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Gebietseigene Gehölze

Gebietseigene Gehölze stehen in voller Blüte
© Ekkehard Kluge/MLEUV
Gebietseigene Gehölze stehen in voller Blüte
© Ekkehard Kluge/MLEUV

Der Begriff „Biodiversität“ kann auf drei Ebenen definiert werden: Neben der Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten (1. Ebene) und deren Lebensräumen (2. Ebene), betrifft die dritte Ebene die genetische Vielfalt von Lebewesen.

Gebietseigene Gehölze umfassen Arten, welche sich über einen langen Zeitraum spezifisch an die lokalen Standortbedingungen anpassen konnten. Damit weisen sie eine für ihr Vorkommensgebiet einzigartige Genetik sowie eine enge und teilweise hochspezialisierte Beziehung zu unterschiedlichen Tierarten auf. Groben Schätzungen zufolge kann man davon ausgehen, dass an jeder der hier heimischen Baumarten jeweils mindestens 20 bis 100 Tierarten leben, die ausschließlich auf diese Art spezialisiert sind.

Kommt es zu einer Kreuzung gebietseigener Gehölze mit gebietsfremden Arten, zum Beispiel aus Südeuropa, Nordamerika oder Asien geht dieses individuelle genetische Profil verloren. Das wiederum kann zu einem Verlust der Anpassungsfähigkeit an lokale Umweltbedingungen sowie zu einer Vereinheitlichung des Artenspektrums und dem damit einhergehenden Verlust der genetischen Diversität führen.

Um die genetische Vielfalt zu bewahren, dürfen Pflanzen seit dem 2. März 2020 nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete genehmigungsfrei in der freien Natur ausgebracht werden (Paragraph 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Ausbringen von Pflanzen, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (hier das Landesamt für Umwelt). Ausnahmen bestehen unter anderem für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 40 I Nr. 1 BNatSchG). Zudem zählen unter anderem Haus- und Kleingartenanlagen, Parkanlagen sowie Sonderstandorte an Verkehrsinfrastrukturen in der Regel nicht zur freien Natur. Das Ausbringen von Pflanz- und Saatgut aus den festgelegten Vorkommensgebieten, deren genetischer Ursprung mit hoher Wahrscheinlichkeit natürlich und lokal ist, soll so langfristig die genetische Vielfalt und Anpassungsfähigkeit der heimischen Flora sichern.

Unter Beachtung der bundesrechtlichen Regelung und der naturschutzfachlichen Rahmensetzungen wurden in Brandenburg landesspezifische Regelungen mittels eines Erlasses zur Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur getroffen. Dieser enthält unter anderem eine Liste der in Brandenburg gebietseigenen Gehölzarten, welche im Sinne des Paragraphen 40 BNatSchG genehmigungsfrei ausgebracht werden können.

Der Begriff „Biodiversität“ kann auf drei Ebenen definiert werden: Neben der Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten (1. Ebene) und deren Lebensräumen (2. Ebene), betrifft die dritte Ebene die genetische Vielfalt von Lebewesen.

Gebietseigene Gehölze umfassen Arten, welche sich über einen langen Zeitraum spezifisch an die lokalen Standortbedingungen anpassen konnten. Damit weisen sie eine für ihr Vorkommensgebiet einzigartige Genetik sowie eine enge und teilweise hochspezialisierte Beziehung zu unterschiedlichen Tierarten auf. Groben Schätzungen zufolge kann man davon ausgehen, dass an jeder der hier heimischen Baumarten jeweils mindestens 20 bis 100 Tierarten leben, die ausschließlich auf diese Art spezialisiert sind.

Kommt es zu einer Kreuzung gebietseigener Gehölze mit gebietsfremden Arten, zum Beispiel aus Südeuropa, Nordamerika oder Asien geht dieses individuelle genetische Profil verloren. Das wiederum kann zu einem Verlust der Anpassungsfähigkeit an lokale Umweltbedingungen sowie zu einer Vereinheitlichung des Artenspektrums und dem damit einhergehenden Verlust der genetischen Diversität führen.

Um die genetische Vielfalt zu bewahren, dürfen Pflanzen seit dem 2. März 2020 nur noch innerhalb ihrer Vorkommensgebiete genehmigungsfrei in der freien Natur ausgebracht werden (Paragraph 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das Ausbringen von Pflanzen, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (hier das Landesamt für Umwelt). Ausnahmen bestehen unter anderem für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 40 I Nr. 1 BNatSchG). Zudem zählen unter anderem Haus- und Kleingartenanlagen, Parkanlagen sowie Sonderstandorte an Verkehrsinfrastrukturen in der Regel nicht zur freien Natur. Das Ausbringen von Pflanz- und Saatgut aus den festgelegten Vorkommensgebieten, deren genetischer Ursprung mit hoher Wahrscheinlichkeit natürlich und lokal ist, soll so langfristig die genetische Vielfalt und Anpassungsfähigkeit der heimischen Flora sichern.

Unter Beachtung der bundesrechtlichen Regelung und der naturschutzfachlichen Rahmensetzungen wurden in Brandenburg landesspezifische Regelungen mittels eines Erlasses zur Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur getroffen. Dieser enthält unter anderem eine Liste der in Brandenburg gebietseigenen Gehölzarten, welche im Sinne des Paragraphen 40 BNatSchG genehmigungsfrei ausgebracht werden können.

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