Gehölz- und Baumschutz
Bäume, Sträucher und Hecken haben einen enormen Einfluss auf unser Wohlbefinden, insbesondere im urbanen Raum. Sie reduzieren Lärm, spenden Schatten, verbessern die Luftqualität und versorgen uns mit Sauerstoff. Darüber hinaus sind sie ein wichtiger Lebensraum für viele Tierarten: Sie dienen Vögeln als Brutstätten. Säugetiere wie Fledermäuse und Siebenschläfer nutzen Baumhöhlen als Rückzugsort oder zur Aufzucht ihrer Jungen, während Insekten sich von ihren Blüten, Früchten aber auch ihrem Totholz ernähren.
Zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken und den darin vorkommenden Arten, gilt es daher verschiedene gesetzliche Vorgaben zu beachten:
Allgemeiner und besonderer Artenschutz
Gemäß Paragraph 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Es gelten die
Bäume, Sträucher und Hecken haben einen enormen Einfluss auf unser Wohlbefinden, insbesondere im urbanen Raum. Sie reduzieren Lärm, spenden Schatten, verbessern die Luftqualität und versorgen uns mit Sauerstoff. Darüber hinaus sind sie ein wichtiger Lebensraum für viele Tierarten: Sie dienen Vögeln als Brutstätten. Säugetiere wie Fledermäuse und Siebenschläfer nutzen Baumhöhlen als Rückzugsort oder zur Aufzucht ihrer Jungen, während Insekten sich von ihren Blüten, Früchten aber auch ihrem Totholz ernähren.
Zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken und den darin vorkommenden Arten, gilt es daher verschiedene gesetzliche Vorgaben zu beachten:
Allgemeiner und besonderer Artenschutz
Gemäß Paragraph 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Es gelten die
Unabhängig vom Zeitpunkt, ist bei jeder Pflegemaßnahme sowie vor einer Beseitigung von Gehölzen zu prüfen, ob die Maßnahme zu einer Verletzung/Tötung oder auch Störung besonders oder streng geschützter Arten sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des Paragraphen 44 BNatSchG führen kann.
Unabhängig vom Zeitpunkt, ist bei jeder Pflegemaßnahme sowie vor einer Beseitigung von Gehölzen zu prüfen, ob die Maßnahme zu einer Verletzung/Tötung oder auch Störung besonders oder streng geschützter Arten sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des Paragraphen 44 BNatSchG führen kann.
Kommunale Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen
Nach Paragraph 22 und Paragraph 29 BNatSchG können Bäume und andere Gehölze zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt werden. Etliche Kommunen (Landkreise, Städte, Gemeinden, Ämter) im Land Brandenburg haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eigene Baumschutzsatzungen und -verordnungen erlassen, um auf diese Weise ihren Gehölzbestand zu erhalten.
Es ist angeraten, sich vor jeder geplanten Gehölzmaßnahme bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde über die jeweils gültigen Satzungen oder Verordnungen sowie deren erlaubte und verbotene Handlungen zu erkundigen.
Nach Paragraph 22 und Paragraph 29 BNatSchG können Bäume und andere Gehölze zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt werden. Etliche Kommunen (Landkreise, Städte, Gemeinden, Ämter) im Land Brandenburg haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eigene Baumschutzsatzungen und -verordnungen erlassen, um auf diese Weise ihren Gehölzbestand zu erhalten.
Es ist angeraten, sich vor jeder geplanten Gehölzmaßnahme bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde über die jeweils gültigen Satzungen oder Verordnungen sowie deren erlaubte und verbotene Handlungen zu erkundigen.