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Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-RL)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-RL)

Die Richtlinie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und wurde mit Erlass vom 13 . Januar 2026 geändert. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2027. 

Antragsverfahren

Die Auswahl der bis zum 31. März 2026 vollständig eingegangenen Anträge auf Förderung zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb der Siedlungsstruktur sowie der Dorfentwicklung ist auf der Grundlage landesweit einheitlicher Projektauswahlkriterien (Informationen hier unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 20 Millionen Euro und der Prioritätensetzung durch die Regionen abgeschlossen. Die ausgewählten Fördervorhaben sind ab sofort hier zu finden.

Eine Antragstellung für Vorhaben zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG nach Teil II E der ILE-RL ist weiterhin fortlaufend möglich.

Ergebnisse des Projektauswahlverfahrens 2026
 
16 Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereiches nach Teil II C.1.1 der Richtlinie
 sowie 39 Vorhaben der Dorfentwicklung nach D.1.1 bis D.1.6 der Richtlinie
Weitere Informationen finden Sie hier.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE-RL)

Die Richtlinie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und wurde mit Erlass vom 13 . Januar 2026 geändert. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2027. 

Antragsverfahren

Die Auswahl der bis zum 31. März 2026 vollständig eingegangenen Anträge auf Förderung zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb der Siedlungsstruktur sowie der Dorfentwicklung ist auf der Grundlage landesweit einheitlicher Projektauswahlkriterien (Informationen hier unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 20 Millionen Euro und der Prioritätensetzung durch die Regionen abgeschlossen. Die ausgewählten Fördervorhaben sind ab sofort hier zu finden.

Eine Antragstellung für Vorhaben zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG nach Teil II E der ILE-RL ist weiterhin fortlaufend möglich.

Ergebnisse des Projektauswahlverfahrens 2026
 
16 Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereiches nach Teil II C.1.1 der Richtlinie
 sowie 39 Vorhaben der Dorfentwicklung nach D.1.1 bis D.1.6 der Richtlinie
Weitere Informationen finden Sie hier.

Kurzinformation

Ziel der Förderung

Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume des Landes Brandenburg als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beizutragen. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.

Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume des Landes Brandenburg als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beizutragen. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.

Was wird gefördert?

  • Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A)
  • Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B)
  • Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C)
  • Dorfentwicklung (Teil II D)
  • Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E)

Einschränkungen

Von der Förderung sind unter anderem ausgeschlossen:

  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Erwerb von Immobilien
  • Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung)
  • Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten
  • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten (ausgenommen Vorhaben nach E.1.1.6), Kosten für Mietkauf und Pachten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten sowie Skonti
  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten
  • Umsatzsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die – auch anteilig – nach Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb des Bewilligungszeitraumes werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG) Gebrauch gemacht wird.
  • Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung
  • Investitionen zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von kommunalen Verwaltungsgebäuden inklusive Ausstattung
  • Investitionen zur alleinigen beziehungsweise überwiegenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes
  • Investitionen zur alleinigen Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen
  • Kauf, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und hybrid zu betreibende Heizkessel, welche unter anderem mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.
  • Ersatzbeschaffungen
  • Die Zuwendung darf mit anderen Fördermitteln nicht kumuliert werden.
  • Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A)
  • Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B)
  • Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C)
  • Dorfentwicklung (Teil II D)
  • Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E)

Einschränkungen

Von der Förderung sind unter anderem ausgeschlossen:

  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • Erwerb von Immobilien
  • Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung)
  • Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten
  • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten (ausgenommen Vorhaben nach E.1.1.6), Kosten für Mietkauf und Pachten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten sowie Skonti
  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten
  • Umsatzsteuer für natürliche Personen, Personengesellschaften und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die – auch anteilig – nach Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb des Bewilligungszeitraumes werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach Paragraph 19 UStG) Gebrauch gemacht wird.
  • Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung
  • Investitionen zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von kommunalen Verwaltungsgebäuden inklusive Ausstattung
  • Investitionen zur alleinigen beziehungsweise überwiegenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes
  • Investitionen zur alleinigen Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen
  • Kauf, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und hybrid zu betreibende Heizkessel, welche unter anderem mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können.
  • Ersatzbeschaffungen
  • Die Zuwendung darf mit anderen Fördermitteln nicht kumuliert werden.

Wer wird gefördert?

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen und Personengesellschaften

Welche Voraussetzungen sind unter anderem erforderlich?

  • Bei Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.4 liegen die Maßnahmen in der Gebietskulisse „ländlicher Raum“ und tragen zur Erreichung der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) bei. Grundlage für eine Förderung ist eine positive Stellungnahme der jeweiligen LEADER-Region. Diese Stellungnahme gehört nicht zu den Mindestanforderungen nach Nr. 7.1 der Richtlinie und kann nach dem 31. März 2026 durch die jeweilige LAG bei der BWB eingereicht werden.  
  • Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.
  • Für Vorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das schließt ein Bewirtschaftungs- und Betreiberkonzept ein. Für Vorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft sind zusätzlich eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.
  • Die Übernahme der Folgekosten ist darzustellen und/oder zu erklären und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung nachzuweisen.
  • Bei Förderung nach Nummer 2.1 bis 2.4 liegen die Maßnahmen in der Gebietskulisse „ländlicher Raum“ und tragen zur Erreichung der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) bei. Grundlage für eine Förderung ist eine positive Stellungnahme der jeweiligen LEADER-Region. Diese Stellungnahme gehört nicht zu den Mindestanforderungen nach Nr. 7.1 der Richtlinie und kann nach dem 31. März 2026 durch die jeweilige LAG bei der BWB eingereicht werden.  
  • Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung.
  • Für Vorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das schließt ein Bewirtschaftungs- und Betreiberkonzept ein. Für Vorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft sind zusätzlich eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.
  • Die Übernahme der Folgekosten ist darzustellen und/oder zu erklären und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung nachzuweisen.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A):

  • bis zu 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B):

  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
  • Für nicht oben genannte Personen bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C):

  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Dorfentwicklung (Teil II D):

  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Für nicht oben genannte Personen

  • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E):

  • Für Teilnehmergemeinschaften nach § 16 FlurbG und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und Tauschpartner bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen maximale Förderung von 90 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten möglich.

Kleinstunternehmen der Grundversorgung (Teil II A):

  • bis zu 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.

Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen (Teil II B):

  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
  • Für nicht oben genannte Personen bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedlungsbereichs (Teil II C):

  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Dorfentwicklung (Teil II D):

  • Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 800.000 Euro. Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Für nicht oben genannte Personen

  • bis zu 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E):

  • Für Teilnehmergemeinschaften nach § 16 FlurbG und deren Zusammenschlüsse sowie einzelne Beteiligte und Tauschpartner bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen maximale Förderung von 90 Prozent der förderfähigen Ausführungskosten möglich.

Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge auf Förderung sind formgebunden bei den nachfolgend genannten Dienststellen der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen.

Anträge für Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedungsbereichs (Teil II C der ILE-RL) sowie zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E der ILE-RL) :

 

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Referat F2- Bewilligung

Seeburger Chaussee 2

14476 Potsdam OT Groß Glienicke

Kirsten Straube

kirsten.straube@lelf.brandenburg.de

+49 33201 4588-110

 

Anträge für Vorhaben zur Dorfentwicklung (Teil II D der ILE-RL):

  

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Referat F2- Bewilligung

Grabowstrasse 33

17291 Prenzlau

Petra Fehlemelcher

petra.fehlemelcher@lelf.brandenburg.de

+49 3984 7187-23

Bei Fragen zur Antragstellung können Sie sich gerne an die oben genannten Kolleginnen wenden.

 

Der zeitliche Ablauf des Verfahrens:

    • bis 31. März 2026 mit Einreichung der Anträge in Papierform bei den o.g. Dienstsitzen des LELF (BWB)
    • bis Ende Mai 2026 mit Sichtung der Anträge in der BWB und Einreichung der regionalen Stellungnahme durch die jeweilige LAG
    • ab 01. Juli 2026 mit voraussichtlicher Veröffentlichung der ausgewählten Vorhaben auf der Internetseite der BWB 
    • danach mit Beginn der Bewilligungen der vorliegenden bewilligungsfähigen Anträge

Die Anträge auf Förderung sind formgebunden bei den nachfolgend genannten Dienststellen der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen.

Anträge für Vorhaben zur Verbesserung der ländlichen Infrastruktur außerhalb des Siedungsbereichs (Teil II C der ILE-RL) sowie zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes im Rahmen des FlurbG und des LwAnpG (Teil II E der ILE-RL) :

 

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Referat F2- Bewilligung

Seeburger Chaussee 2

14476 Potsdam OT Groß Glienicke

Kirsten Straube

kirsten.straube@lelf.brandenburg.de

+49 33201 4588-110

 

Anträge für Vorhaben zur Dorfentwicklung (Teil II D der ILE-RL):

  

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Referat F2- Bewilligung

Grabowstrasse 33

17291 Prenzlau

Petra Fehlemelcher

petra.fehlemelcher@lelf.brandenburg.de

+49 3984 7187-23

Bei Fragen zur Antragstellung können Sie sich gerne an die oben genannten Kolleginnen wenden.

 

Der zeitliche Ablauf des Verfahrens:

    • bis 31. März 2026 mit Einreichung der Anträge in Papierform bei den o.g. Dienstsitzen des LELF (BWB)
    • bis Ende Mai 2026 mit Sichtung der Anträge in der BWB und Einreichung der regionalen Stellungnahme durch die jeweilige LAG
    • ab 01. Juli 2026 mit voraussichtlicher Veröffentlichung der ausgewählten Vorhaben auf der Internetseite der BWB 
    • danach mit Beginn der Bewilligungen der vorliegenden bewilligungsfähigen Anträge

Weiterführende Informationen

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