Öko-Regelung 1d - Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
Die Öko-Regelung 1d ist eine freiwillige Fördermaßnahme und dient der Bereitstellung von besonders ökologisch wertvollen Flächen. Sie dienen insbesondere dem Erhalt und der Erhöhung der Biodiversität in der Agrarlandschaft.
Die Öko-Regelung 1d ist eine freiwillige Fördermaßnahme und dient der Bereitstellung von besonders ökologisch wertvollen Flächen. Sie dienen insbesondere dem Erhalt und der Erhöhung der Biodiversität in der Agrarlandschaft.
Was wird gefördert?
Die Öko-Regelung 1d ist eine freiwillige Fördermaßnahme und dient der Bereitstellung von besonders ökologisch wertvollen Flächen. Sie dienen insbesondere dem Erhalt und der Erhöhung der Biodiversität in der Agrarlandschaft.
Die Öko-Regelung 1d ist eine freiwillige Fördermaßnahme und dient der Bereitstellung von besonders ökologisch wertvollen Flächen. Sie dienen insbesondere dem Erhalt und der Erhöhung der Biodiversität in der Agrarlandschaft.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Betriebsinhabers“ erfüllen.
Gefördert werden natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Betriebsinhabers“ erfüllen.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
- Mindestens 1 Prozent des Dauergrünlands des Betriebes müssen als Altgrasstreifen oder -flächen bereitgestellt werden.
- Maximal können 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünland eines Betriebes als Altgrasstreifen oder -flächen bereitgestellt werden.
- Für Betriebe bis 100 Hektar relevant: Altgrasstreifen/-flächen sind bis zu einem Hektar begünstigungsfähig, auch wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlandes einnehmen.
- Es werden maximal 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche gefördert. Die Mindestparzellengröße beträgt 0,1 Hektar.
- Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 1. September zulässig.
- Ein Mulchen des Altgrasstreifens/der Altgrasfläche ist nicht zulässig.
- Mindestens 1 Prozent des Dauergrünlands des Betriebes müssen als Altgrasstreifen oder -flächen bereitgestellt werden.
- Maximal können 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünland eines Betriebes als Altgrasstreifen oder -flächen bereitgestellt werden.
- Für Betriebe bis 100 Hektar relevant: Altgrasstreifen/-flächen sind bis zu einem Hektar begünstigungsfähig, auch wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlandes einnehmen.
- Es werden maximal 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche gefördert. Die Mindestparzellengröße beträgt 0,1 Hektar.
- Eine Beweidung oder Schnittnutzung ist ab dem 1. September zulässig.
- Ein Mulchen des Altgrasstreifens/der Altgrasfläche ist nicht zulässig.