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Kostenbeteiligung an Maßnahmen der Gewässerunterhaltung II. Ordnung zur Klimaanpassung und Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts

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Wasser- und Bodenverbände sind als Unterhaltungspflichtige an Gewässern II. Ordnung wichtige Akteure bei der Anpassung der Gewässer und Anlagen an die Folgen des Klimawandels. Sie unterstützen somit bei der Umsetzung des Landesniedrigwasserkonzepts und der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Brandenburg.

Um für die Umsetzung von unterschwelligen Maßnahmen der naturnahen Gewässerentwicklung, Klimaanpassung und Instandhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen Anreize zu schaffen, hat das Umweltministerium eine Verwaltungsvorschrift zur finanziellen Unterstützung der Gewässerunterhaltungsverbände aufgelegt. Das Land beteiligt sich an den Kosten für die Leistungserbringung der Vorbereitung, Planung und Durchführung von kleinteiligen Unterhaltungsmaßnahmen, die zur naturnahen Gewässerentwicklung beitragen, Flächenentwässerung mindern und einem resilienten Landschaftswasserhaushalt durch Wasserrückhalt sowie nachhaltiges Wassermanagement zuträglich sind.

Die Verwaltungsvorschrift über die Kostenbeteiligung des Landes an Unterhaltungsaufwendungen, die dem Interesse des Allgemeinwohls und der Anpassung der Gewässer II. Ordnung sowie der Schöpfwerke und Stauanlagen an sich verändernde klimatische Verhältnisse dienen (VV GewUH II. Ordnung), trat am 3. November 2025 in Kraft. Sie gilt zunächst für zwei Jahre.

Wasser- und Bodenverbände sind als Unterhaltungspflichtige an Gewässern II. Ordnung wichtige Akteure bei der Anpassung der Gewässer und Anlagen an die Folgen des Klimawandels. Sie unterstützen somit bei der Umsetzung des Landesniedrigwasserkonzepts und der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Brandenburg.

Um für die Umsetzung von unterschwelligen Maßnahmen der naturnahen Gewässerentwicklung, Klimaanpassung und Instandhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen Anreize zu schaffen, hat das Umweltministerium eine Verwaltungsvorschrift zur finanziellen Unterstützung der Gewässerunterhaltungsverbände aufgelegt. Das Land beteiligt sich an den Kosten für die Leistungserbringung der Vorbereitung, Planung und Durchführung von kleinteiligen Unterhaltungsmaßnahmen, die zur naturnahen Gewässerentwicklung beitragen, Flächenentwässerung mindern und einem resilienten Landschaftswasserhaushalt durch Wasserrückhalt sowie nachhaltiges Wassermanagement zuträglich sind.

Die Verwaltungsvorschrift über die Kostenbeteiligung des Landes an Unterhaltungsaufwendungen, die dem Interesse des Allgemeinwohls und der Anpassung der Gewässer II. Ordnung sowie der Schöpfwerke und Stauanlagen an sich verändernde klimatische Verhältnisse dienen (VV GewUH II. Ordnung), trat am 3. November 2025 in Kraft. Sie gilt zunächst für zwei Jahre.

Kurzinformationen

Wer ist Leistungsempfänger?

Leistungsempfänger sind die Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg.

Leistungsempfänger sind die Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg.

Welche Maßnahmen werden unterstützt?

Das Land beteiligt sich an Kosten für die Leistungserbringung der Vorbereitung, Planung und Durchführung von kleinteiligen Unterhaltungsmaßnahmen, die zur naturnahen Gewässerentwicklung beitragen, Flächenentwässerung mindern und einem resilienten Landschaftswasserhaushalt durch Wasserrückhalt sowie nachhaltigem Wassermanagement zuträglich sind.

Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen gemäß Gewässerunterhaltungsrichtlinie:

  • Stütz-, Grund- und Sohlschwellen in Gewässern,
  • gewässerbegleitende Pflanzungen,
  • Zugabe von Sohlsubstrat,
  • Rückbau von Uferbefestigungen,
  • Einbau von Totholz und anderen Strukturelementen,
  • Errichtung von Sand- und Geschiebefängen sowie
  • die Reparatur und Instandhaltung an Stauanlagen und
  • die Reparatur und Instandhaltung an Schöpfwerken.

Das Land beteiligt sich an Kosten für die Leistungserbringung der Vorbereitung, Planung und Durchführung von kleinteiligen Unterhaltungsmaßnahmen, die zur naturnahen Gewässerentwicklung beitragen, Flächenentwässerung mindern und einem resilienten Landschaftswasserhaushalt durch Wasserrückhalt sowie nachhaltigem Wassermanagement zuträglich sind.

Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen gemäß Gewässerunterhaltungsrichtlinie:

  • Stütz-, Grund- und Sohlschwellen in Gewässern,
  • gewässerbegleitende Pflanzungen,
  • Zugabe von Sohlsubstrat,
  • Rückbau von Uferbefestigungen,
  • Einbau von Totholz und anderen Strukturelementen,
  • Errichtung von Sand- und Geschiebefängen sowie
  • die Reparatur und Instandhaltung an Stauanlagen und
  • die Reparatur und Instandhaltung an Schöpfwerken.

Höhe der Kostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung beträgt vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten mindestens 30 Prozent und maximal 80 Prozent der erstattungsfähigen Kosten je Erstattungsantrag.

Der Aufwand für Maßnahmen kann ab einer Summe von 5.000 Euro je Abrechnungszeitraum geltend gemacht werden. Alle im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sind in einem Auszahlungsantrag zusammenzufassen. Je Einzelmaßnahme können Gesamtkosten in Höhe von maximal 50.000 Euro geltend gemacht werden.

Die Kostenbeteiligung beträgt vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten mindestens 30 Prozent und maximal 80 Prozent der erstattungsfähigen Kosten je Erstattungsantrag.

Der Aufwand für Maßnahmen kann ab einer Summe von 5.000 Euro je Abrechnungszeitraum geltend gemacht werden. Alle im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sind in einem Auszahlungsantrag zusammenzufassen. Je Einzelmaßnahme können Gesamtkosten in Höhe von maximal 50.000 Euro geltend gemacht werden.

Abrechnungszeitraum

Für das Jahr 2025 gilt: Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen und bis zum 15. November 2025 abgeschlossen wurden, können bis zum 20. November 2025 zur Erstattung eingereicht werden.

Darüber hinaus erstreckt sich der Abrechnungszeitraum jeweils vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres.

Für das Jahr 2025 gilt: Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen und bis zum 15. November 2025 abgeschlossen wurden, können bis zum 20. November 2025 zur Erstattung eingereicht werden.

Darüber hinaus erstreckt sich der Abrechnungszeitraum jeweils vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres.

Welche Vorausetzungen sind zu beachten?

Eine Kostenbeteiligung erfolgt nur für Maßnahmen,

  • die der Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach Paragraph 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraph 78 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) dienen,
  • die Gegenstände des abgestimmten Unterhaltungsplans nach Paragraph 78 Absatz 2 BbgWG sind oder die bei der Planerstellung noch nicht berücksichtigt werden konnten und gesondert mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt wurden,
  • für die im Einzelfall die erforderlichen Zulassungen vorliegen.

Eine Kostenbeteiligung erfolgt nur für Maßnahmen,

  • die der Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach Paragraph 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraph 78 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) dienen,
  • die Gegenstände des abgestimmten Unterhaltungsplans nach Paragraph 78 Absatz 2 BbgWG sind oder die bei der Planerstellung noch nicht berücksichtigt werden konnten und gesondert mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt wurden,
  • für die im Einzelfall die erforderlichen Zulassungen vorliegen.

Wie und wo ist der Antrag zu stellen?

Alle im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sind in einem Auszahlungsantrag zusammenzufassen.

Im Jahr 2025
kann der schriftliche Auszahlungsantrag (formlos, digital) bis zum 20. November 2025 beim Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV), Referat 25 (referat.25@mleuv.brandenburg.de) eingereicht werden.

Ab dem Jahr 2026 kann der schriftliche Auszahlungsantrag (formlos, digital) bis zum 31. Oktober des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres beim MLEUV, Referat 25 (referat.25@mleuv.brandenburg.de) eingereicht werden. Alle im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sind in einem Auszahlungsantrag zusammenzufassen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antragsformular zur Auszahlung
  • Eine Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen und erbrachten Leistungen (Anlage 1)
  • Nachvollziehbare Belege der erbrachten Leistungen (technische und betriebliche Personalkosten und Maschinenkosten gemäß LfKA 3.0, Materialkosten mit Belegen und Originalrechnungen Dritter).
    Es sind die vorkalkulierten Stundensätze für Eigenleistungen anzusetzen.
    Eine Nachkalkulation erfolgt nicht. (Bitte als PDF einreichen.)
  • Dokumentation durch Fotobelege (vor und nach der Durchführung) (Bitte als PDF einreichen.)
  • Nachweise über Abstimmungen mit der unteren Wasserbehörde (zum Beispiel im abgestimmten Unterhaltungsplan), gegebenenfalls Stellungnahmen der zuständigen Behörden und, sofern erforderlich, Kopien darüber hinaus erteilter Zulassungen.

Das MLEUV, Referat 25, unterzieht die Auszahlungsanträge binnen einer Frist von maximal vier Wochen einer fachlich-sachlichen Prüfung. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Umwelt bis spätestens zum 20. Dezember des Jahres der Antragstellung.

Alle im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sind in einem Auszahlungsantrag zusammenzufassen.

Im Jahr 2025
kann der schriftliche Auszahlungsantrag (formlos, digital) bis zum 20. November 2025 beim Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV), Referat 25 (referat.25@mleuv.brandenburg.de) eingereicht werden.

Ab dem Jahr 2026 kann der schriftliche Auszahlungsantrag (formlos, digital) bis zum 31. Oktober des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres beim MLEUV, Referat 25 (referat.25@mleuv.brandenburg.de) eingereicht werden. Alle im Abrechnungszeitraum abgeschlossenen Einzelmaßnahmen sind in einem Auszahlungsantrag zusammenzufassen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Antragsformular zur Auszahlung
  • Eine Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen und erbrachten Leistungen (Anlage 1)
  • Nachvollziehbare Belege der erbrachten Leistungen (technische und betriebliche Personalkosten und Maschinenkosten gemäß LfKA 3.0, Materialkosten mit Belegen und Originalrechnungen Dritter).
    Es sind die vorkalkulierten Stundensätze für Eigenleistungen anzusetzen.
    Eine Nachkalkulation erfolgt nicht. (Bitte als PDF einreichen.)
  • Dokumentation durch Fotobelege (vor und nach der Durchführung) (Bitte als PDF einreichen.)
  • Nachweise über Abstimmungen mit der unteren Wasserbehörde (zum Beispiel im abgestimmten Unterhaltungsplan), gegebenenfalls Stellungnahmen der zuständigen Behörden und, sofern erforderlich, Kopien darüber hinaus erteilter Zulassungen.

Das MLEUV, Referat 25, unterzieht die Auszahlungsanträge binnen einer Frist von maximal vier Wochen einer fachlich-sachlichen Prüfung. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Umwelt bis spätestens zum 20. Dezember des Jahres der Antragstellung.

Weiterführende Informationen

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