Stellungnahmen der Landestierschutzbeauftragten


Fachliche Stellungnahmen zu Rechtsetzungsverfahren und fachlichen Themen
Als unabhängige Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg gibt Dr. Anne Zinke gibt eigene Stellungnahmen zu aktuellen Rechtsetzungsverfahren und zu weiteren fachbezogenen Themen sowie Erlassen im Bereich des Tierschutzes, des Tierwohls sowie der Tierhaltung mit Bezug auf verschiedene Haltungsverfahren ab.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Landestierschutzbeauftragten der weiteren Bundesländer sowie der Bundestierschutzbeauftragten werden darüber hinaus auch gemeinsame Stellungnahmen verfasst.
Die Stellungnahmen werden an die zuständigen fachlichen Ressorts im politischen und fachlichen Raum mit der Bitte um Beachtung und Kenntnisnahme versandt. Zusätzlich ist es den Landestierschutzbeauftragen der Länder möglich, im Rahmen von Verbändeanhörungen zu Rechtssetzungsverfahren, Empfehlungen oder Leitlinien ihre Positionen gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium darzulegen.
Weiterhin arbeitet Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte eng mit dem Fachreferat Tierschutz des Verbraucherschutzministeriums des Landes Brandenburg zusammen und ist ebenfalls beteiligt an der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und landesweiten tierschutzfachlichen und -rechtlichen Initiativen. Dazu gehören unter anderem die Themen
- Tierschutz-Versuchstierverordnung,
- Schädlingsbekämpfungsverordnung,
- Biberverordnung,
- Tierschutznutztierhaltungsverordnung,
- Greifvogelgutachten,
- Umgang mit Biber und Nutria,
- Assistenzhundeverordnung,
- Tierheimerlass,
- Tiertransporterlasse,
- Förderrichtlinien im Bereich Tierschutz (zum Beispiel Tierheime, Katzenkastration).
Eine Auswahl an eigenen Stellungnahmen der Landestierschutzbeauftragten des Landes Brandenburg sind nachfolgend aufgeführt.
Fachliche Stellungnahmen zu Rechtsetzungsverfahren und fachlichen Themen
Als unabhängige Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg gibt Dr. Anne Zinke gibt eigene Stellungnahmen zu aktuellen Rechtsetzungsverfahren und zu weiteren fachbezogenen Themen sowie Erlassen im Bereich des Tierschutzes, des Tierwohls sowie der Tierhaltung mit Bezug auf verschiedene Haltungsverfahren ab.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Landestierschutzbeauftragten der weiteren Bundesländer sowie der Bundestierschutzbeauftragten werden darüber hinaus auch gemeinsame Stellungnahmen verfasst.
Die Stellungnahmen werden an die zuständigen fachlichen Ressorts im politischen und fachlichen Raum mit der Bitte um Beachtung und Kenntnisnahme versandt. Zusätzlich ist es den Landestierschutzbeauftragen der Länder möglich, im Rahmen von Verbändeanhörungen zu Rechtssetzungsverfahren, Empfehlungen oder Leitlinien ihre Positionen gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium darzulegen.
Weiterhin arbeitet Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte eng mit dem Fachreferat Tierschutz des Verbraucherschutzministeriums des Landes Brandenburg zusammen und ist ebenfalls beteiligt an der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und landesweiten tierschutzfachlichen und -rechtlichen Initiativen. Dazu gehören unter anderem die Themen
- Tierschutz-Versuchstierverordnung,
- Schädlingsbekämpfungsverordnung,
- Biberverordnung,
- Tierschutznutztierhaltungsverordnung,
- Greifvogelgutachten,
- Umgang mit Biber und Nutria,
- Assistenzhundeverordnung,
- Tierheimerlass,
- Tiertransporterlasse,
- Förderrichtlinien im Bereich Tierschutz (zum Beispiel Tierheime, Katzenkastration).
Eine Auswahl an eigenen Stellungnahmen der Landestierschutzbeauftragten des Landes Brandenburg sind nachfolgend aufgeführt.
Fachliche Stellungnahme zu Änderungen des Tierschutzgesetzes
Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Anne Zinke hat eine fachliche Stellungnahme zu notwendigen und längst überfälligen Änderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verfasst. Darin wird unter anderem die Notwendigkeit
- der grundsätzlichen Erlaubnispflicht für die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere,
- der Erweiterung und Spezifizierung der bestehenden Erlaubnispflicht für die Zucht von Tieren,
- der Ergänzung des „Qualzuchtparagraphen“ 11b im TierSchG um spezifische Merkmale,
- einer Genehmigungspflicht für nachgewiesen unerlässliche und ethisch vertretbare Verpaarungen von Qualzuchten und
- der Einführung einer Meldepflicht für den Onlinehandel mit Tieren
dargelegt. Diese Änderungen sind unerlässlich, um unter anderem Verstöße gegen das geltende Tierschutzrecht verhindern zu können, die Ahndung von Verstößen gegen das TierSchG überhaupt zu ermöglichen – konkret sollen diese Änderungen unter anderem dazu dienen,
- den Tierschutz für landwirtschaftliche Nutztiere zu stärken,
- die Zucht von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen weiter einzudämmen und kontrollieren zu können und
- den illegalen Welpenhandel einzudämmen.
Die Stellungnahme wurde am 2. März 2023 an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und andere wichtige Personen im politischen und fachlichen Raum mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung versandt.
Fachliche Stellungnahme zu Änderungen des Tierschutzgesetzes
Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Anne Zinke hat eine fachliche Stellungnahme zu notwendigen und längst überfälligen Änderungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) verfasst. Darin wird unter anderem die Notwendigkeit
- der grundsätzlichen Erlaubnispflicht für die Zucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere,
- der Erweiterung und Spezifizierung der bestehenden Erlaubnispflicht für die Zucht von Tieren,
- der Ergänzung des „Qualzuchtparagraphen“ 11b im TierSchG um spezifische Merkmale,
- einer Genehmigungspflicht für nachgewiesen unerlässliche und ethisch vertretbare Verpaarungen von Qualzuchten und
- der Einführung einer Meldepflicht für den Onlinehandel mit Tieren
dargelegt. Diese Änderungen sind unerlässlich, um unter anderem Verstöße gegen das geltende Tierschutzrecht verhindern zu können, die Ahndung von Verstößen gegen das TierSchG überhaupt zu ermöglichen – konkret sollen diese Änderungen unter anderem dazu dienen,
- den Tierschutz für landwirtschaftliche Nutztiere zu stärken,
- die Zucht von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen weiter einzudämmen und kontrollieren zu können und
- den illegalen Welpenhandel einzudämmen.
Die Stellungnahme wurde am 2. März 2023 an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und andere wichtige Personen im politischen und fachlichen Raum mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung versandt.
Stellungnahme zu Tiertransporten in Drittländer
Die Landestierschutzbeauftragte fordert ein entschiedenes Handeln der Bundespolitik und das Schließen von Umsetzungslücken beim Tiertransport über lange Strecken und insbesondere in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).
Ein Tiertransport von tragenden Rindern in die Türkei im Herbst 2024 hat erneut deutlich gemacht, wie wichtig und überfällig nationale Verbote für lange Beförderungen in Drittländer sind, bei denen die europäischen Tierschutzvorgaben nicht eingehalten werden:
Viele Tiere sind nach wochenlanger Qual einschließlich ihrer Kälber - geboren oder ungeboren - auf elende Weise verendet. Die überlebenden Tiere wurden letztlich auf einem türkischen Schlachthof ohne vorherige Betäubung getötet. Zwei der aus Brandenburg stammenden und vom türkischen Zoll zunächst bewilligten Transporte konnten aufgrund der auch in Brandenburg aufgetretenen Blauzungenkrankheit, trotz vorliegender Laborergebnisse, das türkische Zollgebiet nicht passieren. Zwei weitere, ebenfalls aus Brandenburg kommende Transporte, konnten hingegen passieren. Die Ursachen für die ungleiche Behandlung sind bis heute unklar.
Die Landestierschutzbeauftragte setzte sich gemeinsam mit dem Fachreferat für Tierschutz des Verbraucherschutzministeriums des Landes Brandenburg dafür ein, andere Unterbringungsmöglichkeiten für die betroffenen Rinder an der türkisch-bulgarischen Grenze zu finden oder die Tiere und ihre ungeborenen Kälber wenigstens tierschutzgerecht erlösen zu lassen. Da es sich bei diesem Lebendtiertransport in die Türkei nicht um einen Einzelfall handelte, fordert die Landestierschutzbeauftragte, Transporte lebender und erst recht hochtragender Tiere in Drittstaaten, die nicht gewillt sind die EU-Tierschutzstandards einzuhalten, endlich strikt zu verbieten. Das Tierschutzgesetz sieht solche Regelungen in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 3 bereits vor, sie müssen aber vom Bund umgesetzt werden. In diesen sogenannten Hochrisikostaaten außerhalb der EU gelten weder adäquate Tierschutzvorgaben noch kann eine Überwachung derselben sichergestellt werden.
In einer stattfindenden Regelmäßigkeit werden Nutztiere auf zu lange Beförderungen geschickt und massive Tierschutzverstöße bei diesen Transporten in Tierschutzhochrisikostaaten deutlich. Bisher erlauben das EU- und das nationale Recht solche Beförderungen. Transporte in Drittländer außerhalb der EU gehen mit enormen Strapazen unter anderem durch die lange Transportdauer, durch oftmals extreme Temperaturen, Platzmangel und eine unzureichende Versorgung der Tiere einher. Es ist bekannt, dass es in vielen Drittländern auch zu einem tierschutzwidrigen Umgang mit den Tieren, beispielsweise durch betäubungsloses Schlachten, kommt. Die Tiere sind erheblichen Leiden und Schmerzen ausgesetzt. Dies ist mit den Staatsziel Tierschutz gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Landestierschutzbeauftragte weist darauf hin, dass es Alternativen durch Fleisch- oder Schlachtkörperexporte anstelle von lebenden Tieren sowie Transporte von Sperma oder Embryonen anstelle von Zuchttieren in Drittländer gibt.
Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, das Verbraucherschutzministerium sowie die weiteren Landestierschutzbeauftragten der Länder und des Bundes und viele Tierschutzorganisationen arbeiten intensiv daran, die Bundesregierung davon zu überzeugen, dass nationale Ausnahmen langer Transporte in Drittländer juristisch möglich und ein nationales Verbot des Exports von Nutztieren in tierschutzwidrige Hochrisikostaaten auch EU-rechtlich zulässig ist. Die Landestierschutzbeauftragte fordert, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz Gebrauch macht und Drittlandstransporte vollständig verbietet. Weiterhin fordert sie, ein generelles Verbot von langen Tiertransporten, insbesondere tragender Tiere, im Tierschutzgesetz festzuschreiben und Änderungen unionsweiter Regelungen umzusetzen.
Eine ausführliche Stellungnahme der Bundestierschutzbeauftragten mit unionsrechtlichen und nationalen Regelungen finden Sie unter dem Download:
Stellungnahme zu Tiertransporten in Drittländer
Die Landestierschutzbeauftragte fordert ein entschiedenes Handeln der Bundespolitik und das Schließen von Umsetzungslücken beim Tiertransport über lange Strecken und insbesondere in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU).
Ein Tiertransport von tragenden Rindern in die Türkei im Herbst 2024 hat erneut deutlich gemacht, wie wichtig und überfällig nationale Verbote für lange Beförderungen in Drittländer sind, bei denen die europäischen Tierschutzvorgaben nicht eingehalten werden:
Viele Tiere sind nach wochenlanger Qual einschließlich ihrer Kälber - geboren oder ungeboren - auf elende Weise verendet. Die überlebenden Tiere wurden letztlich auf einem türkischen Schlachthof ohne vorherige Betäubung getötet. Zwei der aus Brandenburg stammenden und vom türkischen Zoll zunächst bewilligten Transporte konnten aufgrund der auch in Brandenburg aufgetretenen Blauzungenkrankheit, trotz vorliegender Laborergebnisse, das türkische Zollgebiet nicht passieren. Zwei weitere, ebenfalls aus Brandenburg kommende Transporte, konnten hingegen passieren. Die Ursachen für die ungleiche Behandlung sind bis heute unklar.
Die Landestierschutzbeauftragte setzte sich gemeinsam mit dem Fachreferat für Tierschutz des Verbraucherschutzministeriums des Landes Brandenburg dafür ein, andere Unterbringungsmöglichkeiten für die betroffenen Rinder an der türkisch-bulgarischen Grenze zu finden oder die Tiere und ihre ungeborenen Kälber wenigstens tierschutzgerecht erlösen zu lassen. Da es sich bei diesem Lebendtiertransport in die Türkei nicht um einen Einzelfall handelte, fordert die Landestierschutzbeauftragte, Transporte lebender und erst recht hochtragender Tiere in Drittstaaten, die nicht gewillt sind die EU-Tierschutzstandards einzuhalten, endlich strikt zu verbieten. Das Tierschutzgesetz sieht solche Regelungen in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 3 bereits vor, sie müssen aber vom Bund umgesetzt werden. In diesen sogenannten Hochrisikostaaten außerhalb der EU gelten weder adäquate Tierschutzvorgaben noch kann eine Überwachung derselben sichergestellt werden.
In einer stattfindenden Regelmäßigkeit werden Nutztiere auf zu lange Beförderungen geschickt und massive Tierschutzverstöße bei diesen Transporten in Tierschutzhochrisikostaaten deutlich. Bisher erlauben das EU- und das nationale Recht solche Beförderungen. Transporte in Drittländer außerhalb der EU gehen mit enormen Strapazen unter anderem durch die lange Transportdauer, durch oftmals extreme Temperaturen, Platzmangel und eine unzureichende Versorgung der Tiere einher. Es ist bekannt, dass es in vielen Drittländern auch zu einem tierschutzwidrigen Umgang mit den Tieren, beispielsweise durch betäubungsloses Schlachten, kommt. Die Tiere sind erheblichen Leiden und Schmerzen ausgesetzt. Dies ist mit den Staatsziel Tierschutz gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Landestierschutzbeauftragte weist darauf hin, dass es Alternativen durch Fleisch- oder Schlachtkörperexporte anstelle von lebenden Tieren sowie Transporte von Sperma oder Embryonen anstelle von Zuchttieren in Drittländer gibt.
Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, das Verbraucherschutzministerium sowie die weiteren Landestierschutzbeauftragten der Länder und des Bundes und viele Tierschutzorganisationen arbeiten intensiv daran, die Bundesregierung davon zu überzeugen, dass nationale Ausnahmen langer Transporte in Drittländer juristisch möglich und ein nationales Verbot des Exports von Nutztieren in tierschutzwidrige Hochrisikostaaten auch EU-rechtlich zulässig ist. Die Landestierschutzbeauftragte fordert, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 3 Tierschutzgesetz Gebrauch macht und Drittlandstransporte vollständig verbietet. Weiterhin fordert sie, ein generelles Verbot von langen Tiertransporten, insbesondere tragender Tiere, im Tierschutzgesetz festzuschreiben und Änderungen unionsweiter Regelungen umzusetzen.
Eine ausführliche Stellungnahme der Bundestierschutzbeauftragten mit unionsrechtlichen und nationalen Regelungen finden Sie unter dem Download:
Stellungnahme zum Transport von tragenden Rindern
Anlässlich der wiederholt aufgetretenen Probleme und Tierschutzmissstände bei langen Transporten tragender Rinder hat die Landestierschutzbeauftragte eine weitere Stellungnahme an das zuständige Bundesministerium im Dezember 2024 eingereicht und bat dieses, den folgenden Sachverhalt auf den Prüfstand zu stellen: Die rechtliche Zulässigkeit langer Beförderungen tragender Tiere.
Die Landestierschutzbeauftragte erläutert, dass nach fachlicher Auffassung lange Beförderungen tragender oder zumindest hochtragender Tiere rechtlich unzulässig sind und somit nicht genehmigt werden dürften. Dies gelte unabhängig davon, ob diese innerhalb Deutschlands stattfinden oder die Tiere in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden sollen. Als rechtliche Begründung zieht die Landestierschutzbeauftragte das Kapitel I, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 heran, welches die Transportfähigkeit von Tieren einschätzt.
In der fachlichen Stellungnahme wirft die Landestierschutzbeauftragte die Fragen auf, ob erstens den Tieren unnötige Leiden durch den Transport zugefügt werden und zweitens, ob mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihnen unnötige Leiden zugefügt werden. Die erste Frage beantwortet die Landestierschutzbeauftragte mit „Ja“. Somit würde mit der Abfertigung langer Beförderungen von tragenden oder zumindest hochtragenden Tieren regelmäßig gegen die Richtlinie verstoßen. Die zweite Frage muss verneint werden, denn es kann auf langen Transporten nicht sicher ausgeschlossen werden, dass den Tieren unnötige Leiden zugefügt werden.
Das Fazit der Landestierschutzbeauftragten lautet: Tragende oder zumindest hochtragende Tiere sind als nicht transportfähig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzustufen, wenn sie lange befördert werden sollen, da bei den Tieren unnötige Leiden entstehen und das Auftreten unnötiger Leiden nicht sicher verhindert oder ausgeschlossen werden kann.
Die Landestierschutzbeauftragte schrieb das zuständige Bundesministerium an, sich dieses Sachverhaltes anzunehmen und zu prüfen, inwiefern eine rechtssichere, wissenschaftliche Stellungnahme beziehungsweise ein rechtssicheres, wissenschaftliches Gutachten durch den Bund erstellt oder beauftragt werden kann. Dieses sollte dann den Veterinärämtern der Länder als Grundlage dienen, derartige Transporte nicht mehr abzufertigen. Das Gutachten sollte unter anderem die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die physiologischen und rechtlichen Aspekte berücksichtigen und gegebenenfalls auch Empfehlungen zu genauen Trächtigkeitsstadien enthalten.
Stellungnahme zum Transport von tragenden Rindern
Anlässlich der wiederholt aufgetretenen Probleme und Tierschutzmissstände bei langen Transporten tragender Rinder hat die Landestierschutzbeauftragte eine weitere Stellungnahme an das zuständige Bundesministerium im Dezember 2024 eingereicht und bat dieses, den folgenden Sachverhalt auf den Prüfstand zu stellen: Die rechtliche Zulässigkeit langer Beförderungen tragender Tiere.
Die Landestierschutzbeauftragte erläutert, dass nach fachlicher Auffassung lange Beförderungen tragender oder zumindest hochtragender Tiere rechtlich unzulässig sind und somit nicht genehmigt werden dürften. Dies gelte unabhängig davon, ob diese innerhalb Deutschlands stattfinden oder die Tiere in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedsstaat verbracht werden sollen. Als rechtliche Begründung zieht die Landestierschutzbeauftragte das Kapitel I, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 heran, welches die Transportfähigkeit von Tieren einschätzt.
In der fachlichen Stellungnahme wirft die Landestierschutzbeauftragte die Fragen auf, ob erstens den Tieren unnötige Leiden durch den Transport zugefügt werden und zweitens, ob mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihnen unnötige Leiden zugefügt werden. Die erste Frage beantwortet die Landestierschutzbeauftragte mit „Ja“. Somit würde mit der Abfertigung langer Beförderungen von tragenden oder zumindest hochtragenden Tieren regelmäßig gegen die Richtlinie verstoßen. Die zweite Frage muss verneint werden, denn es kann auf langen Transporten nicht sicher ausgeschlossen werden, dass den Tieren unnötige Leiden zugefügt werden.
Das Fazit der Landestierschutzbeauftragten lautet: Tragende oder zumindest hochtragende Tiere sind als nicht transportfähig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzustufen, wenn sie lange befördert werden sollen, da bei den Tieren unnötige Leiden entstehen und das Auftreten unnötiger Leiden nicht sicher verhindert oder ausgeschlossen werden kann.
Die Landestierschutzbeauftragte schrieb das zuständige Bundesministerium an, sich dieses Sachverhaltes anzunehmen und zu prüfen, inwiefern eine rechtssichere, wissenschaftliche Stellungnahme beziehungsweise ein rechtssicheres, wissenschaftliches Gutachten durch den Bund erstellt oder beauftragt werden kann. Dieses sollte dann den Veterinärämtern der Länder als Grundlage dienen, derartige Transporte nicht mehr abzufertigen. Das Gutachten sollte unter anderem die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die physiologischen und rechtlichen Aspekte berücksichtigen und gegebenenfalls auch Empfehlungen zu genauen Trächtigkeitsstadien enthalten.
Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) plante die Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG). In umfangreichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMEL im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes legte die Landestierschutzbeauftragte in 2023 und 2024 zu einer Vielzahl an notwendigen und längst überfälligen Änderungen des Tierschutzgesetzes ihre Forderungen dar. Zusätzlich brachte Sie diese, zum Teil gemeinsam mit dem Ministerium, auch als Änderungsanträge beim Bund ein.
Änderungen des geplanten, neuen Tierschutzgesetzes umfassten beispielsweise
- das Verbot der Anbindehaltung unabhängig von der Tierart einschließlich entsprechender Übergangsvorschriften,
- strengere Vorgaben zu nicht-kurativen Eingriffen,
- die Verpflichtung zur Registrierung beim Online-Handel mit Wirbeltieren,
- Verbot der Mahd auf nicht wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen während der Dämmerung und Dunkelheit.
Auch wenn mehrere Änderungen in den vorgelegten Referentenentwürfen – darunter Videoüberwachung in Schlachthöfen, Qualzucht oder auch Verbot der Anbindehaltung – nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten in die richtige Richtung gingen, reichten diese bei weitem noch nicht aus, um den Tierschutz in Deutschland wirksam zu stärken und die Bedürfnisse der Tiere in den Mittelpunkt zu stellen. Weitere Änderungen seien daher unerlässlich, um unter anderem Verstöße gegen das Tierschutzrecht verhindern zu können und die Ahndung von Verstößen gegen das TierSchG überhaupt zu ermöglichen.
Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte bekräftigte die Notwendigkeit, Rechts- und Vollzugslücken zu schließen und angekündigte Verbesserungen tatsächlich umzusetzen. Die Novellierung des TierSchG müsse zudem mit einer Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes einhergehen, sodass eine einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung und ein effektiver Vollzug gewährleistet werden können.
Die Novelle des TierSchG auf Bundesebene wurde aufgrund des Scheiterns der Ampelregierung nicht mehr umgesetzt. Die Landestierschutzbeauftragte appellierte im Zuge der Bundestagswahl 2025 an die neue Bundesregierung, eine Reformierung des TierSchG erneut anzugehen.
Notwendigen Überarbeitungsbedarf sieht Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte unter anderem bei folgenden Themen:
- Anbindehaltung von Tieren, diese sollte ohne langfristige Ausnahmen und mit mehr Konsequenz auslaufen. Die Überarbeitungen entsprechen nicht den Vorgaben des Paragraphen 2 TierSchG, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden müssen.
- Bei nicht-kurativen Eingriffen sollte eine Betäubungspflicht bei allen Eingriffen ohne Ausnahmen verpflichtend werden, um Schmerzen und Leiden bei den Tieren wirksam auszuschließen. Sinnvoll wäre es, nicht-kurative Eingriffe langfristig nicht mehr anzuwenden, sodass nicht die Tiere an die Haltungsbedingungen, sondern die Haltungsbedingungen an die Bedürfnisse der Tiere angepasst werden.
- Die geplante Videoüberwachung von Schlachthöfen sollte umgesetzt werden, aber nicht von der Größe abhängen, das heißt nicht nur für kleine Betriebe gelten, sondern für alle EU-zugelassenen Schlachthöfe.
- Die Zucht von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist weiter einzudämmen beziehungsweise zu verhindern. Das Qualzuchtverbot sollte weiter ergänzt werden durch ein Verbot des Importes und Handels. Eine Übergangsfrist von 15 Jahren, wie im Entwurf vorgesehen, ist unzulässig.
- Ein Anbieten von Tieren auf online-Plattformen sollte über Wirbeltiere hinaus gehen und eine Verpflichtung zur Identitätsermittlung der Anbietenden fälschungssicher sein.
- Das im Entwurf vorgesehene Verbot des Verkaufs von Wirbeltieren auf öffentlichen Plätzen und Wegen sollte unabhängig von einer Gewerbsmäßigkeit gefasst werden.
- Sozial lebende Tiere dürfen nicht in Einzelhaltung gehalten werden, sodass ein notwendiges Verbot der Einzelhaltung sozial lebender Tiere in den Paragraph 3 TierSchG aufgenommen werden sollte. Dieses Thema müsste in einer Rechtsverordnung nach Paragraph 2a Absatz 1 TierSchG geregelt werden.
- Für die Umsetzung der Eigenkontrollen durch geeignete Tierschutzindikatoren sollten rechtlich verankerte, konkrete Vorgaben festgelegt werden, welche Merkmale je Tier erhoben werden sollen und wie diese Merkmale zu dokumentieren und zu bewerten sind.
Die ausführlichen Stellungnahmen können nachfolgend eingesehen werden:
Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Das Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) plante die Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG). In umfangreichen Stellungnahmen zum Referentenentwurf des BMEL im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes legte die Landestierschutzbeauftragte in 2023 und 2024 zu einer Vielzahl an notwendigen und längst überfälligen Änderungen des Tierschutzgesetzes ihre Forderungen dar. Zusätzlich brachte Sie diese, zum Teil gemeinsam mit dem Ministerium, auch als Änderungsanträge beim Bund ein.
Änderungen des geplanten, neuen Tierschutzgesetzes umfassten beispielsweise
- das Verbot der Anbindehaltung unabhängig von der Tierart einschließlich entsprechender Übergangsvorschriften,
- strengere Vorgaben zu nicht-kurativen Eingriffen,
- die Verpflichtung zur Registrierung beim Online-Handel mit Wirbeltieren,
- Verbot der Mahd auf nicht wirtschaftlich genutzten Rasen- und Grünflächen während der Dämmerung und Dunkelheit.
Auch wenn mehrere Änderungen in den vorgelegten Referentenentwürfen – darunter Videoüberwachung in Schlachthöfen, Qualzucht oder auch Verbot der Anbindehaltung – nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten in die richtige Richtung gingen, reichten diese bei weitem noch nicht aus, um den Tierschutz in Deutschland wirksam zu stärken und die Bedürfnisse der Tiere in den Mittelpunkt zu stellen. Weitere Änderungen seien daher unerlässlich, um unter anderem Verstöße gegen das Tierschutzrecht verhindern zu können und die Ahndung von Verstößen gegen das TierSchG überhaupt zu ermöglichen.
Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte bekräftigte die Notwendigkeit, Rechts- und Vollzugslücken zu schließen und angekündigte Verbesserungen tatsächlich umzusetzen. Die Novellierung des TierSchG müsse zudem mit einer Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes einhergehen, sodass eine einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung und ein effektiver Vollzug gewährleistet werden können.
Die Novelle des TierSchG auf Bundesebene wurde aufgrund des Scheiterns der Ampelregierung nicht mehr umgesetzt. Die Landestierschutzbeauftragte appellierte im Zuge der Bundestagswahl 2025 an die neue Bundesregierung, eine Reformierung des TierSchG erneut anzugehen.
Notwendigen Überarbeitungsbedarf sieht Brandenburgs Landestierschutzbeauftragte unter anderem bei folgenden Themen:
- Anbindehaltung von Tieren, diese sollte ohne langfristige Ausnahmen und mit mehr Konsequenz auslaufen. Die Überarbeitungen entsprechen nicht den Vorgaben des Paragraphen 2 TierSchG, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden müssen.
- Bei nicht-kurativen Eingriffen sollte eine Betäubungspflicht bei allen Eingriffen ohne Ausnahmen verpflichtend werden, um Schmerzen und Leiden bei den Tieren wirksam auszuschließen. Sinnvoll wäre es, nicht-kurative Eingriffe langfristig nicht mehr anzuwenden, sodass nicht die Tiere an die Haltungsbedingungen, sondern die Haltungsbedingungen an die Bedürfnisse der Tiere angepasst werden.
- Die geplante Videoüberwachung von Schlachthöfen sollte umgesetzt werden, aber nicht von der Größe abhängen, das heißt nicht nur für kleine Betriebe gelten, sondern für alle EU-zugelassenen Schlachthöfe.
- Die Zucht von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen ist weiter einzudämmen beziehungsweise zu verhindern. Das Qualzuchtverbot sollte weiter ergänzt werden durch ein Verbot des Importes und Handels. Eine Übergangsfrist von 15 Jahren, wie im Entwurf vorgesehen, ist unzulässig.
- Ein Anbieten von Tieren auf online-Plattformen sollte über Wirbeltiere hinaus gehen und eine Verpflichtung zur Identitätsermittlung der Anbietenden fälschungssicher sein.
- Das im Entwurf vorgesehene Verbot des Verkaufs von Wirbeltieren auf öffentlichen Plätzen und Wegen sollte unabhängig von einer Gewerbsmäßigkeit gefasst werden.
- Sozial lebende Tiere dürfen nicht in Einzelhaltung gehalten werden, sodass ein notwendiges Verbot der Einzelhaltung sozial lebender Tiere in den Paragraph 3 TierSchG aufgenommen werden sollte. Dieses Thema müsste in einer Rechtsverordnung nach Paragraph 2a Absatz 1 TierSchG geregelt werden.
- Für die Umsetzung der Eigenkontrollen durch geeignete Tierschutzindikatoren sollten rechtlich verankerte, konkrete Vorgaben festgelegt werden, welche Merkmale je Tier erhoben werden sollen und wie diese Merkmale zu dokumentieren und zu bewerten sind.
Die ausführlichen Stellungnahmen können nachfolgend eingesehen werden:
Zudem haben die Bundestierschutzbeauftragte sowie die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer die wichtigsten Forderungen für die Reform des Tierschutzgesetzes zusammengetragen und sich intensiv in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Näheres abrufbar auf den Internetseiten der Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für Tierschutz.
Zudem haben die Bundestierschutzbeauftragte sowie die Landestierschutzbeauftragten der Bundesländer die wichtigsten Forderungen für die Reform des Tierschutzgesetzes zusammengetragen und sich intensiv in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Näheres abrufbar auf den Internetseiten der Unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung für Tierschutz.
Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg
Die neue Hundehalterverordnung (HundehV) für Brandenburg trat zum 1. Juli 2024, erlassen durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK), in Kraft. Die vorgelegte Entwurfsfassung der neuen HundehV wurde im Vorfeld des Inkrafttretens von der Landestierschutzbeauftragten in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Punkte Abschaffung der Rasselisten und Abschaffung von als unwiderlegbar als gefährlich eingestufte Hunde begrüßt. Die Landestierschutzbeauftragte unterstrich zudem die Ausweitung der Anzeigepflicht für alle Hunde in Kombination mit der aufgenommenen Kennzeichnungspflicht und bezeichnete dies als großen Fortschritt. Allerdings werden die neugefassten Änderungen der HundehV dem gesetzten Ziel der präventiven Gefahrenabwehr nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten nicht vollumfänglich gerecht. Als Risikofaktor für die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht die Rasse entscheidend, sondern die Erziehung und der Umgang des Hundes durch die/den Hundehaltenden. Die Beißstatistiken der Bundesländer zeigen, dass vor allem bei großen Hunden die Vorfälle und der körperliche Schaden bei einem Hundebiss deutlich größer sind als bei kleinen Hunden. Die Landestierschutzbeauftragte forderte daher eine Nachweispflicht der Sachkunde zumindest für große - besser für alle - Hunde in Anlehnung an Paragraph 11 Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen.
Zur Leinenpflicht merkte die Landestierschutzbeauftragte die Begrenzung auf nur zwei Meter Leinenlänge kritisch an. Das dauerhafte Ausführen eines Hundes an einer zwei Meter kurzen Leine wird den Vorgaben des Paragraph 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht gerecht.
Die Landestierschutzbeauftragte forderte zudem ein zentrales Melderegister, da nur durch ein zentrales Register ähnlich wie in Berlin oder Niedersachsen, das von allen Behörden eingesehen werden kann, eine sichere und schnelle Halterzuordnung gewährleistet werden kann.
Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg
Die neue Hundehalterverordnung (HundehV) für Brandenburg trat zum 1. Juli 2024, erlassen durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK), in Kraft. Die vorgelegte Entwurfsfassung der neuen HundehV wurde im Vorfeld des Inkrafttretens von der Landestierschutzbeauftragten in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Punkte Abschaffung der Rasselisten und Abschaffung von als unwiderlegbar als gefährlich eingestufte Hunde begrüßt. Die Landestierschutzbeauftragte unterstrich zudem die Ausweitung der Anzeigepflicht für alle Hunde in Kombination mit der aufgenommenen Kennzeichnungspflicht und bezeichnete dies als großen Fortschritt. Allerdings werden die neugefassten Änderungen der HundehV dem gesetzten Ziel der präventiven Gefahrenabwehr nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten nicht vollumfänglich gerecht. Als Risikofaktor für die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht die Rasse entscheidend, sondern die Erziehung und der Umgang des Hundes durch die/den Hundehaltenden. Die Beißstatistiken der Bundesländer zeigen, dass vor allem bei großen Hunden die Vorfälle und der körperliche Schaden bei einem Hundebiss deutlich größer sind als bei kleinen Hunden. Die Landestierschutzbeauftragte forderte daher eine Nachweispflicht der Sachkunde zumindest für große - besser für alle - Hunde in Anlehnung an Paragraph 11 Landeshundegesetz von Nordrhein-Westfalen.
Zur Leinenpflicht merkte die Landestierschutzbeauftragte die Begrenzung auf nur zwei Meter Leinenlänge kritisch an. Das dauerhafte Ausführen eines Hundes an einer zwei Meter kurzen Leine wird den Vorgaben des Paragraph 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht gerecht.
Die Landestierschutzbeauftragte forderte zudem ein zentrales Melderegister, da nur durch ein zentrales Register ähnlich wie in Berlin oder Niedersachsen, das von allen Behörden eingesehen werden kann, eine sichere und schnelle Halterzuordnung gewährleistet werden kann.
Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Brandenburgischen Wolfsverordnung
Im Dezember 2023 wurde durch die Umweltministerkonferenz (UMK) eine Änderung des Praxisleitfadens Wolf beschlossen, um den Vorschlag des Bundesumweltministeriums für sogenannte „Schnellabschüsse“ von Wölfen in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen in die Praxis umzusetzen.
Gemäß diesem Vorschlag soll in Gebieten, in denen innerhalb eines begrenzten Zeitraumes ein signifikant erhöhtes Rissgeschehen auf mindestens mit Grundschutz geschützte Tiere nachgewiesen wurde – nach zusätzlicher, einmaliger Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes – ein Abschuss von Wölfen ohne vorherige Identifikation in einem Umkreis von 1.000 Meter um die betroffene Weide sowie längstens 21 Tage nach dem Riss möglich sein.
Vor diesem Hintergrund hatte das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium den Entwurf einer neuen Brandenburgischen Wolfsverordnung erarbeitet. Der Verordnungsentwurf beinhaltete, neben der Umsetzung der oben genannten Schnellabschussregelung, insbesondere eine Weiterentwicklung der Möglichkeit schadenstiftende Wölfe zu entnehmen, die Weidetiere unter Überwindung von sowohl Grundschutz- als auch zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen reißen.
Die Landestierschutzbeauftragte nahm zur Entwurfsfassung der Brandenburgischen Wolfsverordnung im April 2024 Stellung und äußerte sich unter anderem zum Paragraphen 2 „Entnahme von Wölfen zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden…“ insofern, dass eine sukzessive Entnahme von Wölfen aus tierschutzfachlicher Sicht strikt abzulehnen ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch nicht schadensstiftende Wölfe getötet werden.
Zum Paragraph 4 „Vergrämung von Wölfen mit auffälligem Verhalten…“ merkte die Landestierschutzbeauftragte an, dass ein auffälliges Verhalten auch auf Futterkonditionierung oder sonstige, auf menschliches Verhalten zurückzuführende Anreize basieren kann. Daher sollten auch Personen in die Verantwortung gezogen werden, denn es ist ethisch nicht vertretbar, dass Wölfe für das Fehlverhalten von Menschen schlimmstenfalls mit dem Tode bestraft werden. Zur Thematik der Vergrämungsmaßnahmen forderte die Landestierschutzbeauftragte, dass keine Vergrämungsmethoden einschließlich Geräte eingesetzt werden dürfen, die als tierschutzwidrig einzustufen sind.
Aus Sicht der Landestierschutzbeauftragten müsse die Wolfsverordnung so ausgerichtet werden, dass eine wirksame Populationskontrolle stattfindet, sodass langfristig ein friedfertiges Zusammenleben mit dem Wolf möglich werden kann. Eine willkürliche Entnahme von Wölfen ohne DNA-Nachweis werde wahrscheinlich dazu führen, dass „unschuldige“ Wölfe ohne vernünftigen Grund getötet werden, was aus Tierschutzsicht abzulehnen ist.
Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Brandenburgischen Wolfsverordnung
Im Dezember 2023 wurde durch die Umweltministerkonferenz (UMK) eine Änderung des Praxisleitfadens Wolf beschlossen, um den Vorschlag des Bundesumweltministeriums für sogenannte „Schnellabschüsse“ von Wölfen in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen in die Praxis umzusetzen.
Gemäß diesem Vorschlag soll in Gebieten, in denen innerhalb eines begrenzten Zeitraumes ein signifikant erhöhtes Rissgeschehen auf mindestens mit Grundschutz geschützte Tiere nachgewiesen wurde – nach zusätzlicher, einmaliger Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes – ein Abschuss von Wölfen ohne vorherige Identifikation in einem Umkreis von 1.000 Meter um die betroffene Weide sowie längstens 21 Tage nach dem Riss möglich sein.
Vor diesem Hintergrund hatte das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium den Entwurf einer neuen Brandenburgischen Wolfsverordnung erarbeitet. Der Verordnungsentwurf beinhaltete, neben der Umsetzung der oben genannten Schnellabschussregelung, insbesondere eine Weiterentwicklung der Möglichkeit schadenstiftende Wölfe zu entnehmen, die Weidetiere unter Überwindung von sowohl Grundschutz- als auch zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen reißen.
Die Landestierschutzbeauftragte nahm zur Entwurfsfassung der Brandenburgischen Wolfsverordnung im April 2024 Stellung und äußerte sich unter anderem zum Paragraphen 2 „Entnahme von Wölfen zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden…“ insofern, dass eine sukzessive Entnahme von Wölfen aus tierschutzfachlicher Sicht strikt abzulehnen ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch nicht schadensstiftende Wölfe getötet werden.
Zum Paragraph 4 „Vergrämung von Wölfen mit auffälligem Verhalten…“ merkte die Landestierschutzbeauftragte an, dass ein auffälliges Verhalten auch auf Futterkonditionierung oder sonstige, auf menschliches Verhalten zurückzuführende Anreize basieren kann. Daher sollten auch Personen in die Verantwortung gezogen werden, denn es ist ethisch nicht vertretbar, dass Wölfe für das Fehlverhalten von Menschen schlimmstenfalls mit dem Tode bestraft werden. Zur Thematik der Vergrämungsmaßnahmen forderte die Landestierschutzbeauftragte, dass keine Vergrämungsmethoden einschließlich Geräte eingesetzt werden dürfen, die als tierschutzwidrig einzustufen sind.
Aus Sicht der Landestierschutzbeauftragten müsse die Wolfsverordnung so ausgerichtet werden, dass eine wirksame Populationskontrolle stattfindet, sodass langfristig ein friedfertiges Zusammenleben mit dem Wolf möglich werden kann. Eine willkürliche Entnahme von Wölfen ohne DNA-Nachweis werde wahrscheinlich dazu führen, dass „unschuldige“ Wölfe ohne vernünftigen Grund getötet werden, was aus Tierschutzsicht abzulehnen ist.
Stellungnahme zum Entwurf zur Novellierung des Brandenburger Jagdgesetzes
Zum 3. Referentenentwurf zur Novellierung des Brandenburger Jagdgesetzes (BbgJagdG) erarbeitet die Landestierschutzbeauftragte in 2023 eine Stellungnahme. Darin äußert sie unter anderem Bedenken hinsichtlich der standardmäßigen Verkleinerung der Eigenjagdbezirke von 150 Hektar auf 75 Hektar und bezog sich hier unter anderem auf der im Koalitionsvertrag der Landesregierung von 2019 formulierten Zielstellung, den Tier- und Artenschutzes sowie die Lebensräume des Wildes zu verbessern.
Nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten ist zu befürchten, dass es durch eine Verkleinerung der Jagdbezirke zu einer vermehrten Bejagung kommen könnte. Das Wild könnte verstärkt in die Wälder verdrängt werden, wo sich beispielsweise der Wildverbiss bei angepflanzten Jungbäumen erhöhen könnte, sodass die Tiere verstärkt bejagt werden würden. Zudem fehlten Vorgaben für eine maximale Bejagung. Gleichzeitig müssten für einen adäquaten Jungbaumschutz Schutzvorrichtungen für Forstkulturen etc. angepasst werden. Der Paragraph 8 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) sei daher dringend überarbeitungswürdig.
Eine weitere Thematik ist die Fallenjagd: Aus Tierschutzsicht müsse das Verbot zur Verwendung von Fanggeräten, welche sofort töten, sogenannte Totfangfallen, zwingend in Paragraph 26 des BbgJagdG oder nachfolgend in Paragraph 3 der BbgJagdDV aufgenommen werden. Tierschutzwidrige Fanggeräte dürften keine Anwendung finden und müssten verboten werden. Die Verwendung von Schrot beim Schießen müsse in Brandenburg auch auf Federwild ausgeweitet werden. Aus Tierschutzsicht ist nicht nachvollziehbar, warum die Anwendung bei Schalenwild, aber nicht bei Federwild verboten ist. Schrotgeschosse lösen keine tödlich verletzenden Wunden aus, sondern führen erst über schmerzhafte Schockzustände letztendlich zum Tode. Gleiches gilt für die grundsätzliche Ausweitung des Verbotes der Verwendung bleihaltiger Munition auf sämtliches Federwild.
Stellungnahme zum Entwurf zur Novellierung des Brandenburger Jagdgesetzes
Zum 3. Referentenentwurf zur Novellierung des Brandenburger Jagdgesetzes (BbgJagdG) erarbeitet die Landestierschutzbeauftragte in 2023 eine Stellungnahme. Darin äußert sie unter anderem Bedenken hinsichtlich der standardmäßigen Verkleinerung der Eigenjagdbezirke von 150 Hektar auf 75 Hektar und bezog sich hier unter anderem auf der im Koalitionsvertrag der Landesregierung von 2019 formulierten Zielstellung, den Tier- und Artenschutzes sowie die Lebensräume des Wildes zu verbessern.
Nach Ansicht der Landestierschutzbeauftragten ist zu befürchten, dass es durch eine Verkleinerung der Jagdbezirke zu einer vermehrten Bejagung kommen könnte. Das Wild könnte verstärkt in die Wälder verdrängt werden, wo sich beispielsweise der Wildverbiss bei angepflanzten Jungbäumen erhöhen könnte, sodass die Tiere verstärkt bejagt werden würden. Zudem fehlten Vorgaben für eine maximale Bejagung. Gleichzeitig müssten für einen adäquaten Jungbaumschutz Schutzvorrichtungen für Forstkulturen etc. angepasst werden. Der Paragraph 8 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) sei daher dringend überarbeitungswürdig.
Eine weitere Thematik ist die Fallenjagd: Aus Tierschutzsicht müsse das Verbot zur Verwendung von Fanggeräten, welche sofort töten, sogenannte Totfangfallen, zwingend in Paragraph 26 des BbgJagdG oder nachfolgend in Paragraph 3 der BbgJagdDV aufgenommen werden. Tierschutzwidrige Fanggeräte dürften keine Anwendung finden und müssten verboten werden. Die Verwendung von Schrot beim Schießen müsse in Brandenburg auch auf Federwild ausgeweitet werden. Aus Tierschutzsicht ist nicht nachvollziehbar, warum die Anwendung bei Schalenwild, aber nicht bei Federwild verboten ist. Schrotgeschosse lösen keine tödlich verletzenden Wunden aus, sondern führen erst über schmerzhafte Schockzustände letztendlich zum Tode. Gleiches gilt für die grundsätzliche Ausweitung des Verbotes der Verwendung bleihaltiger Munition auf sämtliches Federwild.
Stellungnahme zur Nutztierstrategie für das Land Brandenburg
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium legte in 2023 einen Entwurf für eine Nutztierstrategie für das Land Brandenburg vor. Die Landestierschutzbeauftragte machte von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Stellungnahme an das Ministerum zu übersenden. Die landwirtschaftliche Tierhaltung in Brandenburg sowie deutschlandweit befindet sich in einem Transformationsprozess. Entsprechend sollen die Bedürfnisse der Tiere verstärkt in den Mittelpunkt gestellt sowie gesellschaftliche Ansprüche an Tierwohl und Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.
Die Tierhaltenden stehen vor der Herausforderung, diese Vorgaben wirtschaftlich und strukturell zu stemmen. Notwendige Investitionen für mehr Tierwohl in den Ställen, die Besetzung von Marktsegmenten sowie die Etablierung und Sicherung von regionalen Wertschöpfungsketten sind herausfordernd für die Landwirtschaft. Mit der Nutztierstrategie sollen im Kontext der vielfältigen Veränderungen in der Tierhaltung Wege für das Land Brandenburg aufgezeigt werden, wie lebensmittelliefernde Tiere in der Landwirtschaft zukünftig gehalten werden können.
In ihrer Stellungnahme weist die Landestierschutzbeauftragte auf die Notwendigkeit für Veränderungen zur Steigerung des Tierwohls in der Nutztierhaltung hin. Ziel müsse es sein, eine artgerechte, auf die Bedürfnisse der Tiere ausgerichtete landwirtschaftliche Tierhaltung umzusetzen. Zudem sollten gezielte Förderungen zur Verbesserung von Haltungsbedingungen, insbesondere der Aus- und Umbau von bestehenden Tierhaltungen im Bereich der unterschiedlichen Tierhaltungen, angestrebt werden. Weiterhin sollten nach Meinung der Landestierschutzbeauftragten gezielt Förderungen von innovativen Tierwohlprojekten verstärkt werden. Als Beispiele verweist die Landestierschutzbeauftragte auf tierschutzkonforme Klauenstände und –Klauenbehandlungszentren in der Rinderhaltung, mobile Schlachtanlagen, mobile Hühnerställe und andere.
Wichtig ist der Landestierschutzbeauftragten, dass bei der praktizierten Anpassung der Tiere an Haltungsverfahren durch beispielsweise Eingriffe/Amputationen von Körperteilen verstärkt Lösungsansätze auf den Weg gebracht werden sollten, um Eingriffe am Tier zu reduzieren.
In ihrer Stellungnahme nahm die Landestierschutzbeauftragte zu den einzelnen Bereichen der Nutztierhaltung (Milcherzeugung, Schweine-, Rinder- und Masthühnerhaltung sowie Legehennenhaltung/Eiererzeugung und Putenhaltung) gezielt Stellung.
Stellungnahme zur Nutztierstrategie für das Land Brandenburg
Das Brandenburger Agrar- und Umweltministerium legte in 2023 einen Entwurf für eine Nutztierstrategie für das Land Brandenburg vor. Die Landestierschutzbeauftragte machte von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Stellungnahme an das Ministerum zu übersenden. Die landwirtschaftliche Tierhaltung in Brandenburg sowie deutschlandweit befindet sich in einem Transformationsprozess. Entsprechend sollen die Bedürfnisse der Tiere verstärkt in den Mittelpunkt gestellt sowie gesellschaftliche Ansprüche an Tierwohl und Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.
Die Tierhaltenden stehen vor der Herausforderung, diese Vorgaben wirtschaftlich und strukturell zu stemmen. Notwendige Investitionen für mehr Tierwohl in den Ställen, die Besetzung von Marktsegmenten sowie die Etablierung und Sicherung von regionalen Wertschöpfungsketten sind herausfordernd für die Landwirtschaft. Mit der Nutztierstrategie sollen im Kontext der vielfältigen Veränderungen in der Tierhaltung Wege für das Land Brandenburg aufgezeigt werden, wie lebensmittelliefernde Tiere in der Landwirtschaft zukünftig gehalten werden können.
In ihrer Stellungnahme weist die Landestierschutzbeauftragte auf die Notwendigkeit für Veränderungen zur Steigerung des Tierwohls in der Nutztierhaltung hin. Ziel müsse es sein, eine artgerechte, auf die Bedürfnisse der Tiere ausgerichtete landwirtschaftliche Tierhaltung umzusetzen. Zudem sollten gezielte Förderungen zur Verbesserung von Haltungsbedingungen, insbesondere der Aus- und Umbau von bestehenden Tierhaltungen im Bereich der unterschiedlichen Tierhaltungen, angestrebt werden. Weiterhin sollten nach Meinung der Landestierschutzbeauftragten gezielt Förderungen von innovativen Tierwohlprojekten verstärkt werden. Als Beispiele verweist die Landestierschutzbeauftragte auf tierschutzkonforme Klauenstände und –Klauenbehandlungszentren in der Rinderhaltung, mobile Schlachtanlagen, mobile Hühnerställe und andere.
Wichtig ist der Landestierschutzbeauftragten, dass bei der praktizierten Anpassung der Tiere an Haltungsverfahren durch beispielsweise Eingriffe/Amputationen von Körperteilen verstärkt Lösungsansätze auf den Weg gebracht werden sollten, um Eingriffe am Tier zu reduzieren.
In ihrer Stellungnahme nahm die Landestierschutzbeauftragte zu den einzelnen Bereichen der Nutztierhaltung (Milcherzeugung, Schweine-, Rinder- und Masthühnerhaltung sowie Legehennenhaltung/Eiererzeugung und Putenhaltung) gezielt Stellung.
Stellungnahmen zur Tierschutz-Hundeverordnung
Die Landestierschutzbeauftragte hat in 2023 mehrere Stellungnahmen zur Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) verfasst. Diese widmeten sich insbesondere den Themen Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen sowie dem Diensthundewesen einschließlich einer Bundesratsbefassung des Landes Brandenburg zu einem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TierSchHuV.
Seit dem 1. Januar 2022 ist die Verordnung zur Änderung der TierSchHuV und damit einige Änderungen in Kraft getreten. Diese betreffen unter anderem
- allgemeine Anforderungen an die Haltung und den Umgang mit Hunden, Anforderungen an die Haltung bei der Zucht;
- Hundehaltung im Freien (zum Beispiel hinsichtlich Herdenschutzhunde) und in Räumen/Zwingern;
- Verbot der Anbindehaltung,
- Anforderungen an Fütterung und Pflege sowie
- ein Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen.
Bezüglich des letztgenannten Themas ist es nach Paragraph 10 TierSchHuV verboten worden, Hunde, die Merkmale von Qualzucht nach Paragraph 11b TierSchG aufweisen, auszustellen. Dieses Ausstellungsverbot betrifft reine Zuchtausstellungen sowie alle weiteren Formen von Ausstellungen, bei denen Vergleiche oder Bewertungen der Hunde stattfinden, zum Beispiel Zuchtleistungsprüfungen, Hundesportveranstaltungen. Das Verbot betrifft auch Hunde aus dem Ausland, die nach Deutschland eingeführt werden und Qualzuchtmerkmale aufweisen.
Die Landestierschutzbeauftragte schickte eine Stellungnahme an das zuständige Bundesministerium, in der sie beim Thema Ausstellungsverbot auf notwendige Änderungen des Paragraphen 10 TierSchHuV sowie Paragraphen 11, 11b TierSchG hinwies. Dies stellte sich als erforderlich im Zuge fortlaufender Diskussionen zur Ausstellung von Hunden heraus, da es durch fehlende Regelungen zu Unsicherheiten bei den zuständigen Behörden und damit zu Vollzugsunterschieden und -defiziten kam.
Stellungnahmen zur Tierschutz-Hundeverordnung
Die Landestierschutzbeauftragte hat in 2023 mehrere Stellungnahmen zur Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) verfasst. Diese widmeten sich insbesondere den Themen Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen sowie dem Diensthundewesen einschließlich einer Bundesratsbefassung des Landes Brandenburg zu einem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der TierSchHuV.
Seit dem 1. Januar 2022 ist die Verordnung zur Änderung der TierSchHuV und damit einige Änderungen in Kraft getreten. Diese betreffen unter anderem
- allgemeine Anforderungen an die Haltung und den Umgang mit Hunden, Anforderungen an die Haltung bei der Zucht;
- Hundehaltung im Freien (zum Beispiel hinsichtlich Herdenschutzhunde) und in Räumen/Zwingern;
- Verbot der Anbindehaltung,
- Anforderungen an Fütterung und Pflege sowie
- ein Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen.
Bezüglich des letztgenannten Themas ist es nach Paragraph 10 TierSchHuV verboten worden, Hunde, die Merkmale von Qualzucht nach Paragraph 11b TierSchG aufweisen, auszustellen. Dieses Ausstellungsverbot betrifft reine Zuchtausstellungen sowie alle weiteren Formen von Ausstellungen, bei denen Vergleiche oder Bewertungen der Hunde stattfinden, zum Beispiel Zuchtleistungsprüfungen, Hundesportveranstaltungen. Das Verbot betrifft auch Hunde aus dem Ausland, die nach Deutschland eingeführt werden und Qualzuchtmerkmale aufweisen.
Die Landestierschutzbeauftragte schickte eine Stellungnahme an das zuständige Bundesministerium, in der sie beim Thema Ausstellungsverbot auf notwendige Änderungen des Paragraphen 10 TierSchHuV sowie Paragraphen 11, 11b TierSchG hinwies. Dies stellte sich als erforderlich im Zuge fortlaufender Diskussionen zur Ausstellung von Hunden heraus, da es durch fehlende Regelungen zu Unsicherheiten bei den zuständigen Behörden und damit zu Vollzugsunterschieden und -defiziten kam.
Eine weitere wichtige Änderung der aktuellen TierSchHuV ist das Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern sowie anderen schmerzhaften Mitteln bei der Ausbildung und Erziehung sowie beim Training von Hunden. Derartige Halsbänder und Mittel wurden als tierschutzwidrig eingestuft. Dies gilt auch für Diensthunde, zum Beispiel bei der Polizei.
Die Landestierschutzbeauftragte war und ist intensiv eingebunden bei der Umsetzung in Brandenburg und führte mehrere Gespräche mit dem zuständigen Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) sowie dem Brandenburger Polizeipräsidium und Besichtigung durch. Themaisiert wurde unter anderem eine Bundesratsinitiative zu einem Entwurf einer Verordnung zur Änderung TierSchHuV des MIK. Die Landestierschutzbeauftragte nahm mehrfach Stellung zum Bundesratsantrag zur Änderung des Paragraphen 2 Absatz 5 der TierSchHuV und reichte diese beim MIK ein. Konkret ging es um den Einsatz von Stachelhalsbändern und anderen schmerzhaften Mitteln bei der Ausbildung, Erziehung oder beim Training von Hunden.
Mit dem Bundesratsantrag sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, die TierSchHuV in Paragraphen 2 Absatz 5 dahingehend zu ändern, dass eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung in die Verordnung aufgenommen werden soll, um Rechtsklarheit für den Einsatz der derzeit schon ausgebildeten Diensthunde der Polizei zu gewährleisten und einen zeitlichen Vorlauf für die Umstellung des Diensthundewesens bei den diensthundehaltenden Verwaltungen zu erzielen.
Gemäß Paragraph 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der zum Zeitpunkt (Frühjahr 2023) vorgelegte Antragsentwurf wurde von der Landestierschutzbeauftragten abgelehnt, da der Entwurf den geltenden rechtlichen Regelungen zum Umgang mit Tieren widerspreche. Insbesondere fehlten relevante Maßnahmen zum Diensthundewesen zum Beispiel genaue Verpflichtungen zur Evaluation, weitere, einschränkende Regelungen und genaue Definitionen zu den einzusetzenden Mitteln, Anwendungskriterien, Einsatzgebieten und weiteren Vorgaben zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Anwender.
Mit ihrer Stellungnahme übermittelte die Landestierschutzbeauftragte einen ausführlichen Fragenkatalog.
Aufgrund mehrerer Gespräche in den Jahren 2023 und 2024 mit dem Brandenburger Polizeipräsidium wurden fehlende Kriterien, Informationen und Definitionen vorgelegt und eingearbeitet. Zudem wurde das Diensthundwesen im Land Brandenburg zentral vollständig neu aufgestellt und eine eigene Abteilung gegründet. Bestehende Prozesse und Ausbildungsverfahren wurden und werden unter Tierschutz- und ethologischen Gesichtspunkten evaluiert und entsprechend überarbeitet, sodass die Ausbildung und Arbeit mit den Hunden den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhunde-Verordnung entspricht.
Eine weitere wichtige Änderung der aktuellen TierSchHuV ist das Verbot der Verwendung von Stachelhalsbändern sowie anderen schmerzhaften Mitteln bei der Ausbildung und Erziehung sowie beim Training von Hunden. Derartige Halsbänder und Mittel wurden als tierschutzwidrig eingestuft. Dies gilt auch für Diensthunde, zum Beispiel bei der Polizei.
Die Landestierschutzbeauftragte war und ist intensiv eingebunden bei der Umsetzung in Brandenburg und führte mehrere Gespräche mit dem zuständigen Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) sowie dem Brandenburger Polizeipräsidium und Besichtigung durch. Themaisiert wurde unter anderem eine Bundesratsinitiative zu einem Entwurf einer Verordnung zur Änderung TierSchHuV des MIK. Die Landestierschutzbeauftragte nahm mehrfach Stellung zum Bundesratsantrag zur Änderung des Paragraphen 2 Absatz 5 der TierSchHuV und reichte diese beim MIK ein. Konkret ging es um den Einsatz von Stachelhalsbändern und anderen schmerzhaften Mitteln bei der Ausbildung, Erziehung oder beim Training von Hunden.
Mit dem Bundesratsantrag sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, die TierSchHuV in Paragraphen 2 Absatz 5 dahingehend zu ändern, dass eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung in die Verordnung aufgenommen werden soll, um Rechtsklarheit für den Einsatz der derzeit schon ausgebildeten Diensthunde der Polizei zu gewährleisten und einen zeitlichen Vorlauf für die Umstellung des Diensthundewesens bei den diensthundehaltenden Verwaltungen zu erzielen.
Gemäß Paragraph 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der zum Zeitpunkt (Frühjahr 2023) vorgelegte Antragsentwurf wurde von der Landestierschutzbeauftragten abgelehnt, da der Entwurf den geltenden rechtlichen Regelungen zum Umgang mit Tieren widerspreche. Insbesondere fehlten relevante Maßnahmen zum Diensthundewesen zum Beispiel genaue Verpflichtungen zur Evaluation, weitere, einschränkende Regelungen und genaue Definitionen zu den einzusetzenden Mitteln, Anwendungskriterien, Einsatzgebieten und weiteren Vorgaben zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Anwender.
Mit ihrer Stellungnahme übermittelte die Landestierschutzbeauftragte einen ausführlichen Fragenkatalog.
Aufgrund mehrerer Gespräche in den Jahren 2023 und 2024 mit dem Brandenburger Polizeipräsidium wurden fehlende Kriterien, Informationen und Definitionen vorgelegt und eingearbeitet. Zudem wurde das Diensthundwesen im Land Brandenburg zentral vollständig neu aufgestellt und eine eigene Abteilung gegründet. Bestehende Prozesse und Ausbildungsverfahren wurden und werden unter Tierschutz- und ethologischen Gesichtspunkten evaluiert und entsprechend überarbeitet, sodass die Ausbildung und Arbeit mit den Hunden den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhunde-Verordnung entspricht.
Stellungnahme zum Eckpunktepapier Junghennen, Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere sowie Bruderhähne des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg und die Landestierschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg bezogen gemeinsam Stellung zum Eckpunktepapier „Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren sowie ‚Bruderhähnen‘ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in 2022. Die beiden Landestierschutzbeauftragten befürworten die Bestrebungen des Bundesministeriums, gesetzliche Mindestanforderungen für weitere Tierarten zu erarbeiten und damit eine Konkretisierung des Paragraphen 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf Verordnungsebene durchzuführen.
Um diesen und den dort geforderten Ansprüchen an eine Tierhaltung gerecht zu werden, sollten Anpassungen einiger in den Eckpunkten festgeschriebenen Kennwerte vorgenommen werden. Nicht folgerichtig sei die Einschränkung des Anwendungsbereiches auf Nutzungszweck, Altersgruppe und/oder Bestandsgröße. Genauso dürfe das Vorliegen einer Erwerbsmäßigkeit keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung bleiben. Die Eckpunkte müssten um einige Themen ergänzt werden. Anforderungen an die Tiergesundheit sollten vor dem Hintergrund der Qualzuchtdebatte genauso auch auf Verordnungsebene formuliert werden wie das in Paragraph 6 TierSchG beschriebene Verbot des Schnäbelkupierens, auch um Arbeitserleichterungen der Vollzugsbehörden zu schaffen. Insbesondere die Aufnahme einer verpflichteten Sachkundebescheinigung in die Vorschrift weist in eine positive Richtung.
Die Stellungnahme der beiden Landestierschutzbeauftragten greift folgende Schwerpunktthemen auf:
- Anwendungsbereich,
- Sachkunde und Sachkundebescheinigung,
- Anforderungen an Haltungseinrichtungen und Haltung,
- Kontrolle der Tiere und der Haltungs- und Versorgungseinrichtungen,
- Amtliche Kontrollen,
- Anforderungen an die zu verwendeten Rassen,
- Betäubung und Tötung.
Stellungnahme zum Eckpunktepapier Junghennen, Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere sowie Bruderhähne des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg und die Landestierschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg bezogen gemeinsam Stellung zum Eckpunktepapier „Mindestanforderungen an das Halten von Junghennen, Legehennen-Elterntieren und Masthühner-Elterntieren sowie ‚Bruderhähnen‘ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in 2022. Die beiden Landestierschutzbeauftragten befürworten die Bestrebungen des Bundesministeriums, gesetzliche Mindestanforderungen für weitere Tierarten zu erarbeiten und damit eine Konkretisierung des Paragraphen 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf Verordnungsebene durchzuführen.
Um diesen und den dort geforderten Ansprüchen an eine Tierhaltung gerecht zu werden, sollten Anpassungen einiger in den Eckpunkten festgeschriebenen Kennwerte vorgenommen werden. Nicht folgerichtig sei die Einschränkung des Anwendungsbereiches auf Nutzungszweck, Altersgruppe und/oder Bestandsgröße. Genauso dürfe das Vorliegen einer Erwerbsmäßigkeit keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung bleiben. Die Eckpunkte müssten um einige Themen ergänzt werden. Anforderungen an die Tiergesundheit sollten vor dem Hintergrund der Qualzuchtdebatte genauso auch auf Verordnungsebene formuliert werden wie das in Paragraph 6 TierSchG beschriebene Verbot des Schnäbelkupierens, auch um Arbeitserleichterungen der Vollzugsbehörden zu schaffen. Insbesondere die Aufnahme einer verpflichteten Sachkundebescheinigung in die Vorschrift weist in eine positive Richtung.
Die Stellungnahme der beiden Landestierschutzbeauftragten greift folgende Schwerpunktthemen auf:
- Anwendungsbereich,
- Sachkunde und Sachkundebescheinigung,
- Anforderungen an Haltungseinrichtungen und Haltung,
- Kontrolle der Tiere und der Haltungs- und Versorgungseinrichtungen,
- Amtliche Kontrollen,
- Anforderungen an die zu verwendeten Rassen,
- Betäubung und Tötung.