Streuobstbestände
Streuobstbestände sind ein traditionelles landwirtschaftliches Anbausystem welches durch die unregelmäßige („verstreute“) Anordnung unterschiedlicher Obstgehölze charakterisiert wird. Dabei werden vor allem hoch- und mittelstämmige Bäume gepflanzt, die sich in Art, Sorte und Alter unterscheiden können. Üblicherweise angebaute Arten umfassen Apfel, Birne, Pflaume und Kirsche, aber auch sogenanntes „Wildobst“ wie Vogelkirsche und Eberesche. Die ökologische Bedeutung von Streuobstbeständen ist vielfältig: als halboffene Landschaften („Baumsavannen“) bieten sie sowohl Lebensraum für Arten des Offenlandes als auch Arten, die in und an Gehölzen leben. Darüber hinaus regulieren sie das bodennahe Klima und sind prägender Teil unsere Kulturlandschaft.
Im Land Brandenburg sind Streuobstbestände bereits seit etlichen Jahren gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraph 18 Absatz 1 Bandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) in Verbindung mit Paragraph 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Obstbäume bilden mit dem regelmäßig extensiv genutztem Unterwuchs einen Biotopkomplex. Deshalb unterliegt der Unterwuchs, auch wenn er für sich genommen nicht die qualitativen Anforderungen an ein gesetzlich geschütztes Biotop erfüllt, zusammen mit dem Obstbaumbestand dem Schutzregime des Paragraph 30 BNatSchG. Soweit der Unterwuchs zusätzlich auch einem anderen gesetzlich geschützten Biotop zugeordnet werden kann (zum Beispiel Halbtrockenrasen), muss die Nutzung so gestaltet werden, dass der Zustand des gesetzlich geschützten Biotops nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Pflanzenschutzmitteleinsatz in gesetzlich geschützten Biotopen
Streuobstbestände sind ein traditionelles landwirtschaftliches Anbausystem welches durch die unregelmäßige („verstreute“) Anordnung unterschiedlicher Obstgehölze charakterisiert wird. Dabei werden vor allem hoch- und mittelstämmige Bäume gepflanzt, die sich in Art, Sorte und Alter unterscheiden können. Üblicherweise angebaute Arten umfassen Apfel, Birne, Pflaume und Kirsche, aber auch sogenanntes „Wildobst“ wie Vogelkirsche und Eberesche. Die ökologische Bedeutung von Streuobstbeständen ist vielfältig: als halboffene Landschaften („Baumsavannen“) bieten sie sowohl Lebensraum für Arten des Offenlandes als auch Arten, die in und an Gehölzen leben. Darüber hinaus regulieren sie das bodennahe Klima und sind prägender Teil unsere Kulturlandschaft.
Im Land Brandenburg sind Streuobstbestände bereits seit etlichen Jahren gesetzlich geschützte Biotope nach Paragraph 18 Absatz 1 Bandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) in Verbindung mit Paragraph 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Obstbäume bilden mit dem regelmäßig extensiv genutztem Unterwuchs einen Biotopkomplex. Deshalb unterliegt der Unterwuchs, auch wenn er für sich genommen nicht die qualitativen Anforderungen an ein gesetzlich geschütztes Biotop erfüllt, zusammen mit dem Obstbaumbestand dem Schutzregime des Paragraph 30 BNatSchG. Soweit der Unterwuchs zusätzlich auch einem anderen gesetzlich geschützten Biotop zugeordnet werden kann (zum Beispiel Halbtrockenrasen), muss die Nutzung so gestaltet werden, dass der Zustand des gesetzlich geschützten Biotops nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Pflanzenschutzmitteleinsatz in gesetzlich geschützten Biotopen
Aus Paragraph 30 Absatz 1 BNatSchG ist kein generelles Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in gesetzlich geschützten Biotopen ableitbar, soweit die Schwelle zur erheblichen Beeinträchtigung nicht überschritten wird. Allerdings sieht Paragraph 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) nunmehr vor, dass unter anderem in gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des Paragraph 30 BNatSchG Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden dürfen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der PflSchAnwV fallen. Zudem ist Paragraph 30a BNatSchG zu beachten, der den Einsatz bestimmter Biozidprodukte in gesetzlich geschützten Biotopen verbietet.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auch gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen kann und dies gesondert zu prüfen wäre. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob der Streuobstbestand gegebenenfalls als Kompensationsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung angelegt wurde, im Rahmen derer ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen wurde.
Bewirtschaftung von Streuobstbeständen
Bei Streuobstwiesen handelt es sich um extensiv bewirtschaftete Flächen, die infolge der praktizierten Art der Nutzung entstanden sind. Paragraph 30 BNatSchG enthält ein Verbot der erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung von gesetzlich geschützten Biotopen, aber kein Gebot zur (aktiven) Erhaltung.
Aus Paragraph 30 Absatz 1 BNatSchG ist kein generelles Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in gesetzlich geschützten Biotopen ableitbar, soweit die Schwelle zur erheblichen Beeinträchtigung nicht überschritten wird. Allerdings sieht Paragraph 4 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) nunmehr vor, dass unter anderem in gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des Paragraph 30 BNatSchG Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden dürfen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der PflSchAnwV fallen. Zudem ist Paragraph 30a BNatSchG zu beachten, der den Einsatz bestimmter Biozidprodukte in gesetzlich geschützten Biotopen verbietet.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Einzelfall auch gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen kann und dies gesondert zu prüfen wäre. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob der Streuobstbestand gegebenenfalls als Kompensationsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung angelegt wurde, im Rahmen derer ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen wurde.
Bewirtschaftung von Streuobstbeständen
Bei Streuobstwiesen handelt es sich um extensiv bewirtschaftete Flächen, die infolge der praktizierten Art der Nutzung entstanden sind. Paragraph 30 BNatSchG enthält ein Verbot der erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung von gesetzlich geschützten Biotopen, aber kein Gebot zur (aktiven) Erhaltung.
Die Aufgabe der extensiven Bewirtschaftung und Unterhaltung des Streuobstbestands stellt kein Verstoß gegen Paragraph 30 Absatz 2 Seite 1 BNatSchG dar. Hingegen ist bei der (aktiven) Durchführung von Pflege- oder Sanierungsmaßnahmen zu beachten, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Streuobstbestandes führen können. Dies betrifft sowohl Maßnahmen die Obstgehölze selbst betreffend als auch Maßnahmen den Unterwuchs betreffend.
Die fachgerechte Baumpflege (Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt), die den Standortbedingungen entsprechende Nach- oder Neupflanzung von regionaltypischen Obstbaumsorten sowie eine extensive Mahd oder extensive Beweidung des Unterwuchses führen regelmäßig zu keiner Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotops. Darüber hinaus sind sowohl die Eingriffsregelung als auch der allgemeine und besondere Artenschutz zu beachten.
Die Aufgabe der extensiven Bewirtschaftung und Unterhaltung des Streuobstbestands stellt kein Verstoß gegen Paragraph 30 Absatz 2 Seite 1 BNatSchG dar. Hingegen ist bei der (aktiven) Durchführung von Pflege- oder Sanierungsmaßnahmen zu beachten, dass alle Handlungen verboten sind, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Streuobstbestandes führen können. Dies betrifft sowohl Maßnahmen die Obstgehölze selbst betreffend als auch Maßnahmen den Unterwuchs betreffend.
Die fachgerechte Baumpflege (Erziehungs-, Erhaltungs- und Verjüngungsschnitt), die den Standortbedingungen entsprechende Nach- oder Neupflanzung von regionaltypischen Obstbaumsorten sowie eine extensive Mahd oder extensive Beweidung des Unterwuchses führen regelmäßig zu keiner Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Biotops. Darüber hinaus sind sowohl die Eingriffsregelung als auch der allgemeine und besondere Artenschutz zu beachten.