandenburg).
- Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldränder im Land Brandenburg
- Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur
In reinen Kieferngebieten sind ergänzend zur Waldrandentwicklung alle Möglichkeiten des Waldumbaus zu nutzen, um naturnähere Laub-Nadel-Mischbestände im Eingriffsgebiet zur Risikominimierung für den verbleibenden Waldbestand im Eingriffsgebiet zu nutzen.
Durch den Antragsteller ist sicher zu stellen, dass entsprechende Flächen zur Anlage von Waldinnen- und Waldaußenränder vorgehalten und mit dem Flächeneigentümer vereinbart werden. Die Flächensicherung ist eine Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG und vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen.
2. Wie werden die Funktionen des Waldes gesichert?
Bei der Errichtung von WKA im Wald ergeben sich besondere Anforderungen daraus, dass der Wald selbst und seine Funktion als Lebensraum für zahlreiche besonders geschützte Wildtierarten so weit wie möglich zu erhalten sind.
Die untere Forstbehörde sichert auf der Basis der Waldfunktionenkartierung die Berücksichtigung der forstlichen Belange ab.
Für die Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Differenzierung der Funktionen der Wälder hinsichtlich ihrer Bedeutung und Kompensierbarkeit entscheidend. Im Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass auf Waldflächen mit hochwertiger Waldfunktion keine Genehmigungen für WKA erteilt wird. Eine Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart ist auf Grund der dort zu erfüllenden Waldfunktion nicht kompensierbar. Die Genehmigung von Windenergie auf konkret diesen Flächen ist aufgrund der Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit ausgeschlossen. Gleichwohl können diese Flächen gegebenenfalls Teil eines Windeignungsgebietes sein, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Ablehnung von Vorhaben auf diesen Flächen aufgrund ortskonkreter Belange auch innerhalb eines Windeignungsgebietes möglich ist.
Bei der Errichtung von WKA im Wald ergeben sich besondere Anforderungen daraus, dass der Wald selbst und seine Funktion als Lebensraum für zahlreiche besonders geschützte Wildtierarten so weit wie möglich zu erhalten sind.
Die untere Forstbehörde sichert auf der Basis der Waldfunktionenkartierung die Berücksichtigung der forstlichen Belange ab.
Für die Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Differenzierung der Funktionen der Wälder hinsichtlich ihrer Bedeutung und Kompensierbarkeit entscheidend. Im Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass auf Waldflächen mit hochwertiger Waldfunktion keine Genehmigungen für WKA erteilt wird. Eine Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart ist auf Grund der dort zu erfüllenden Waldfunktion nicht kompensierbar. Die Genehmigung von Windenergie auf konkret diesen Flächen ist aufgrund der Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit ausgeschlossen. Gleichwohl können diese Flächen gegebenenfalls Teil eines Windeignungsgebietes sein, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Ablehnung von Vorhaben auf diesen Flächen aufgrund ortskonkreter Belange auch innerhalb eines Windeignungsgebietes möglich ist.
3. Wie wird die Funktionalität des automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystems gesichert?
Durch die Errichtung oder den Betrieb von WKA darf das automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem einschließlich dazugehöriger Funkstrecken nicht erheblich eingeschränkt werden (Paragraf 20 Absatz 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)).
Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der WKA wiederholt zu Alarmmeldungen kommt, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben oder die Standortdichte der WKA so groß ist, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt sein. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung.
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist durch einen vom Land bestimmten Gutachter zu prüfen. Dieses Gutachten ist durch den Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorzulegen. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese nicht kompensierbar, so ist die Errichtung der WKA unzulässig. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese kompensierbar, so trägt der Verursacher der erheblichen Beeinträchtigung die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems (Paragraf 20 Absatz 4 LWaldG). Eine Inbetriebnahme der WKA darf in diesem Fall erst erfolgen, wenn die per Gutachten aufgezeigten Einschränkungen funktionsfähig und nachprüfbar kompensiert sind.
Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen.
Durch die Errichtung oder den Betrieb von WKA darf das automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem einschließlich dazugehöriger Funkstrecken nicht erheblich eingeschränkt werden (Paragraf 20 Absatz 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)).
Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der WKA wiederholt zu Alarmmeldungen kommt, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben oder die Standortdichte der WKA so groß ist, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt sein. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung.
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist durch einen vom Land bestimmten Gutachter zu prüfen. Dieses Gutachten ist durch den Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorzulegen. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese nicht kompensierbar, so ist die Errichtung der WKA unzulässig. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese kompensierbar, so trägt der Verursacher der erheblichen Beeinträchtigung die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems (Paragraf 20 Absatz 4 LWaldG). Eine Inbetriebnahme der WKA darf in diesem Fall erst erfolgen, wenn die per Gutachten aufgezeigten Einschränkungen funktionsfähig und nachprüfbar kompensiert sind.
Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen.
Naturschutzschutzrechtliche Vorgaben
1. Was ist aus naturschutzrechtlicher Sicht bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Wald und auf Ackerflächen zu beachten?
Artenschutzrechtliche Prüfung
Es ist zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Umfang und Inhalt der dazu erforderlicher Unterlagen richtet sich nach dem "Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen" (AGW- Erlass) und dessen Anlagen.
Die im AGW-Erlass enthaltenen Anforderungen bilden die fachliche Grundlage für Stellungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörden in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für WKA in Brandenburg und in der Bauleitplanung der Kommunen, um einen landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Es ist zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Umfang und Inhalt der dazu erforderlicher Unterlagen richtet sich nach dem "Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen" (AGW- Erlass) und dessen Anlagen.
Die im AGW-Erlass enthaltenen Anforderungen bilden die fachliche Grundlage für Stellungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörden in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für WKA in Brandenburg und in der Bauleitplanung der Kommunen, um einen landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzustellen.
Prüfung der Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope
Es ist zu prüfen, ob die Errichtung oder der Betrieb von WKA zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope führen kann (Paragraf 30 BNatSchG in Verbindung mit Paragraf 18 BbgNatSchAG). Es wird auf die Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung) des Landes Brandenburg verwiesen, welche perspektivisch durch einen derzeit in der Erarbeitung befindlichen Leitfaden zu gesetzlich geschützten Biotopen abgelöst wird.
Prüfung der Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope
Es ist zu prüfen, ob die Errichtung oder der Betrieb von WKA zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope führen kann (Paragraf 30 BNatSchG in Verbindung mit Paragraf 18 BbgNatSchAG). Es wird auf die Verordnung zu den gesetzlich geschützten Biotopen (Biotopschutzverordnung) des Landes Brandenburg verwiesen, welche perspektivisch durch einen derzeit in der Erarbeitung befindlichen Leitfaden zu gesetzlich geschützten Biotopen abgelöst wird.
Umgang mit Betroffenheit von Schutzgebieten
Für bestimmte Schutzgebietskategorien sieht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen besonders strengen Schutz vor menschlichen Eingriffen vor. In diesen Gebieten ist die Errichtung oder der Betrieb von Windkraftanlagen (WKA) ausgeschlossen. Dazu zählen
- Naturschutzgebiete (Paragraf 23 BNatSchG),
- Nationalparks und Nationale Naturmonumente (Paragraf 24 BNatSchG),
- Naturdenkmale (Paragraf 28 BNatSchG),
- geschützte Landschaftsbestandteile (Paragraf 29 BNatSchG),
- gesetzlich geschützte Biotope (Paragraf 30 BNatSchG) sowie
- die Kernzonen von Biosphärenreservaten (Paragraf 25 BNatSchG).
Natura-2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind von der Errichtung und dem Betrieb von WKA freizuhalten. Sollen WKA in der Nähe von Natura-2000-Gebieten errichtet und betrieben werden, ist im Vorfeld eine Verträglichkeitsprüfung nach Paragraf 34 Absatz 1 BNatSchG durchzuführen, um erhebliche Auswirkungen durch die WKA auf die jeweiligen Erhaltungsziele (beispielsweise Kollisionen windkraftsensibler Vogelarten) auszuschließen.
Umgang mit Betroffenheit von Schutzgebieten
Für bestimmte Schutzgebietskategorien sieht das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen besonders strengen Schutz vor menschlichen Eingriffen vor. In diesen Gebieten ist die Errichtung oder der Betrieb von Windkraftanlagen (WKA) ausgeschlossen. Dazu zählen
- Naturschutzgebiete (Paragraf 23 BNatSchG),
- Nationalparks und Nationale Naturmonumente (Paragraf 24 BNatSchG),
- Naturdenkmale (Paragraf 28 BNatSchG),
- geschützte Landschaftsbestandteile (Paragraf 29 BNatSchG),
- gesetzlich geschützte Biotope (Paragraf 30 BNatSchG) sowie
- die Kernzonen von Biosphärenreservaten (Paragraf 25 BNatSchG).
Natura-2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind von der Errichtung und dem Betrieb von WKA freizuhalten. Sollen WKA in der Nähe von Natura-2000-Gebieten errichtet und betrieben werden, ist im Vorfeld eine Verträglichkeitsprüfung nach Paragraf 34 Absatz 1 BNatSchG durchzuführen, um erhebliche Auswirkungen durch die WKA auf die jeweiligen Erhaltungsziele (beispielsweise Kollisionen windkraftsensibler Vogelarten) auszuschließen.
Eingriff in das Landschaftsbild
Allgemeine Vorgaben zur Bewältigung von Eingriffsfolgen können den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE) entnommen werden.
Als Methodenstandard zur Beurteilung der Eignung von Maßnahmen für die Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WKA kommt das „Märkische Modell“ in der aktuellen Fassung (Märkisches Modell 2.0) zur Anwendung. Das Dokument wird auf den Seiten des Landesamts für Umwelt bereitgestellt:
Eingriff in das Landschaftsbild
Allgemeine Vorgaben zur Bewältigung von Eingriffsfolgen können den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE) entnommen werden.
Als Methodenstandard zur Beurteilung der Eignung von Maßnahmen für die Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WKA kommt das „Märkische Modell“ in der aktuellen Fassung (Märkisches Modell 2.0) zur Anwendung. Das Dokument wird auf den Seiten des Landesamts für Umwelt bereitgestellt:
Auf den Seiten des Landesamts für Umwelt werden weiterhin Naturschutzfachdaten sowie Daten zum Vogelschutz bereitgestellt.
Auf den Seiten des Landesamts für Umwelt werden weiterhin Naturschutzfachdaten sowie Daten zum Vogelschutz bereitgestellt.
Brandschutz
1. Wie kann ein zuverlässiger Brandschutz gewährleistet werden?
Die Gewährleistung eines zuverlässigen Brandschutzes ist nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich, die einheitlich festgelegt werden müssen. Der Brand einer WKA ist, bedingt durch die Höhenlage, durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen. Die abwehrenden Maßnahmen können sich ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes durch brennend abfallende Teile auf Bereiche um die WKA beschränken. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten und den gefährdeten Bereich zu minimieren, sind vorbeugende Maßnahmen notwendig.
Die Festlegungen, ob und welche Brandschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, sind abhängig von der Einstufung der WKA und deren Teile als Maschinen. Dabei ist maßgeblich, inwiefern eine Konformitätserklärung zur Richtlinie 2006/42/EG, die im Januar 2027 durch die Verordnung (EU) 2023/1230) abgelöst wird, besteht und somit eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Dies wird bei den Gondeln und Rotoren in der Regel der Fall sein. Sollte beim Turm keine CE-Kennzeichnung vorliegen, sind die begrenzten materiellen Vorgaben des Bauordnungsrechts zu beachten. Bauordnungsrechtliche Aspekte zum Brandschutz (Löschwasserversorgung und gegebenenfalls materielle Vorgaben, sofern Teile nicht der EU-Maschinenrichtlinie beziehungsweise -verordnung unterliegen) sind in einem Brandschutznachweis gemäß Paragraf 66 Absatz 1 BbgBO zu beschreiben. Es wird empfohlen, sich bezüglich der Vorgaben im Brandschutznachweis vorab mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen. Der Nachweis muss unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und soweit möglich des zu erwartenden Schadenausmaßes die Einzelmaßnahmen aus dem vorbeugenden und dem abwehrenden Brandschutz im Hinblick auf die Schutzziele verknüpfen und eine schutzzielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes darstellen. Ein rein anlagenbezogener „generischer“ Nachweis ist nicht ausreichend.
Für den Fall, dass eine WEA oder Teile einer WEA der Richtlinie 2006/42/EG (wird im Januar 2027 durch die EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) abgelöst) unterfallen und CE-zertifiziert sind, können rechtlich keine weiteren materiellen Anforderungen an die Maschine gestellt werden, soweit diese bereits durch die Maschinenrichtlinie selbst abgedeckt werden. Es obliegt dem Hersteller im Rahmen seines durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahrens festzustellen, ob und wie die sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenden materiellen Anforderungen durch den Hersteller erfüllt werden. Nach Anhang I Ziffer 1.5.6 der Richtlinie muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht. Dies kann beispielsweise bereits durch die Anbringung eines leicht zugänglichen Feuerlöschers erfüllt werden oder gegebenenfalls durch ein integriertes Feuerlöschsystem, soweit der Hersteller dies als erforderlich erachtet. Als betriebliche Maßnahme zur Brandverhütung können unter anderem regelmäßige Wartungen gesehen werden. Diese sollten nach Vorgabe der Überprüfung mehrmals jährlich vorgenommen und protokolliert werden. Die Herstellung, Errichtung und Wartung der WEA erfolgt in der Regel entsprechend den Vorgaben technischer Normen (zum Beispiel IEC 61400-1, EN 50308).
Die Gewährleistung eines zuverlässigen Brandschutzes ist nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich, die einheitlich festgelegt werden müssen. Der Brand einer WKA ist, bedingt durch die Höhenlage, durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen. Die abwehrenden Maßnahmen können sich ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes durch brennend abfallende Teile auf Bereiche um die WKA beschränken. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten und den gefährdeten Bereich zu minimieren, sind vorbeugende Maßnahmen notwendig.
Die Festlegungen, ob und welche Brandschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, sind abhängig von der Einstufung der WKA und deren Teile als Maschinen. Dabei ist maßgeblich, inwiefern eine Konformitätserklärung zur Richtlinie 2006/42/EG, die im Januar 2027 durch die Verordnung (EU) 2023/1230) abgelöst wird, besteht und somit eine CE-Kennzeichnung vorliegt. Dies wird bei den Gondeln und Rotoren in der Regel der Fall sein. Sollte beim Turm keine CE-Kennzeichnung vorliegen, sind die begrenzten materiellen Vorgaben des Bauordnungsrechts zu beachten. Bauordnungsrechtliche Aspekte zum Brandschutz (Löschwasserversorgung und gegebenenfalls materielle Vorgaben, sofern Teile nicht der EU-Maschinenrichtlinie beziehungsweise -verordnung unterliegen) sind in einem Brandschutznachweis gemäß Paragraf 66 Absatz 1 BbgBO zu beschreiben. Es wird empfohlen, sich bezüglich der Vorgaben im Brandschutznachweis vorab mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen. Der Nachweis muss unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und soweit möglich des zu erwartenden Schadenausmaßes die Einzelmaßnahmen aus dem vorbeugenden und dem abwehrenden Brandschutz im Hinblick auf die Schutzziele verknüpfen und eine schutzzielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes darstellen. Ein rein anlagenbezogener „generischer“ Nachweis ist nicht ausreichend.
Für den Fall, dass eine WEA oder Teile einer WEA der Richtlinie 2006/42/EG (wird im Januar 2027 durch die EU-Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) abgelöst) unterfallen und CE-zertifiziert sind, können rechtlich keine weiteren materiellen Anforderungen an die Maschine gestellt werden, soweit diese bereits durch die Maschinenrichtlinie selbst abgedeckt werden. Es obliegt dem Hersteller im Rahmen seines durchzuführenden Konformitätsbewertungsverfahrens festzustellen, ob und wie die sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenden materiellen Anforderungen durch den Hersteller erfüllt werden. Nach Anhang I Ziffer 1.5.6 der Richtlinie muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht. Dies kann beispielsweise bereits durch die Anbringung eines leicht zugänglichen Feuerlöschers erfüllt werden oder gegebenenfalls durch ein integriertes Feuerlöschsystem, soweit der Hersteller dies als erforderlich erachtet. Als betriebliche Maßnahme zur Brandverhütung können unter anderem regelmäßige Wartungen gesehen werden. Diese sollten nach Vorgabe der Überprüfung mehrmals jährlich vorgenommen und protokolliert werden. Die Herstellung, Errichtung und Wartung der WEA erfolgt in der Regel entsprechend den Vorgaben technischer Normen (zum Beispiel IEC 61400-1, EN 50308).
2. Wie können die Anlagen technisch ausgestattet sein?
1. Schutzmaßnahmen auf Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften
Nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben keinen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belangen des Arbeitsschutzes widerspricht.
Im Bereich des Arbeitsschutzes müssen unter anderem folgende geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und dazu erlassene Rechtsverordnungen
- aktuell: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- zukünftig (im Jahr 2027):
- Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
- Überwachungsbedürftigen-Anlagenverordnung (Ü-AnlVO)
Betreiber muss nach Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 ÜAnlG eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra oder GTÜ) durchführen lassen
- zukünftig (im Jahr 2027):
- aktuell: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Anlage zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten:
- Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) beziehungsweise
- ab 27. Januar 2027 die EU‑Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230).
Weitere Anforderungen sind unter anderem:
- Erstellung eines Rettungskonzepts nach Paragraf 11 BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme:
- Rettung und Versorgung: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden.
- Anforderungen an Schutzeinrichtungen: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Schutzeinrichtungen:
- einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen bieten,
- stabil gebaut sind,
- sicher in Position gehalten werden,
- Eingriffe (Einbau, Austausch, Instandhaltung) möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen,
- keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen.
- Diese Informationen müssen den zuständigen Rettungsdiensten und Feuerwehren zur Verfügung stehen und müssen vor der ersten Inbetriebnahme mit den Einsatzkräften abgestimmt sein. Die Ergebnisse der Abstimmung sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen.
- Es sind leicht erreichbare Meldeeinrichtungen zum Absetzen eines Notrufes zu errichten.
- In der WEA sind mehrere Mittel zur Ersten Hilfe bereitzuhalten und entsprechend zu kennzeichnen.
- Mittel zur Brandbekämpfung in genügender Anzahl in Bereitschaft halten und zu kennzeichnen.
- Die Notausgangstür muss in Fluchtrichtung sich öffnen lassen. Diese und die Fluchtwege sind ständig freizuhalten und zu kennzeichnen.
- Tragbare Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Einleitung wirksamer Löschmaßnahmen:
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden während Wartungsarbeiten sollten Feuerlöscher in ausreichender Anzahl in funktionsbereitem Zustand vorgehalten werden.
Es wird empfohlen, im Maschinenhaus einen Kohlenstoff-Feuerlöscher (CO2-Feuerlöscher, fünf Kilogramm) und einen ABC-Pulver-Feuerlöscher (mindestens sechs Kilogramm) sowie im Turmfuß neben dem Eingang einen CO2-Feuerlöscher und mindestens einen 9-Liter Schaum-Feuerlöscher vorzuhalten. - Feuerlöschdecken bei Schweißarbeiten
2. Sonstige Schutzmaßnahmen und Hinweise
- Brandfrüherkennung:
In der WEA befinden sich in der Regel keine ständigen Arbeitsplätze. Eine bauordnungsrechtliche Anforderung zur Vorhaltung und den Betrieb einer Brandmeldeanlage gemäß Abschnitt 2 des Anhanges 14 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Brandenburg gibt es nicht. Zur Information: In der Regel werden durch die Hersteller Rauchmelder und/oder Temperatursensoren eingebaut, die frühzeitig Brände detektieren können. Die Meldungen sind auf eine ständig besetzte Stelle der Anlagenbetreiber (Service-Stelle) aufgeschaltet. - Brandmeldung:
Es muss nach Paragraf 12 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) sichergestellt werden, dass Brandmeldungen durch die WEA betreuende Service-Stelle an die zuständige Zentrale Leitstelle weitergeleitet werden. - Absperrmaterial:
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß Paragraf 14 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung zu stellen, um einen Radius von mindestens des 5-fachen Rotordurchmessers absperren zu können (beispielsweise Flatterband). - Elektrische Anlagen:
Die elektrischen Anlagen sind, im Hinblick auf Isolationsfehlererkennung und gemäß der Vorschrift 3 des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV V3), erstmalig sowie regelmäßig durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Auf die zusätzliche Prüfpflicht nach Paragraf 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird hingewiesen.
1. Schutzmaßnahmen auf Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften
Nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben keinen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belangen des Arbeitsschutzes widerspricht.
Im Bereich des Arbeitsschutzes müssen unter anderem folgende geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und dazu erlassene Rechtsverordnungen
- aktuell: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- zukünftig (im Jahr 2027):
- Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
- Überwachungsbedürftigen-Anlagenverordnung (Ü-AnlVO)
Betreiber muss nach Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 1 ÜAnlG eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra oder GTÜ) durchführen lassen
- zukünftig (im Jahr 2027):
- aktuell: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Anlage zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten:
- Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) beziehungsweise
- ab 27. Januar 2027 die EU‑Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230).
Weitere Anforderungen sind unter anderem:
- Erstellung eines Rettungskonzepts nach Paragraf 11 BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme:
- Rettung und Versorgung: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder bei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden.
- Anforderungen an Schutzeinrichtungen: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Schutzeinrichtungen:
- einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen bieten,
- stabil gebaut sind,
- sicher in Position gehalten werden,
- Eingriffe (Einbau, Austausch, Instandhaltung) möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen,
- keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen.
- Diese Informationen müssen den zuständigen Rettungsdiensten und Feuerwehren zur Verfügung stehen und müssen vor der ersten Inbetriebnahme mit den Einsatzkräften abgestimmt sein. Die Ergebnisse der Abstimmung sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Überwachungsbehörde vorzulegen.
- Es sind leicht erreichbare Meldeeinrichtungen zum Absetzen eines Notrufes zu errichten.
- In der WEA sind mehrere Mittel zur Ersten Hilfe bereitzuhalten und entsprechend zu kennzeichnen.
- Mittel zur Brandbekämpfung in genügender Anzahl in Bereitschaft halten und zu kennzeichnen.
- Die Notausgangstür muss in Fluchtrichtung sich öffnen lassen. Diese und die Fluchtwege sind ständig freizuhalten und zu kennzeichnen.
- Tragbare Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Einleitung wirksamer Löschmaßnahmen:
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden während Wartungsarbeiten sollten Feuerlöscher in ausreichender Anzahl in funktionsbereitem Zustand vorgehalten werden.
Es wird empfohlen, im Maschinenhaus einen Kohlenstoff-Feuerlöscher (CO2-Feuerlöscher, fünf Kilogramm) und einen ABC-Pulver-Feuerlöscher (mindestens sechs Kilogramm) sowie im Turmfuß neben dem Eingang einen CO2-Feuerlöscher und mindestens einen 9-Liter Schaum-Feuerlöscher vorzuhalten. - Feuerlöschdecken bei Schweißarbeiten
2. Sonstige Schutzmaßnahmen und Hinweise
- Brandfrüherkennung:
In der WEA befinden sich in der Regel keine ständigen Arbeitsplätze. Eine bauordnungsrechtliche Anforderung zur Vorhaltung und den Betrieb einer Brandmeldeanlage gemäß Abschnitt 2 des Anhanges 14 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Brandenburg gibt es nicht. Zur Information: In der Regel werden durch die Hersteller Rauchmelder und/oder Temperatursensoren eingebaut, die frühzeitig Brände detektieren können. Die Meldungen sind auf eine ständig besetzte Stelle der Anlagenbetreiber (Service-Stelle) aufgeschaltet. - Brandmeldung:
Es muss nach Paragraf 12 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) sichergestellt werden, dass Brandmeldungen durch die WEA betreuende Service-Stelle an die zuständige Zentrale Leitstelle weitergeleitet werden. - Absperrmaterial:
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß Paragraf 14 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung zu stellen, um einen Radius von mindestens des 5-fachen Rotordurchmessers absperren zu können (beispielsweise Flatterband). - Elektrische Anlagen:
Die elektrischen Anlagen sind, im Hinblick auf Isolationsfehlererkennung und gemäß der Vorschrift 3 des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV V3), erstmalig sowie regelmäßig durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Auf die zusätzliche Prüfpflicht nach Paragraf 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird hingewiesen.
3. Welche Anforderungen gelten für die Zufahrt und die freizuhaltenden Flächen?
Zufahrts- und Bewegungsflächen
Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sollten vorhanden sowie von Löschfahrzeugen der Feuerwehr befahrbar und jederzeit nutzbar sein. Radien und Belastbarkeiten sollten mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden.
Pläne/Kennzeichnung
Für die Windenergieanlagen (WEA) sollten
- in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle und
- in Anlehnung an die DIN 14095
Pläne (Lagepläne/Übersichtspläne/...) erstellt werden.
Darin sollten bei Windparks, insbesondere die Aufstellorte der einzelnen WEA, kenntlich gemacht werden. An gut sichtbarer Stelle sollte an jeder WEA sowie im Lageplan die Rufnummer eines Objektverantwortlichen (3.16) angebracht werden.
Um bei einer Schadensmeldung eine eindeutige verwechslungsfreie Zuordnung zu ermöglichen, sollte eine individuelle Kennzeichnung jeder WEA in sinnvoller Höhe und Größe, sowie auf dem Dach des Maschinenhauses/Gondel angebracht und in der Legende des Lageplanes beschrieben werden (Klebehöhe: 2,5 bis 4,0 Meter, Schrifthöhe mindestens 30 Zentimeter, schwarze Schrift auf weißem Grund).
Die Kennzeichnung sollte so angebracht werden, dass sie vom Zufahrtsweg aus zu sehen ist. Eine Eintragung in die Liste auf der Internetseite der Fördergesellschaft Windenergie e.V. ist zu empfehlen.
Absperrmaterial
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung gestellt werden, um einen Radius von mindestens des fünffachen Rotordurchmessers absperren zu können.
Die gegebenenfalls erforderlichen Zufahrten zu Löschwasserentnahmestellen muss rechtlich gesichert sein, sofern sie sich auf mehrere Flurstücke erstrecken. Für die Errichtung der Löschwasserentnahmestellen können gesonderte Genehmigungen erforderlich sein (zum Beispiel aus dem Wasserrecht).
Zufahrts- und Bewegungsflächen
Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sollten vorhanden sowie von Löschfahrzeugen der Feuerwehr befahrbar und jederzeit nutzbar sein. Radien und Belastbarkeiten sollten mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden.
Pläne/Kennzeichnung
Für die Windenergieanlagen (WEA) sollten
- in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle und
- in Anlehnung an die DIN 14095
Pläne (Lagepläne/Übersichtspläne/...) erstellt werden.
Darin sollten bei Windparks, insbesondere die Aufstellorte der einzelnen WEA, kenntlich gemacht werden. An gut sichtbarer Stelle sollte an jeder WEA sowie im Lageplan die Rufnummer eines Objektverantwortlichen (3.16) angebracht werden.
Um bei einer Schadensmeldung eine eindeutige verwechslungsfreie Zuordnung zu ermöglichen, sollte eine individuelle Kennzeichnung jeder WEA in sinnvoller Höhe und Größe, sowie auf dem Dach des Maschinenhauses/Gondel angebracht und in der Legende des Lageplanes beschrieben werden (Klebehöhe: 2,5 bis 4,0 Meter, Schrifthöhe mindestens 30 Zentimeter, schwarze Schrift auf weißem Grund).
Die Kennzeichnung sollte so angebracht werden, dass sie vom Zufahrtsweg aus zu sehen ist. Eine Eintragung in die Liste auf der Internetseite der Fördergesellschaft Windenergie e.V. ist zu empfehlen.
Absperrmaterial
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung gestellt werden, um einen Radius von mindestens des fünffachen Rotordurchmessers absperren zu können.
Die gegebenenfalls erforderlichen Zufahrten zu Löschwasserentnahmestellen muss rechtlich gesichert sein, sofern sie sich auf mehrere Flurstücke erstrecken. Für die Errichtung der Löschwasserentnahmestellen können gesonderte Genehmigungen erforderlich sein (zum Beispiel aus dem Wasserrecht).
4. Wie viel Löschwasservorrat sollte bereitgestellt werden?
Bei besonderer Gefahrenlage kann eine erhöhte Löschwasserversorgung nach Bewertung der zuständigen Brandschutzdienststelle gefordert werden.
Als Richtwert kann bei einer im Wald liegenden Windenergieanlage (WEA) zur Erstversorgung eine Löschwassermenge für eine Löschzeit von 30 Minuten bei 400 Liter pro Minute (l/min, 12 Kubikmeter) als notwendig betrachtet werden. Nach 30 Minuten sollte eine Wasserversorgung von 800 l/min sichergestellt sein.
Die zuständige Brandschutzdienststelle klärt, ob die Wasserversorgung durch die zuständige Feuerwehr, gegebenenfalls unter Einbeziehung von nachbarlicher und überörtlicher Hilfe anderer Feuerwehren, sichergestellt werden kann oder durch den Betreiber zu errichten ist (zusätzliche Löschwasserversorgung wie Brunnen oder Zysternen).
Ist eine Löschwasserentnahmestelle notwendig, könnte diese zum Beispiel nach DIN 14 210 oder DIN 14 220 errichtet und betriebsbereit gehalten werden. Da nicht vom zeitgleichen Brand mehrerer WEA in einem Windpark auszugehen ist, kann eine Löschwasserentnahmestelle für mehrere WEA genutzt werden. In diesem Fall ist auch die in den Schläuchen gebundene Wassermenge zu berücksichtigen. Näheres (Anzahl, Abstände, Größe ...) ist mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Standorte von Löschwasserentnahmestellen im Land Brandenburg können im Geoporal Brandenburg eingesehen werden.
Bei besonderer Gefahrenlage kann eine erhöhte Löschwasserversorgung nach Bewertung der zuständigen Brandschutzdienststelle gefordert werden.
Als Richtwert kann bei einer im Wald liegenden Windenergieanlage (WEA) zur Erstversorgung eine Löschwassermenge für eine Löschzeit von 30 Minuten bei 400 Liter pro Minute (l/min, 12 Kubikmeter) als notwendig betrachtet werden. Nach 30 Minuten sollte eine Wasserversorgung von 800 l/min sichergestellt sein.
Die zuständige Brandschutzdienststelle klärt, ob die Wasserversorgung durch die zuständige Feuerwehr, gegebenenfalls unter Einbeziehung von nachbarlicher und überörtlicher Hilfe anderer Feuerwehren, sichergestellt werden kann oder durch den Betreiber zu errichten ist (zusätzliche Löschwasserversorgung wie Brunnen oder Zysternen).
Ist eine Löschwasserentnahmestelle notwendig, könnte diese zum Beispiel nach DIN 14 210 oder DIN 14 220 errichtet und betriebsbereit gehalten werden. Da nicht vom zeitgleichen Brand mehrerer WEA in einem Windpark auszugehen ist, kann eine Löschwasserentnahmestelle für mehrere WEA genutzt werden. In diesem Fall ist auch die in den Schläuchen gebundene Wassermenge zu berücksichtigen. Näheres (Anzahl, Abstände, Größe ...) ist mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Standorte von Löschwasserentnahmestellen im Land Brandenburg können im Geoporal Brandenburg eingesehen werden.
5. Welche weiteren brandschutzrechtlichen Hinweise sollten beachtet werden?
Übung mit der zuständigen Feuerwehr
Vor Inbetriebnahme der Anlage sollte der/n zuständigen Feuerwehr/en gemeinsam mit der zuständigen Brandschutzdienststelle die Gelegenheit gegeben werden, die Wirksamkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen und des Sonderalarmplanes im Rahmen einer Übung zu prüfen und eine Einweisung/Besichtigung der Windenergieanlage (WEA) mit den Führungskräften der zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Dies kann per Nebenbestimmung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid verbindlich festgesetzt werden. Fortlaufend ist der/n zuständigen Feuerwehr/en die Gelegenheit zu geben, regelmäßige Übungen mit dem Anlagen-/Windparkbetreiber durchzuführen.
Objektverantwortlicher
Ein Objektverantwortlicher sollte im Bedarfsfall jederzeit erreichbar sein. Gemäß VDE 0132 dürfen Hochspannungsanlagen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten nur in Gegenwart der zuständigen Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen und nur von unmittelbar am Einsatz Beteiligten betreten werden. Daher sollte bei einer Brandmeldung an die zuständige Regionalleitstelle zeitgleich ein Objektverantwortlicher oder eine von ihm beauftragte objektunterwiesene Person zur Fachberatung der Feuerwehr an die Einsatzstelle entsendet werden.
Übung mit der zuständigen Feuerwehr
Vor Inbetriebnahme der Anlage sollte der/n zuständigen Feuerwehr/en gemeinsam mit der zuständigen Brandschutzdienststelle die Gelegenheit gegeben werden, die Wirksamkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen und des Sonderalarmplanes im Rahmen einer Übung zu prüfen und eine Einweisung/Besichtigung der Windenergieanlage (WEA) mit den Führungskräften der zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Dies kann per Nebenbestimmung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid verbindlich festgesetzt werden. Fortlaufend ist der/n zuständigen Feuerwehr/en die Gelegenheit zu geben, regelmäßige Übungen mit dem Anlagen-/Windparkbetreiber durchzuführen.
Objektverantwortlicher
Ein Objektverantwortlicher sollte im Bedarfsfall jederzeit erreichbar sein. Gemäß VDE 0132 dürfen Hochspannungsanlagen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten nur in Gegenwart der zuständigen Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen und nur von unmittelbar am Einsatz Beteiligten betreten werden. Daher sollte bei einer Brandmeldung an die zuständige Regionalleitstelle zeitgleich ein Objektverantwortlicher oder eine von ihm beauftragte objektunterwiesene Person zur Fachberatung der Feuerwehr an die Einsatzstelle entsendet werden.