Öko-Regelung 1c - Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
Die Öko-Regelung 1c ist eine freiwillige Fördermaßnahme und dient der Bereitstellung von besonders ökologisch wertvollen Flächen auf Dauerkulturflächen. Sie dienen insbesondere dem Erhalt und der Erhöhung der Biodiversität in der Agrarlandschaft.
Die Öko-Regelung 1c ist eine freiwillige Fördermaßnahme und dient der Bereitstellung von besonders ökologisch wertvollen Flächen auf Dauerkulturflächen. Sie dienen insbesondere dem Erhalt und der Erhöhung der Biodiversität in der Agrarlandschaft.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Blühflächen auf Dauerkulturflächen.
Gefördert wird die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Blühflächen auf Dauerkulturflächen.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Betriebsinhabers“ erfüllen.
Gefördert werden natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Betriebsinhabers“ erfüllen.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Der Pflanzenbestand darf sich ausschließlich aus den Pflanzenarten zusammensetzen, die in der Liste der zulässigen Arten für die Öko-Regelung 1b und 1c aufgeführt sind. Dabei ist entscheidend, was vor Ort vorzufinden ist.
- Sie Saatgutmischung muss bestehen aus
- c) mindestens 10 Arten der in Gruppe A aufgeführten Arten oder
- d) mindestens 5 Arten der Gruppe A aufgeführten Arten und 5 Arten der Gruppe B aufgeführten Arten.
- Im Fall der Aussaat einer Saatgutmischung nach B kann eine Fläche ohne erneute Aussaat im folgenden Antragsjahr erneut beantragt werden.
- Aussaat bis zum 15. Mai des Antragsjahres erforderlich. (Nachsaat möglich, sofern Bestand unzureichend aufgegangen ist).
- Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, zulässig, wenn der Blühstreifen bzw. die Blühfläche bereits im Vorjahr im Rahmen der ÖR1b/c angemeldet wurde. Wurde der Blühstreifen bzw. die Blühfläche im aktuellen Antragsjahr angelegt, ist eine Bodenbearbeitung erst ab dem 1.1. des Folgejahres zulässig.
- Der Pflanzenbestand darf sich ausschließlich aus den Pflanzenarten zusammensetzen, die in der Liste der zulässigen Arten für die Öko-Regelung 1b und 1c aufgeführt sind. Dabei ist entscheidend, was vor Ort vorzufinden ist.
- Sie Saatgutmischung muss bestehen aus
- c) mindestens 10 Arten der in Gruppe A aufgeführten Arten oder
- d) mindestens 5 Arten der Gruppe A aufgeführten Arten und 5 Arten der Gruppe B aufgeführten Arten.
- Im Fall der Aussaat einer Saatgutmischung nach B kann eine Fläche ohne erneute Aussaat im folgenden Antragsjahr erneut beantragt werden.
- Aussaat bis zum 15. Mai des Antragsjahres erforderlich. (Nachsaat möglich, sofern Bestand unzureichend aufgegangen ist).
- Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, zulässig, wenn der Blühstreifen bzw. die Blühfläche bereits im Vorjahr im Rahmen der ÖR1b/c angemeldet wurde. Wurde der Blühstreifen bzw. die Blühfläche im aktuellen Antragsjahr angelegt, ist eine Bodenbearbeitung erst ab dem 1.1. des Folgejahres zulässig.