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Bauleitplanung in Landschaftsschutzgebieten

Ein Hinweisschild Landschaftsschutzgebiet Land Brandenburg am Beginn der Ravensberge in Postdam-Waldstadt
© Antje Reschke
Ein Hinweisschild Landschaftsschutzgebiet Land Brandenburg am Beginn der Ravensberge in Postdam-Waldstadt
© Antje Reschke

Zustimmungsverfahren allgemein

Steht ein Bauleitplan im Widerspruch zu einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) beziehungsweise eines Landschaftsschutzgebiets (LSG), ist er nicht zu vollziehen und daher unwirksam (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004, (BVerwG, 4 BN 28/03).

Diesen Normenwiderspruch kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ausnahmsweise zugunsten des Bauleitplans aufheben, indem es den widersprechenden Darstellungen/Festsetzungen des Bauleitplans zustimmt. Das sogenannte Zustimmungsverfahren wurde in allen LSG des Landes Brandenburg auf Grundlage des Paragraphen 9 Absatz 6 Nummer 4 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz (BbgNatSchAG) eingeführt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-VO/des LSG nicht mehr gelten. Der bestehende Normenkonflikt zwischen den Regelungen der LSG-VO/des LSG und denen des Bauleitplans wird zugunsten des konkreten Bauleitplans aufgehoben. Die Flächen des Bauleitplans verbleiben jedoch im LSG.

Das Umweltministerium (MLEUV) prüft die Zustimmungsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird im Rahmen der Voranfrage (Stufe 1) summarisch geprüft, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Schutzzwecken des LSG widersprechen und ob offensichtliche Gründe vorliegen, die eine Zustimmung ausschließen. Nur für aufgrund der Voranfrage nicht offensichtlich von der Zustimmung ausgeschlossene Festsetzungen wird im Anschluss auf Antrag der Gemeinde das eigentliche Zustimmungsverfahren (Stufe 2) mit einer vertieften und abschließenden Prüfung durchgeführt. Die Voranfrage ist somit eine Art „Vorprüfung“ für Bauleitpläne in LSG.

Das Umweltministerium stimmt einem Bauleitplan zu, wenn

  • dieser sich aus einer Bestandsanalyse und Bedarfsprognose der geplanten Nutzungen ableiten lässt,
  • zumutbare Alternativen zum Standort fehlen und
  • die geplante Entwicklung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.

Zustimmungsverfahren allgemein

Steht ein Bauleitplan im Widerspruch zu einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) beziehungsweise eines Landschaftsschutzgebiets (LSG), ist er nicht zu vollziehen und daher unwirksam (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004, (BVerwG, 4 BN 28/03).

Diesen Normenwiderspruch kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ausnahmsweise zugunsten des Bauleitplans aufheben, indem es den widersprechenden Darstellungen/Festsetzungen des Bauleitplans zustimmt. Das sogenannte Zustimmungsverfahren wurde in allen LSG des Landes Brandenburg auf Grundlage des Paragraphen 9 Absatz 6 Nummer 4 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz (BbgNatSchAG) eingeführt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-VO/des LSG nicht mehr gelten. Der bestehende Normenkonflikt zwischen den Regelungen der LSG-VO/des LSG und denen des Bauleitplans wird zugunsten des konkreten Bauleitplans aufgehoben. Die Flächen des Bauleitplans verbleiben jedoch im LSG.

Das Umweltministerium (MLEUV) prüft die Zustimmungsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird im Rahmen der Voranfrage (Stufe 1) summarisch geprüft, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Schutzzwecken des LSG widersprechen und ob offensichtliche Gründe vorliegen, die eine Zustimmung ausschließen. Nur für aufgrund der Voranfrage nicht offensichtlich von der Zustimmung ausgeschlossene Festsetzungen wird im Anschluss auf Antrag der Gemeinde das eigentliche Zustimmungsverfahren (Stufe 2) mit einer vertieften und abschließenden Prüfung durchgeführt. Die Voranfrage ist somit eine Art „Vorprüfung“ für Bauleitpläne in LSG.

Das Umweltministerium stimmt einem Bauleitplan zu, wenn

  • dieser sich aus einer Bestandsanalyse und Bedarfsprognose der geplanten Nutzungen ableiten lässt,
  • zumutbare Alternativen zum Standort fehlen und
  • die geplante Entwicklung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.

Zustimmungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

In Umsetzung des Beschlusses des Landtags Brandenburg in der 86. Sitzung vom 11. Mai 2023 „Photovoltaik-Potenziale landesweit besser nutzen“ hat das Brandenburger Umweltministerium „Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten" erarbeitet. Diese wurden in drei separaten Steckbriefen differenziert nach Anlagentyp verfasst. Die Steckbriefe dienen dem Ministerium als Beurteilungsmaßstab im Rahmen von Zustimmungsverfahren. Damit soll dem Anliegen des Landtags Brandenburg Rechnung getragen und eine standortbezogene Öffnung von Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA), Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden, wenn diese weit überwiegend in großräumigen LSG liegen.

Zustimmungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

In Umsetzung des Beschlusses des Landtags Brandenburg in der 86. Sitzung vom 11. Mai 2023 „Photovoltaik-Potenziale landesweit besser nutzen“ hat das Brandenburger Umweltministerium „Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten" erarbeitet. Diese wurden in drei separaten Steckbriefen differenziert nach Anlagentyp verfasst. Die Steckbriefe dienen dem Ministerium als Beurteilungsmaßstab im Rahmen von Zustimmungsverfahren. Damit soll dem Anliegen des Landtags Brandenburg Rechnung getragen und eine standortbezogene Öffnung von Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA), Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden, wenn diese weit überwiegend in großräumigen LSG liegen.

Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten

Landschaftsschutzgebiete über 10.000 Hektar

Landschaftsschutzgebiet Hektar
1 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz 32.886
2 Barnimer Heide 12.548
3 Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide 29.432
4 Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin 129.084
5 Biosphärenreservat Spreewald 47.350
6 Brandenburgische Elbtalaue 53.343
7 Dahme-Heideseen 56.656
8 Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand 26.189
9 Fürstenberger Wald- und Seengebiet 45.738
10 Hohenleipisch-Sornoer-Altmoränenlandschaft 10.485
11 Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen 75.245
12 Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen 14.429
13 Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet 23.984
14 Nationalparkregion Unteres Odertal 17.725
15 Naturpark Märkische Schweiz 20.487
16 Nauen-Brieselang-Krämer 23.067
17 Norduckermärkische Seenlandschaft 59.542
18 Notte-Niederung 18.828
19 Nuthetal - Beelitzer Sander 41.622
20 Obere Havelniederung 26.511
21 Potsdamer Wald und Havelseengebiet 19.355
22 Ruppiner Wald- und Seengebiet 48.175
23 Scharmützelseegebiet 12.411
24 Westbarnim 19.730
25 Westhavelland 136.071

Landschaftsschutzgebiet Hektar
1 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz 32.886
2 Barnimer Heide 12.548
3 Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide 29.432
4 Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin 129.084
5 Biosphärenreservat Spreewald 47.350
6 Brandenburgische Elbtalaue 53.343
7 Dahme-Heideseen 56.656
8 Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand 26.189
9 Fürstenberger Wald- und Seengebiet 45.738
10 Hohenleipisch-Sornoer-Altmoränenlandschaft 10.485
11 Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen 75.245
12 Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen 14.429
13 Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet 23.984
14 Nationalparkregion Unteres Odertal 17.725
15 Naturpark Märkische Schweiz 20.487
16 Nauen-Brieselang-Krämer 23.067
17 Norduckermärkische Seenlandschaft 59.542
18 Notte-Niederung 18.828
19 Nuthetal - Beelitzer Sander 41.622
20 Obere Havelniederung 26.511
21 Potsdamer Wald und Havelseengebiet 19.355
22 Ruppiner Wald- und Seengebiet 48.175
23 Scharmützelseegebiet 12.411
24 Westbarnim 19.730
25 Westhavelland 136.071