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Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

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Zum 12. Dezember 2023 ist die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) in Kraft getreten. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 7 und 8 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1). Es handelt sich um eine Verordnung des Bundes, die direkt gilt. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Verordnung liegt in Brandenburg nach Paragraph 126 Brandenburgisches Wassergesetz bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Zum 12. Dezember 2023 ist die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) in Kraft getreten. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 7 und 8 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184, Amtsblatt L 435 vom 23. Dezember 2020, Seite 1). Es handelt sich um eine Verordnung des Bundes, die direkt gilt. Die Zuständigkeit für den Vollzug der Verordnung liegt in Brandenburg nach Paragraph 126 Brandenburgisches Wassergesetz bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Wozu dient die TrinkwEGV?

    Mit der TrinkwEGV wird ein risikobasierter Ansatz in den Einzugsgebieten der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung zum vorsorgenden Schutz des Trinkwassers eingeführt. Die TrinkwEGV verfolgt daher das Ziel, Gefährdungen für das Grundwasser, das Oberflächenwasser und das Rohwasser in Trinkwassereinzugsgebieten zu erkennen, die Trinkwasserressourcen zu schützen und damit den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten.

    Mit der TrinkwEGV wird ein risikobasierter Ansatz in den Einzugsgebieten der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung zum vorsorgenden Schutz des Trinkwassers eingeführt. Die TrinkwEGV verfolgt daher das Ziel, Gefährdungen für das Grundwasser, das Oberflächenwasser und das Rohwasser in Trinkwassereinzugsgebieten zu erkennen, die Trinkwasserressourcen zu schützen und damit den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten.

  • Für wen gilt die TrinkwEGV?

    Die Verordnung betrifft alle Betreiber einer Wassergewinnungsanlage, mit der Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird. Für Wassergewinnungsanlagen, die ausschließlich der privaten Trinkwasserversorgung dienen, gilt die TrinkwEGV nicht.

    Für Lebensmittelbetriebe mit eigener Wassergewinnung kann sich abweichend eine Pflicht zur Bewertung des Einzugsgebietes aus Paragraph 3a Absatz 7 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1469), die

    zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I 2023, Nummer 159) geändert worden ist, ergeben. So sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach TrinkwEGV zu berücksichtigen, sofern pro Tag mindestens zehn Kubikmeter (10 m³) aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden.

    Die Verordnung betrifft alle Betreiber einer Wassergewinnungsanlage, mit der Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird. Für Wassergewinnungsanlagen, die ausschließlich der privaten Trinkwasserversorgung dienen, gilt die TrinkwEGV nicht.

    Für Lebensmittelbetriebe mit eigener Wassergewinnung kann sich abweichend eine Pflicht zur Bewertung des Einzugsgebietes aus Paragraph 3a Absatz 7 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1469), die

    zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I 2023, Nummer 159) geändert worden ist, ergeben. So sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach TrinkwEGV zu berücksichtigen, sofern pro Tag mindestens zehn Kubikmeter (10 m³) aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden.

  • Was sind Aufgaben eines Betreibers?

    Versorgt ein Betreiber einer Wassergewinnungsanlage mindestens 50 Personen mit Trinkwasser und besitzt dieser eine wasserrechtliche Zulassung mit einer festgelegten mittleren Tagesentnahme (Q365) von mehr als oder gleich zehn Kubikmeter (10 m³), ist dieser verpflichtet, das Trinkwassereinzugsgebiet, also das Gebiet aus dem Wasser den betreffenden Entnahmestellen (in der Regel Brunnen) zufließt,

    • abzugrenzen und zu beschreiben,
    • eine Gefährdungs- und Risikoanalyse sowie eine anschließende Risikobewertung durchzuführen,
    • ein Untersuchungsprogramm entsprechend der Risikobewertung zu erstellen und
    • gemäß Paragraph 12 TrinkwEGV zu dokumentieren.
    Diese Dokumentation ist erstmalig der unteren Wasserbehörde des Landkreises
    oder der kreisfreien Stadt, in der sich die Wassergewinnungsanlage befindet,
    bis zum 12. November 2025 elektronisch zu übermitteln.

    Wenn ein Betreiber mit seiner Wassergewinnungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit weniger als 50 Personen versorgt oder die wasserrechtlich zugelassene Entnahme Q365 weniger als 10 m³ beträgt, so ist keine vollumfassende Dokumentation nach Paragraph 12 Absatz 1 TrinkwEGV zu erstellen. In diesem Fall ist ein Untersuchungsprogramm gemäß Paragraph 9 Absatz 1 TrinkwEGV aufzustellen und an die untere Wasserbehörde zu übermitteln.

    Die Parameter sind aus der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184  auszuwählen (derzeit nur zwei Parameter: 17-ß-Estradiol, Nonylphenol), sofern das Vorkommen dieser Stoffe im betreffenden Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist.

    Versorgt ein Betreiber einer Wassergewinnungsanlage mindestens 50 Personen mit Trinkwasser und besitzt dieser eine wasserrechtliche Zulassung mit einer festgelegten mittleren Tagesentnahme (Q365) von mehr als oder gleich zehn Kubikmeter (10 m³), ist dieser verpflichtet, das Trinkwassereinzugsgebiet, also das Gebiet aus dem Wasser den betreffenden Entnahmestellen (in der Regel Brunnen) zufließt,

    • abzugrenzen und zu beschreiben,
    • eine Gefährdungs- und Risikoanalyse sowie eine anschließende Risikobewertung durchzuführen,
    • ein Untersuchungsprogramm entsprechend der Risikobewertung zu erstellen und
    • gemäß Paragraph 12 TrinkwEGV zu dokumentieren.
    Diese Dokumentation ist erstmalig der unteren Wasserbehörde des Landkreises
    oder der kreisfreien Stadt, in der sich die Wassergewinnungsanlage befindet,
    bis zum 12. November 2025 elektronisch zu übermitteln.

    Wenn ein Betreiber mit seiner Wassergewinnungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit weniger als 50 Personen versorgt oder die wasserrechtlich zugelassene Entnahme Q365 weniger als 10 m³ beträgt, so ist keine vollumfassende Dokumentation nach Paragraph 12 Absatz 1 TrinkwEGV zu erstellen. In diesem Fall ist ein Untersuchungsprogramm gemäß Paragraph 9 Absatz 1 TrinkwEGV aufzustellen und an die untere Wasserbehörde zu übermitteln.

    Die Parameter sind aus der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184  auszuwählen (derzeit nur zwei Parameter: 17-ß-Estradiol, Nonylphenol), sofern das Vorkommen dieser Stoffe im betreffenden Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist.

  • Was umfasst die Dokumentation nach § 12 Absatz 1 TrinkwEGV?

    Die vorzulegende Dokumentation gemäß TrinkwEGV umfasst:

    1. Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes einer Wassergewinnungsanlage (Paragraph 6 Absatz 1 und 3 TrinkwEGV ) mit den folgenden Aspekten:

    1.1 Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets,
    1.2 Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach Paragraph 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach Paragraph 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten,
    1.3 Beschreibung und die Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet,
    1.4 Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet,
    1.5 Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen

    2. Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (Paragraph 7 Absatz 1 TrinkwEGV )

    3. Festlegung eines Untersuchungsprogramms für Grund-, Oberflächen- und/oder Rohwasser mit den überwachungsrelevanten Parametern gemäß der identifizierten Gefährdungen mit folgenden Informationen (Paragraph 9 TrinkwEGV ):

    3.1 zu untersuchende Parameter
    3.2 zu untersuchende Matrix (Grund‑, Oberflächen- oder Rohwasser),
    3.3 Untersuchungsintervalle und
    3.4 Probennahmenorte.

    4. Zusammenfassung der zu diesem Untersuchungsprogramm bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie

    5. Gegebenenfalls Vorschläge für Risikomanagementmaßnahmen.

    Die Dokumentation ist der unteren Wasserbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
    Es ist ausdrücklich keine Dokumentation auf Papier einzureichen.
    Das Trinkwassereinzugsgebiet (siehe Punkt 1.1) ist zusätzlich in einem mit einem Geographischen Informationssystem (GIS) kompatiblen Format zu übermitteln.

    Die vorzulegende Dokumentation gemäß TrinkwEGV umfasst:

    1. Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes einer Wassergewinnungsanlage (Paragraph 6 Absatz 1 und 3 TrinkwEGV ) mit den folgenden Aspekten:

    1.1 Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets,
    1.2 Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach Paragraph 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach Paragraph 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten,
    1.3 Beschreibung und die Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet,
    1.4 Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet,
    1.5 Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen

    2. Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (Paragraph 7 Absatz 1 TrinkwEGV )

    3. Festlegung eines Untersuchungsprogramms für Grund-, Oberflächen- und/oder Rohwasser mit den überwachungsrelevanten Parametern gemäß der identifizierten Gefährdungen mit folgenden Informationen (Paragraph 9 TrinkwEGV ):

    3.1 zu untersuchende Parameter
    3.2 zu untersuchende Matrix (Grund‑, Oberflächen- oder Rohwasser),
    3.3 Untersuchungsintervalle und
    3.4 Probennahmenorte.

    4. Zusammenfassung der zu diesem Untersuchungsprogramm bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie

    5. Gegebenenfalls Vorschläge für Risikomanagementmaßnahmen.

    Die Dokumentation ist der unteren Wasserbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
    Es ist ausdrücklich keine Dokumentation auf Papier einzureichen.
    Das Trinkwassereinzugsgebiet (siehe Punkt 1.1) ist zusätzlich in einem mit einem Geographischen Informationssystem (GIS) kompatiblen Format zu übermitteln.
  • Was sind Aufgaben der unteren Wasserbehörde?

    Zu den Aufgaben der unteren Wasserbehörde (UWB) bei der Umsetzung der TrinkwEGV gehören unter anderem:

    1. die Bereitstellung/Übermittlung oder anderweitige Zugänglichmachung von Informationen auf das Ersuchen des Betreibers hin, soweit dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung erforderlich ist (Paragraphen 5, 6 Absatz 2, Paragraph 7 Absatz 2 und Paragraph 9 Absatz 2 TrinkwEGV),
    2. die Prüfung der Dokumentationen und Weiterleitung dieser an das zuständige Gesundheitsamt (Paragraph 12 Absatz 4 TrinkwEGV),
    3. die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen (Paragraph 15 Absatz 1 bis 3 TrinkwEGV),
    4. die Anpassung des Untersuchungsprogrammes (Paragraph 16 Absatz 1 bis 3 sowie 5 und 6 TrinkwEGV),
    5. zusammenfassende Informationen über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete an die zuständige oberste Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übermitteln (Paragraph 19 Absatz 1 TrinkwEGV)

      Hinweis: Diese zuständige Stelle wurde noch nicht abschließend festgelegt. Die EU-Kommission hat noch keine Vorgaben zum Format und Umfang der zu berichtenden Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gerichtet, wodurch auch vom Umweltministerium Brandenburg noch keine Festlegungen getroffen werden können.

    Zu den Aufgaben der unteren Wasserbehörde (UWB) bei der Umsetzung der TrinkwEGV gehören unter anderem:

    1. die Bereitstellung/Übermittlung oder anderweitige Zugänglichmachung von Informationen auf das Ersuchen des Betreibers hin, soweit dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung erforderlich ist (Paragraphen 5, 6 Absatz 2, Paragraph 7 Absatz 2 und Paragraph 9 Absatz 2 TrinkwEGV),
    2. die Prüfung der Dokumentationen und Weiterleitung dieser an das zuständige Gesundheitsamt (Paragraph 12 Absatz 4 TrinkwEGV),
    3. die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen (Paragraph 15 Absatz 1 bis 3 TrinkwEGV),
    4. die Anpassung des Untersuchungsprogrammes (Paragraph 16 Absatz 1 bis 3 sowie 5 und 6 TrinkwEGV),
    5. zusammenfassende Informationen über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete an die zuständige oberste Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übermitteln (Paragraph 19 Absatz 1 TrinkwEGV)

      Hinweis: Diese zuständige Stelle wurde noch nicht abschließend festgelegt. Die EU-Kommission hat noch keine Vorgaben zum Format und Umfang der zu berichtenden Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gerichtet, wodurch auch vom Umweltministerium Brandenburg noch keine Festlegungen getroffen werden können.

  • Welche Fristen gelten?

    1. Zyklus

    12.11.2025 Übermittlung aller Dokumentationen gemäß Paragraph 12 Absatz 1 TrinkwEGV durch den Betreiber an die untere Wasserbehörde
    12.05.2027 Prüfung Dokumentation und ggf. Anpassungen des Untersuchungsprogramms und Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen durch die untere Wasserbehörde (Paragraph 15 Absatz 1 TrinkwEGV)

    2. Zyklus

    12.07.2030 Aktualisierung Dokumentation gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwEGV und Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsprogrammes (Paragraph 16 TrinkwEGV) durch den Betreiber gemäß Paragraph 12 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwEGV
    12.01.2033 Prüfung Dokumentation, Überprüfung der Wirksamkeit vorheriger und Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen durch die untere Wasserbehörde (Paragraph 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwEGV)

    Danach erfolgt eine zyklische Wiederholung alle sechs Jahre.

    1. Zyklus

    12.11.2025 Übermittlung aller Dokumentationen gemäß Paragraph 12 Absatz 1 TrinkwEGV durch den Betreiber an die untere Wasserbehörde
    12.05.2027 Prüfung Dokumentation und ggf. Anpassungen des Untersuchungsprogramms und Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen durch die untere Wasserbehörde (Paragraph 15 Absatz 1 TrinkwEGV)

    2. Zyklus

    12.07.2030 Aktualisierung Dokumentation gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwEGV und Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsprogrammes (Paragraph 16 TrinkwEGV) durch den Betreiber gemäß Paragraph 12 Absatz 1 Nummer 4 TrinkwEGV
    12.01.2033 Prüfung Dokumentation, Überprüfung der Wirksamkeit vorheriger und Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen durch die untere Wasserbehörde (Paragraph 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwEGV)

    Danach erfolgt eine zyklische Wiederholung alle sechs Jahre.

  • Gibt es Anleitungen oder Arbeitshilfen für einen Betreiber?

    Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) als Branchenverband hat im August 2024 das Merkblatt DVGW W 1004 (M) „Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung“  veröffentlicht.

    Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat eine erste Hilfestellung für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus veröffentlicht. Diese richtet sich an zuständige Behörden als auch Betreiber. Für mehr Informationen lesen Sie bitte den Beitrag zu „Gibt es Anleitungen oder Vollzugshilfen für die untere Wasserbehörde?“

    Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) als Branchenverband hat im August 2024 das Merkblatt DVGW W 1004 (M) „Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung“  veröffentlicht.

    Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat eine erste Hilfestellung für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus veröffentlicht. Diese richtet sich an zuständige Behörden als auch Betreiber. Für mehr Informationen lesen Sie bitte den Beitrag zu „Gibt es Anleitungen oder Vollzugshilfen für die untere Wasserbehörde?“

  • Gibt es Anleitungen oder Vollzugshilfen für die untere Wasserbehörde?

    Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet im Rahmen einer ad-hoc Arbeitsgruppe derzeit eine Vollzugshilfe zur bundeseinheitlichen Umsetzung der TrinkwEGV. Diese soll in 2025 veröffentlicht werden. Das Land wird sich an den Empfehlungen der LAWA für landesspezifische Vollzugshinweise orientieren.

    Aufgrund der kurzen Frist zur Erstellung der Dokumentation benötigen Betreiber und Behörden möglichst zeitnah erste Hilfestellungen. Deshalb hat sich die ad-hoc AG dazu entschlossen, vor Veröffentlichung der vollumfänglichen Vollzugshilfe eine erste Hilfestellung für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus zu erarbeiten.

    Die Dokumentation ist von den Betreibern bis zum 12. November 2025 zu erstellen und an die unteren Wasserbehörden (UWB) zu übermitteln. Hierfür sind jedoch in den meisten Fällen auch vor Ablauf der Frist Abstimmungen mit den UWB erforderlich.

    Um die Anforderungen an die Dokumentation zu vereinheitlichen und vollzugstaugliche Lösungen zu finden, wurden von der LAWA ad-hoc AG zwei Unterlagen (Teil 1 und Teil 2) erstellt. Das Umweltministerium Brandenburg hat an der Erstellung der Unterlagen maßgeblich mitgewirkt und folgt den darin getroffenen Empfehlungen. Der Teil 2 der ersten Hilfestellung der LAWA ad-hoc AG wurde an die spezifischen Bedingungen in Brandenburg angepasst. Die Empfehlungen der Hilfestellung werden mit folgenden Hinweisen zur Anwendung in Brandenburg bereitgestellt und zur Anwendung empfohlen. Die Hilfestellung mit Anlagen kann auch auf dieser Seite unter dem Reiter "Downloads" heruntergeladen werden.

    Teil 1

    Grundlegend für die nach Paragraph 7 TrinkwEGV durchzuführende Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung ist die Bestimmung des Trinkwassereinzugsgebietes. Diese ist essenziell und muss festgelegt werden, bevor mit der Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes, der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung begonnen wird.

    Der 1. Teil der Hilfestellung gibt dahingehend

    • Empfehlungen zur Festlegung der Gebietskulisse „Trinkwassereinzugsgebiet“, unter Berücksichtigung insbesondere bereits vorliegender Informationen (Anlage A),
    • schlägt eine pragmatische und unterstützende Vorgehensweise bei der Bestimmung von Uferfiltrat und Grundwasseranreicherung vor und
    • bietet einen sehr einfachen Ansatz zur Bestimmung eines Trinkwassereinzugsgebietes für den 1. Zyklus für Betreiber von kleinen Wassergewinnungsanlagen (Anlage B1, B2 und C) an.

    Anlage B2 thematisiert die einfache Bestimmung eines Trinkwassereinzugsgebietes von Quellwasserfassungen, die in Brandenburg nicht existieren und daher unberücksichtigt bleiben können.

    Der Inhalt der Hilfestellung ist jeweils textlich ausgeführt. Es besteht die Möglichkeit, als Betreiber oder UWB je nach Bedarf den jeweiligen Kapiteln die erforderlichen Empfehlungen zu entnehmen. Nicht alle Themen sind für jeden Betreiber relevant.

    Die erforderlichen Daten für die in Anlage B1 in Verbindung mit Anlage C dokumentierte einfach Abgrenzung eines Trinkwassereinzugsgebietes können der Übersicht "Datenbereitstellung gemäß Paragraph 6 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für das Land Brandenburg" entnommen werden.

    Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet im Rahmen einer ad-hoc Arbeitsgruppe derzeit eine Vollzugshilfe zur bundeseinheitlichen Umsetzung der TrinkwEGV. Diese soll in 2025 veröffentlicht werden. Das Land wird sich an den Empfehlungen der LAWA für landesspezifische Vollzugshinweise orientieren.

    Aufgrund der kurzen Frist zur Erstellung der Dokumentation benötigen Betreiber und Behörden möglichst zeitnah erste Hilfestellungen. Deshalb hat sich die ad-hoc AG dazu entschlossen, vor Veröffentlichung der vollumfänglichen Vollzugshilfe eine erste Hilfestellung für die Festlegung und Beschreibung von Einzugsgebieten für den 1. Zyklus zu erarbeiten.

    Die Dokumentation ist von den Betreibern bis zum 12. November 2025 zu erstellen und an die unteren Wasserbehörden (UWB) zu übermitteln. Hierfür sind jedoch in den meisten Fällen auch vor Ablauf der Frist Abstimmungen mit den UWB erforderlich.

    Um die Anforderungen an die Dokumentation zu vereinheitlichen und vollzugstaugliche Lösungen zu finden, wurden von der LAWA ad-hoc AG zwei Unterlagen (Teil 1 und Teil 2) erstellt. Das Umweltministerium Brandenburg hat an der Erstellung der Unterlagen maßgeblich mitgewirkt und folgt den darin getroffenen Empfehlungen. Der Teil 2 der ersten Hilfestellung der LAWA ad-hoc AG wurde an die spezifischen Bedingungen in Brandenburg angepasst. Die Empfehlungen der Hilfestellung werden mit folgenden Hinweisen zur Anwendung in Brandenburg bereitgestellt und zur Anwendung empfohlen. Die Hilfestellung mit Anlagen kann auch auf dieser Seite unter dem Reiter "Downloads" heruntergeladen werden.

    Teil 1

    Grundlegend für die nach Paragraph 7 TrinkwEGV durchzuführende Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung ist die Bestimmung des Trinkwassereinzugsgebietes. Diese ist essenziell und muss festgelegt werden, bevor mit der Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes, der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung begonnen wird.

    Der 1. Teil der Hilfestellung gibt dahingehend

    • Empfehlungen zur Festlegung der Gebietskulisse „Trinkwassereinzugsgebiet“, unter Berücksichtigung insbesondere bereits vorliegender Informationen (Anlage A),
    • schlägt eine pragmatische und unterstützende Vorgehensweise bei der Bestimmung von Uferfiltrat und Grundwasseranreicherung vor und
    • bietet einen sehr einfachen Ansatz zur Bestimmung eines Trinkwassereinzugsgebietes für den 1. Zyklus für Betreiber von kleinen Wassergewinnungsanlagen (Anlage B1, B2 und C) an.

    Anlage B2 thematisiert die einfache Bestimmung eines Trinkwassereinzugsgebietes von Quellwasserfassungen, die in Brandenburg nicht existieren und daher unberücksichtigt bleiben können.

    Der Inhalt der Hilfestellung ist jeweils textlich ausgeführt. Es besteht die Möglichkeit, als Betreiber oder UWB je nach Bedarf den jeweiligen Kapiteln die erforderlichen Empfehlungen zu entnehmen. Nicht alle Themen sind für jeden Betreiber relevant.

    Die erforderlichen Daten für die in Anlage B1 in Verbindung mit Anlage C dokumentierte einfach Abgrenzung eines Trinkwassereinzugsgebietes können der Übersicht "Datenbereitstellung gemäß Paragraph 6 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für das Land Brandenburg" entnommen werden.

    Teil 2

    In Teil 2 werden die aktuellen Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete festgelegt.

    Für den 1. Zyklus soll der Fokus in erster Linie auf vorhandenen bzw. leicht verfügbaren Daten liegen. Betreiber von Wassergewinnungsanlagen mit geringen Kapazitäten werden im 1. Zyklus nur vereinfachte Beschreibungen, Analysen und Bewertungen vornehmen können. Dass diese Vorgehensweise dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ergibt sich aus der Begründung zu Paragraph 12 Absatz 4 TrinkwEGV, in der es heißt:

    „Die zuständige Behörde hat bei ihrer Prüfung [...] im Hinblick auf Detaillierungsgrad und Umfang der vom Betreiber zu erstellenden Angaben [...] den bestehenden zeitlichen Restriktionen im 1. Zyklus [...] Rechnung zu tragen.“

    In der vorliegenden Tabelle des Teil 2 sind die Mindestanforderungen nach TrinkwEGV als solche gekennzeichnet. Zusätzlich sind optionale, für den Vollzug hilfreiche Informationen aufgeführt. Die UWB hat bei ihrer Prüfung der Dokumentation einen gewissen Spielraum bezüglich des Detaillierungsgrads und des Umfangs der Dokumentation.

    Vorhandene Gutachten können und sollen als Datenquelle genutzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass für Datenlücken, besonders im 1. Zyklus, Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Für die Dokumentation relevante Daten sollen zum Beispiel aus Gutachten oder öffentlich verfügbaren Quellen (siehe "Datenbereitstellung gemäß Paragraph 6 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für das Land Brandenburg") extrahiert und in der Dokumentation zusammengefasst werden. Lediglich ein Verweis auf die Datenquelle ist dagegen in der Regel nicht ausreichend.

    Sollten bereits vereinbarte Vorgehensweisen zwischen dem Betreiber einer Wassergewinnungsanlage und der UWB zu Ergebnissen führen, die sich nicht mit den Empfehlungen der LAWA-Vollzugshilfe vereinbaren lassen und die sich bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Dokumentation nicht mehr anpassen lassen, dann sollte darauf in der Dokumentation hingewiesen und dies begründet werden.

    Teil 2

    In Teil 2 werden die aktuellen Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete festgelegt.

    Für den 1. Zyklus soll der Fokus in erster Linie auf vorhandenen bzw. leicht verfügbaren Daten liegen. Betreiber von Wassergewinnungsanlagen mit geringen Kapazitäten werden im 1. Zyklus nur vereinfachte Beschreibungen, Analysen und Bewertungen vornehmen können. Dass diese Vorgehensweise dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ergibt sich aus der Begründung zu Paragraph 12 Absatz 4 TrinkwEGV, in der es heißt:

    „Die zuständige Behörde hat bei ihrer Prüfung [...] im Hinblick auf Detaillierungsgrad und Umfang der vom Betreiber zu erstellenden Angaben [...] den bestehenden zeitlichen Restriktionen im 1. Zyklus [...] Rechnung zu tragen.“

    In der vorliegenden Tabelle des Teil 2 sind die Mindestanforderungen nach TrinkwEGV als solche gekennzeichnet. Zusätzlich sind optionale, für den Vollzug hilfreiche Informationen aufgeführt. Die UWB hat bei ihrer Prüfung der Dokumentation einen gewissen Spielraum bezüglich des Detaillierungsgrads und des Umfangs der Dokumentation.

    Vorhandene Gutachten können und sollen als Datenquelle genutzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass für Datenlücken, besonders im 1. Zyklus, Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Für die Dokumentation relevante Daten sollen zum Beispiel aus Gutachten oder öffentlich verfügbaren Quellen (siehe "Datenbereitstellung gemäß Paragraph 6 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für das Land Brandenburg") extrahiert und in der Dokumentation zusammengefasst werden. Lediglich ein Verweis auf die Datenquelle ist dagegen in der Regel nicht ausreichend.

    Sollten bereits vereinbarte Vorgehensweisen zwischen dem Betreiber einer Wassergewinnungsanlage und der UWB zu Ergebnissen führen, die sich nicht mit den Empfehlungen der LAWA-Vollzugshilfe vereinbaren lassen und die sich bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Dokumentation nicht mehr anpassen lassen, dann sollte darauf in der Dokumentation hingewiesen und dies begründet werden.

  • Wo finden sich die erforderlichen Daten?

    Die flächenhafte Umsetzung der Verordnung ist ein kontinuierlicher Prozess. Im Hinblick auf die erste Frist bis 12. November 2025 soll der Fokus der ersten zu erstellenden Dokumentation nach Paragraph 12 TrinkwEGV auf vorhandene und leicht verfügbare Daten gerichtet werden.

    Viele Daten sind über die im Land Brandenburg gängigen Geoportale und Plattformen abrufbar. Als Hilfestellung hat das Umweltministerium eine Übersicht "Datenbereitstellung gemäß Paragraph 6 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für das Land Brandenburg" erstellt. Sie enthält die gängigsten Informationen mit Verweisen der Fundorte beziehungsweise Angaben zur Abfragerecherche. Diese Zusammenstellung wird stetig aktualisiert und kann auch auf dieser Seite unter dem Reiter "Downloads" heruntergeladen werden.

    Die flächenhafte Umsetzung der Verordnung ist ein kontinuierlicher Prozess. Im Hinblick auf die erste Frist bis 12. November 2025 soll der Fokus der ersten zu erstellenden Dokumentation nach Paragraph 12 TrinkwEGV auf vorhandene und leicht verfügbare Daten gerichtet werden.

    Viele Daten sind über die im Land Brandenburg gängigen Geoportale und Plattformen abrufbar. Als Hilfestellung hat das Umweltministerium eine Übersicht "Datenbereitstellung gemäß Paragraph 6 Trinkwassereinzugsgebieteverordnung für das Land Brandenburg" erstellt. Sie enthält die gängigsten Informationen mit Verweisen der Fundorte beziehungsweise Angaben zur Abfragerecherche. Diese Zusammenstellung wird stetig aktualisiert und kann auch auf dieser Seite unter dem Reiter "Downloads" heruntergeladen werden.

  • Wer sind die Ansprechpartner bei Fragen?

    In Brandenburg ist die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt die jeweils zuständige Behörde.

    Eine Adressübersicht kann über das Serviceportal Brandenburg unter https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~umweltbehoerden-untere eingesehen werden.

    In Brandenburg ist die untere Wasserbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt die jeweils zuständige Behörde.

    Eine Adressübersicht kann über das Serviceportal Brandenburg unter https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~umweltbehoerden-untere eingesehen werden.

  • Wie weise ich die Fachkenntnisse nach Paragraph 13 TrinkwEGV nach?

    Die ad-hoc AG der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat sich gemeinsam mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) darauf verständigt, dass als Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 13 TrinkwEGV im 1. Zyklus die glaubhafte Versicherung des Betreibers, die beispielsweise in der Dokumentation per Unterschrift der Geschäftsführung, der technischen Leitung oder der technischen Führungskraft erfolgen kann, genügt. In Brandenburg wird dieses Vorgehen für den 1. Zyklus akzeptiert.

    Die ad-hoc AG der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat sich gemeinsam mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) darauf verständigt, dass als Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 13 TrinkwEGV im 1. Zyklus die glaubhafte Versicherung des Betreibers, die beispielsweise in der Dokumentation per Unterschrift der Geschäftsführung, der technischen Leitung oder der technischen Führungskraft erfolgen kann, genügt. In Brandenburg wird dieses Vorgehen für den 1. Zyklus akzeptiert.

Weiterführende Informationen

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