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Landestierschutzbeauftragte veranstalteten überregionale Fortbildung zu Tierschutz und Justiz

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Zum 26. November 2025 luden die Landestierschutzbeauftragten Dr. Anne Zinke (Brandenburg), Dr. Gerlinde von Dehn (Nordrhein-Westfalen) und Dr. Marco König (Sachsen-Anhalt) zu einer gemeinsamen Veranstaltung in die Brandenburgische Landwirtschaftsakademie am Seddiner See ein. Im Mittelpunkt stand das Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Beweissicherung und Begutachtung“, das sich insbesondere an Tierärztinnen und Tierärzte, Juristinnen und Juristen sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte richtete.

Wie bereits im Jahr 2024 erfreute sich die Veranstaltung auch diesmal eines außerordentlich großen Interesses: Rund 400 Interessierte aus dem gesamten Bundesgebiet nahmen teil. Das Format wurde erneut als Hybridveranstaltung angeboten. Eine Fortsetzung der Reihe ist für das Jahr 2026 vorgesehen.

Zum 26. November 2025 luden die Landestierschutzbeauftragten Dr. Anne Zinke (Brandenburg), Dr. Gerlinde von Dehn (Nordrhein-Westfalen) und Dr. Marco König (Sachsen-Anhalt) zu einer gemeinsamen Veranstaltung in die Brandenburgische Landwirtschaftsakademie am Seddiner See ein. Im Mittelpunkt stand das Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Beweissicherung und Begutachtung“, das sich insbesondere an Tierärztinnen und Tierärzte, Juristinnen und Juristen sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte richtete.

Wie bereits im Jahr 2024 erfreute sich die Veranstaltung auch diesmal eines außerordentlich großen Interesses: Rund 400 Interessierte aus dem gesamten Bundesgebiet nahmen teil. Das Format wurde erneut als Hybridveranstaltung angeboten. Eine Fortsetzung der Reihe ist für das Jahr 2026 vorgesehen.

Die Teilnehmenden hören aufmerksam dem Redner zu. (© Geschäftsstelle der Landestierschutzbeauftragten Brandenburg)
Die Teilnehmenden hören aufmerksam dem Redner zu. (© Geschäftsstelle LTSB Brandenburg)

Tierschutzverstöße sind keine Bagatellen, sondern ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich. Dennoch bleiben ihre Aufklärung und Ahndung häufig unbefriedigend. Verfahren werden zu oft nicht konsequent verfolgt oder eingestellt, sodass wirksame Sanktionen gegen die Verantwortlichen ausbleiben. Ursachen hierfür liegen neben knappen personellen Ressourcen häufig in einer unzureichenden oder nicht gerichtstauglichen Beweislage; auch unpräzise Gutachten können eine Rolle spielen. Die Veranstaltung der drei Landestierschutzbeauftragten bot daher eine gemeinsame Plattform für Austausch und Information. Ziel war es, den zuständigen Veterinärinnen und Veterinären sowie den Vertreterinnen und Vertretern von Justiz und Polizei praxisnahe Unterstützung bei der Fallbearbeitung zu geben und Raum für gegenseitige Beratung zu schaffen.

Für fachlichen Input sorgten renommierte Referentinnen und Referenten. Thematisiert wurden grundlegende Aspekte der Erstellung veterinärmedizinischer Sachverständigengutachten sowie die Anforderungen an eine gerichtstaugliche Bild- und Videodokumentation. Anhand konkreter Praxisbeispiele wurden die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Tierschutzverstößen verdeutlicht und gemeinsam diskutiert. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Themenfeld Qualzucht und den Erfahrungen mit Ausstellungsverboten für Tiere mit entsprechenden Merkmalen.

Die Veranstaltung bot damit nicht nur wertvolle Impulse, sondern auch konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis. Um die zentralen Inhalte greifbar zu machen, sind die Vorträge im Folgenden in komprimierter Form dargestellt:

Dr. Gerlinde von Dehn, Landestierschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen, eröffnete die Veranstaltung mit einem Impulsvortrag zum Thema „Tierschutz und worüber wir uns verständigen müssen“. Sie vermittelte dabei ein grundlegendes Verständnis der im Tierschutzrecht zentralen Begriffe „Schmerzen“, „Leiden“ und „Schäden“ und verdeutlichte deren Bedeutung für die rechtliche und praktische Arbeit.

Im Anschluss referierte Annett Bormann, Kriminalhauptkommissarin von der Polizeiinspektion Magdeburg, über „Gerichtsfeste Bild- und Videodokumentation“. Neben der Darstellung wesentlicher Grundsätze schilderte sie ihre Erfahrungen zur beweissicheren Erfassung, Dokumentation und Sicherung von Tierschutzverstößen. Sie betonte, dass Verstöße nicht lediglich festgestellt, sondern unmittelbar erhoben, dokumentiert und gerichtsfest gesichert werden müssen. Entscheidend sei dabei das Festhalten sowohl der aktuellen Befunde am Tier und in der Tierhaltung als auch der belastenden wie entlastenden Umstände. Besonders effektiv sei die Kombination von Foto- und Videodokumentation unter Verwendung von Originalaufnahmen. Eine sorgfältige Datensicherung sei unerlässlich. Die Videographie biete zudem den Vorteil, dass eine mündliche Beschreibung parallel zur optischen Dokumentation erfolgen und mehrere Sachverhalte gleichzeitig festgehalten werden können.

Dem Thema „Veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten“ widmete sich Staatsanwältin Daria Andruszewski von der Staatsanwaltschaft Dortmund, Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen. Sie erläuterte die Rolle, Bedeutung und Qualität solcher Gutachten im Strafverfahren. Am Beispiel der betäubungslosen Schlachtung von Schafen und Ziegen zeigte sie, wie wichtig eine veterinärmedizinische Begutachtung sichtbarer Auffälligkeiten ist, damit die Staatsanwaltschaft ein Gutachten beauftragen kann. Häufig werden diese von Amtsveterinärinnen und -veterinären erstellt. Die Staatsanwaltschaft prüfe mithilfe des Gutachtens, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Darüber hinaus verdeutlichte die Referentin die Anforderungen an Sachverständige im Strafprozess und gab wertvolle Praxistipps sowie Formulierungsbeispiele für die Erstellung von Gutachten.

Die Tierärztin Dr. Annette Kern, Veterinäramt Neuss, berichtete über ihre Erfahrungen mit dem Ausstellungsverbot von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen. Sie erläuterte typische Merkmale und verwies auf verlässliche Informationsquellen zum Thema Qualzucht. Zudem stellte sie dar, wie Tierausstellungen durch das Veterinäramt zu überprüfen sind und welche Sorgfaltspflichten den Veranstaltern obliegen.

Exemplarisch schilderte sie eine Hundeausstellung, bei der zahlreiche Tiere mit relevanten Qualzuchtmerkmalen festgestellt wurden – darunter Hunde der Rassen Basset Hound, Mops, Boxer, Französische Bulldogge, Pekinese und Shar Pei. Sie berichtete von den Herausforderungen während amtstierärztlicher Kontrollen, etwa durch fehlende Eingangskontrollen oder unzureichende Aufklärung seitens des Veranstalters. Weder Teilnehmende noch Richterinnen und Richter erhielten Informationen über relevante Qualzuchtmerkmale oder über geplante Kontrollen durch das Veterinäramt. Es wurden Verstöße des Veranstalters und verschiedener Aussteller gegen Paragraf 10 Nummer 2 Tierschutz-Hundeverordnung festgestellt. Dr. Annette Kern gab abschließend praxisnahe Hinweise und rechtliche Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung von Hundeausstellungen.

Anne Sophie Nöll, Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf, referierte zum Thema „Ausstellungsverbot aufgrund von Qualzuchtmerkmalen am Beispiel Brachyurie“. Sie erläuterte das Krankheitsbild der Brachyurie – eine angeborene Verkürzung des Schwanzes bei Wirbeltieren – und schilderte ihre Erfahrungen aus einem Klageverfahren, das eine Französische Bulldogge mit dieser Fehlbildung betraf. Die Besitzer des Tieres waren Mitglieder eines Zuchtverbandes. Anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen (Paragraf 16a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz sowie Paragraf 10 Satz 1 Nummer 2a Tierschutz-Hundeverordnung) machte Frau Nöll deutlich, dass es verboten ist, Hunde auszustellen, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Richterin Nöll berichtete, dass im genannten Verfahren seitens des Klägers sowohl Unkenntnis als auch Uneinsichtigkeit bestanden. Nach dessen Auffassung sei die Kommunikationsfähigkeit der Französischen Bulldogge nicht beeinträchtigt und das Tier habe dadurch weder einen Schaden noch Schmerzen oder Verhaltensstörungen. Tatsächlich jedoch hat der Hund einen erheblichen Schaden durch die umgestaltete und untaugliche, verkürzte Rute, da diese eine zentrale Kommunikations- und Schutzfunktion bei Hunden erfüllt. Frau Nöll schloss ihren Vortrag mit einem eindringlichen Appell für eine konsequente Durchsetzung des Tierschutzes sowie für verstärkte Prävention und Aufklärung.

Henry Strathmann, Tierarzt im Veterinäramt Uckermark, stellte im Anschluss Fallbeispiele aus seiner Praxis vor, die Tierschutzverstöße in der landwirtschaftlichen Tierhaltung verdeutlichten. Besonders hob er die gehäuft auftretenden Verstöße in der Schafhaltung hervor. Anhand eines konkreten Falls im Landkreis Uckermark schilderte er festgestellte Verstöße, die daraufhin ergriffenen amtlichen Maßnahmen sowie die eingeleitete Strafanzeige und das verhängte Strafmaß.

Die Teilnehmenden hören aufmerksam dem Redner zu. (© Geschäftsstelle der Landestierschutzbeauftragten Brandenburg)
Die Teilnehmenden hören aufmerksam dem Redner zu. (© Geschäftsstelle LTSB Brandenburg)

Tierschutzverstöße sind keine Bagatellen, sondern ziehen rechtliche Konsequenzen nach sich. Dennoch bleiben ihre Aufklärung und Ahndung häufig unbefriedigend. Verfahren werden zu oft nicht konsequent verfolgt oder eingestellt, sodass wirksame Sanktionen gegen die Verantwortlichen ausbleiben. Ursachen hierfür liegen neben knappen personellen Ressourcen häufig in einer unzureichenden oder nicht gerichtstauglichen Beweislage; auch unpräzise Gutachten können eine Rolle spielen. Die Veranstaltung der drei Landestierschutzbeauftragten bot daher eine gemeinsame Plattform für Austausch und Information. Ziel war es, den zuständigen Veterinärinnen und Veterinären sowie den Vertreterinnen und Vertretern von Justiz und Polizei praxisnahe Unterstützung bei der Fallbearbeitung zu geben und Raum für gegenseitige Beratung zu schaffen.

Für fachlichen Input sorgten renommierte Referentinnen und Referenten. Thematisiert wurden grundlegende Aspekte der Erstellung veterinärmedizinischer Sachverständigengutachten sowie die Anforderungen an eine gerichtstaugliche Bild- und Videodokumentation. Anhand konkreter Praxisbeispiele wurden die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Verfolgung von Tierschutzverstößen verdeutlicht und gemeinsam diskutiert. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf dem Themenfeld Qualzucht und den Erfahrungen mit Ausstellungsverboten für Tiere mit entsprechenden Merkmalen.

Die Veranstaltung bot damit nicht nur wertvolle Impulse, sondern auch konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis. Um die zentralen Inhalte greifbar zu machen, sind die Vorträge im Folgenden in komprimierter Form dargestellt:

Dr. Gerlinde von Dehn, Landestierschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen, eröffnete die Veranstaltung mit einem Impulsvortrag zum Thema „Tierschutz und worüber wir uns verständigen müssen“. Sie vermittelte dabei ein grundlegendes Verständnis der im Tierschutzrecht zentralen Begriffe „Schmerzen“, „Leiden“ und „Schäden“ und verdeutlichte deren Bedeutung für die rechtliche und praktische Arbeit.

Im Anschluss referierte Annett Bormann, Kriminalhauptkommissarin von der Polizeiinspektion Magdeburg, über „Gerichtsfeste Bild- und Videodokumentation“. Neben der Darstellung wesentlicher Grundsätze schilderte sie ihre Erfahrungen zur beweissicheren Erfassung, Dokumentation und Sicherung von Tierschutzverstößen. Sie betonte, dass Verstöße nicht lediglich festgestellt, sondern unmittelbar erhoben, dokumentiert und gerichtsfest gesichert werden müssen. Entscheidend sei dabei das Festhalten sowohl der aktuellen Befunde am Tier und in der Tierhaltung als auch der belastenden wie entlastenden Umstände. Besonders effektiv sei die Kombination von Foto- und Videodokumentation unter Verwendung von Originalaufnahmen. Eine sorgfältige Datensicherung sei unerlässlich. Die Videographie biete zudem den Vorteil, dass eine mündliche Beschreibung parallel zur optischen Dokumentation erfolgen und mehrere Sachverhalte gleichzeitig festgehalten werden können.

Dem Thema „Veterinärmedizinisches Sachverständigengutachten“ widmete sich Staatsanwältin Daria Andruszewski von der Staatsanwaltschaft Dortmund, Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen. Sie erläuterte die Rolle, Bedeutung und Qualität solcher Gutachten im Strafverfahren. Am Beispiel der betäubungslosen Schlachtung von Schafen und Ziegen zeigte sie, wie wichtig eine veterinärmedizinische Begutachtung sichtbarer Auffälligkeiten ist, damit die Staatsanwaltschaft ein Gutachten beauftragen kann. Häufig werden diese von Amtsveterinärinnen und -veterinären erstellt. Die Staatsanwaltschaft prüfe mithilfe des Gutachtens, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Darüber hinaus verdeutlichte die Referentin die Anforderungen an Sachverständige im Strafprozess und gab wertvolle Praxistipps sowie Formulierungsbeispiele für die Erstellung von Gutachten.

Die Tierärztin Dr. Annette Kern, Veterinäramt Neuss, berichtete über ihre Erfahrungen mit dem Ausstellungsverbot von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen. Sie erläuterte typische Merkmale und verwies auf verlässliche Informationsquellen zum Thema Qualzucht. Zudem stellte sie dar, wie Tierausstellungen durch das Veterinäramt zu überprüfen sind und welche Sorgfaltspflichten den Veranstaltern obliegen.

Exemplarisch schilderte sie eine Hundeausstellung, bei der zahlreiche Tiere mit relevanten Qualzuchtmerkmalen festgestellt wurden – darunter Hunde der Rassen Basset Hound, Mops, Boxer, Französische Bulldogge, Pekinese und Shar Pei. Sie berichtete von den Herausforderungen während amtstierärztlicher Kontrollen, etwa durch fehlende Eingangskontrollen oder unzureichende Aufklärung seitens des Veranstalters. Weder Teilnehmende noch Richterinnen und Richter erhielten Informationen über relevante Qualzuchtmerkmale oder über geplante Kontrollen durch das Veterinäramt. Es wurden Verstöße des Veranstalters und verschiedener Aussteller gegen Paragraf 10 Nummer 2 Tierschutz-Hundeverordnung festgestellt. Dr. Annette Kern gab abschließend praxisnahe Hinweise und rechtliche Möglichkeiten zur wirksamen Überwachung von Hundeausstellungen.

Anne Sophie Nöll, Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf, referierte zum Thema „Ausstellungsverbot aufgrund von Qualzuchtmerkmalen am Beispiel Brachyurie“. Sie erläuterte das Krankheitsbild der Brachyurie – eine angeborene Verkürzung des Schwanzes bei Wirbeltieren – und schilderte ihre Erfahrungen aus einem Klageverfahren, das eine Französische Bulldogge mit dieser Fehlbildung betraf. Die Besitzer des Tieres waren Mitglieder eines Zuchtverbandes. Anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen (Paragraf 16a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz sowie Paragraf 10 Satz 1 Nummer 2a Tierschutz-Hundeverordnung) machte Frau Nöll deutlich, dass es verboten ist, Hunde auszustellen, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Richterin Nöll berichtete, dass im genannten Verfahren seitens des Klägers sowohl Unkenntnis als auch Uneinsichtigkeit bestanden. Nach dessen Auffassung sei die Kommunikationsfähigkeit der Französischen Bulldogge nicht beeinträchtigt und das Tier habe dadurch weder einen Schaden noch Schmerzen oder Verhaltensstörungen. Tatsächlich jedoch hat der Hund einen erheblichen Schaden durch die umgestaltete und untaugliche, verkürzte Rute, da diese eine zentrale Kommunikations- und Schutzfunktion bei Hunden erfüllt. Frau Nöll schloss ihren Vortrag mit einem eindringlichen Appell für eine konsequente Durchsetzung des Tierschutzes sowie für verstärkte Prävention und Aufklärung.

Henry Strathmann, Tierarzt im Veterinäramt Uckermark, stellte im Anschluss Fallbeispiele aus seiner Praxis vor, die Tierschutzverstöße in der landwirtschaftlichen Tierhaltung verdeutlichten. Besonders hob er die gehäuft auftretenden Verstöße in der Schafhaltung hervor. Anhand eines konkreten Falls im Landkreis Uckermark schilderte er festgestellte Verstöße, die daraufhin ergriffenen amtlichen Maßnahmen sowie die eingeleitete Strafanzeige und das verhängte Strafmaß.

Veranstaltung aus dem Vorjahr

10. November 2024: „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“

Am 10. Dezember 2024 veranstaltete die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg eine überregionale Tagung zum Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“ in der Heimvolkshochschule am Seddiner See. Mit circa 200 Teilnehmenden aus Brandenburg, Berlin und weiteren Bundesländern herrschte ein großes Interesse an dieser Hybridveranstaltung. Sie richtete sich sowohl an Tierärztinnen und Tierärzte als auch an Juristinnen und Juristen. Im Fokus dieser Fortbildung standen insbesondere die Herausforderungen bei der Ermittlung und der rechtlichen Ahndung und Verfolgung von tierschutzrechtlichen Verstößen. In Deutschland besteht diesbezüglich ein Defizit. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist die Zahl der eingeleiteten und wieder eingestellten Verfahren enorm hoch. Darunter leiden im Enddefekt die Tiere. Die Ursachen dafür sind vielfältig und sehr komplex. Da Fälle von tierschutzwidrigem Handeln neben der tierschutzfachlichen auch der rechtlichen Bearbeitung unterliegen, war es Ziel der Veranstaltung, die verschiedenen Berufsgruppen aus dem Veterinärwesen und der Justiz zusammenzuführen und eine Austauschplattform zu bieten. Die vermittelten Fachkenntnisse sollen den Zuständigen in den Behörden bei der Bearbeitung von Tierschutzfällen unterstützen. Begrüßenswert wäre es, wenn die Zahl der eingestellten Verfahren gesenkt werden könnte.

Die Veranstaltung vermittelte rechtliche Grundlagen wie die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts und thematisierte Tierschutzfälle im Ermittlungsverfahren sowie Voraussetzungen, die für eine gerichtsfeste Beweisdokumentation von Tierschutzverstößen relevant sind. Dazu referierten Experten und eine Expertin der Rechtswissenschaften und der Polizei. Vervollständigt wurde die Veranstaltung durch die veterinärmedizinische Expertise mit Fallbeispielen zu Pferde- und Kleintierhaltungen von zwei amtlichen Brandenburger Tierärzt:innen.

Annett Bormann von der Polizeiinspektion Magdeburg erläuterte in ihrem Vortrag, dass für eine strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität Vor-Ort-Kontrollen und detaillierte, aussagefähige Beweisdokumentationen essentiell sind und wie diese durchzuführen ist. Bei der Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft würden zwei Drittel der Verfahren eingestellt, da es Mängel in der objektiven Nachweisführung und eine unzureichende Täteridentifizierung gäbe. Bei amtlichen Vor-Ort-Kontrollen müssten daher nicht nur Verstöße festgestellt, sondern eine unmittelbare Erhebung von Mindestinformationen als Basis sowie eine gerichtsfeste Dokumentation und Beweissicherung der vorgefundenen Zustände erfolgen.

Am 10. Dezember 2024 veranstaltete die Landestierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg eine überregionale Tagung zum Thema „Tierschutzfälle vor Gericht – Nordost“ in der Heimvolkshochschule am Seddiner See. Mit circa 200 Teilnehmenden aus Brandenburg, Berlin und weiteren Bundesländern herrschte ein großes Interesse an dieser Hybridveranstaltung. Sie richtete sich sowohl an Tierärztinnen und Tierärzte als auch an Juristinnen und Juristen. Im Fokus dieser Fortbildung standen insbesondere die Herausforderungen bei der Ermittlung und der rechtlichen Ahndung und Verfolgung von tierschutzrechtlichen Verstößen. In Deutschland besteht diesbezüglich ein Defizit. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist die Zahl der eingeleiteten und wieder eingestellten Verfahren enorm hoch. Darunter leiden im Enddefekt die Tiere. Die Ursachen dafür sind vielfältig und sehr komplex. Da Fälle von tierschutzwidrigem Handeln neben der tierschutzfachlichen auch der rechtlichen Bearbeitung unterliegen, war es Ziel der Veranstaltung, die verschiedenen Berufsgruppen aus dem Veterinärwesen und der Justiz zusammenzuführen und eine Austauschplattform zu bieten. Die vermittelten Fachkenntnisse sollen den Zuständigen in den Behörden bei der Bearbeitung von Tierschutzfällen unterstützen. Begrüßenswert wäre es, wenn die Zahl der eingestellten Verfahren gesenkt werden könnte.

Die Veranstaltung vermittelte rechtliche Grundlagen wie die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts und thematisierte Tierschutzfälle im Ermittlungsverfahren sowie Voraussetzungen, die für eine gerichtsfeste Beweisdokumentation von Tierschutzverstößen relevant sind. Dazu referierten Experten und eine Expertin der Rechtswissenschaften und der Polizei. Vervollständigt wurde die Veranstaltung durch die veterinärmedizinische Expertise mit Fallbeispielen zu Pferde- und Kleintierhaltungen von zwei amtlichen Brandenburger Tierärzt:innen.

Annett Bormann von der Polizeiinspektion Magdeburg erläuterte in ihrem Vortrag, dass für eine strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität Vor-Ort-Kontrollen und detaillierte, aussagefähige Beweisdokumentationen essentiell sind und wie diese durchzuführen ist. Bei der Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft würden zwei Drittel der Verfahren eingestellt, da es Mängel in der objektiven Nachweisführung und eine unzureichende Täteridentifizierung gäbe. Bei amtlichen Vor-Ort-Kontrollen müssten daher nicht nur Verstöße festgestellt, sondern eine unmittelbare Erhebung von Mindestinformationen als Basis sowie eine gerichtsfeste Dokumentation und Beweissicherung der vorgefundenen Zustände erfolgen.

Auch Oberstaatsanwalt Joachim Sörries, Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), bestätigte, dass unzureichende Beweise oder auch zu unkonkrete Zustände des Geschehens häufig zum Einstellen von Verfahren führen. Insofern ist es umso wichtiger, dass belastbare Beweise vorliegen. Richter:innen und Staatsanwält:innen müssten anhand dessen die Situation so beurteilen zu können, als ob sie selbst vor Ort gewesen seien. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Veterinärbehörden und der Justiz ist von großer Bedeutung. Oberstaatsanwald Sörries unterstrich, dass die schwierigen Rahmenbedingungen durch die hohe Motivation sämtlicher Akteure im Tierschutz zum Teil kompensiert werden könnten. Da der Einzelne an den Rahmenbedingungen meist nur wenig ändern könne, müsse die Vernetzung die nötigen Synergieeffekte schaffen. Eine erfolgreiche Arbeit im Tierschutzbereich setze persönliche Bekanntschaft der Akteure voraus. Herr Sörries bemesse seinen Arbeitserfolg nicht an der Anzahl von Verurteilungen. Auch eine sachgerechte Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Eigenwert. Der Justiz steht ein abgestuftes Reaktionskonzept zur Verfügung, das die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet. Oftmals kann Rechtsfrieden oder eine Verhaltensänderung auch ohne Verurteilung erreicht werden, betonte er.

Als weiterer hochkarätiger Referent erklärte Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland von der Freien Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaften, die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) hat den Zweck, aus der Verantwortung des Menschen das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden, zu schützen. Tierschutz ist als Staatsziel in Artikel 20a im Grundgesetz verankert.

Prof. Hoffmann-Holland erläuterte die Bedeutung des Tierschutzgesetzes und ging in seinen Ausführungen unter anderem auf den Paragraph 17 TierSchG ein, insbesondere auf die rechtlichen Regelungen bezüglich Tiertötung (Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG), rohe Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2a TierSchG), quälerische Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2b TierSchG) sowie Rechtfertigungsgründe und die Bedeutung „Ohne vernünftigen Grund“ bei der Tiertötung Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG.  

Die Amtstierärztin Sarah Böhm und Amtstierarzt Henry Strathmann stellten Fälle von Tierschutzverstößen aus ihrer Berufspraxis vor.

Sarah Böhm vom Veterinäramt Ostprignitz-Ruppin ging auf Tierschutzmissstände bei der Pferdehaltung ein und erläuterte verschiedene Fälle sehr anschaulich anhand von Bildmaterial. Sie ging auch auf die Herausforderungen für Veterinärämter ein, zum Beispiel bei der Beurteilung der Fälle hinsichtlich Leiden oder bereits eingetretener Schäden, einer aussagekräftigen Dokumentation und der Umsetzung von Vollzugsmaßnahmen. Als Verbesserungspotential wies sie auf eine möglichst noch bessere und engere Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und der Staatsanwaltschaft hin. Optimierungsbedarf bestünde zudem seitens der Veterinärämter bei der Erstellung von Gutachten und der generellen Dokumentation.

Henry Strathmann, Veterinäramt Uckermark, stellte in seinem Vortrag Fallbeispiele bei Kleintieren vor. Er berichtete unter anderem, dass diese in der privaten Tierhaltung häufig auf Nachbarschaftsstreitigkeiten zurückzuführen und Ursache für Tierschutzanzeigen sind. Zudem sind kommen im Berufsalltag immer wieder Fälle des „Animal Hoarding“ unterschiedlicher Genese vor. Des Weiteren stellte er auch die zu Grunde liegenden unterschiedlichen Persönlichkeitstypen vor. Er berichtete anschaulich anhand des vorgestellten Falls ebenfalls von den Herausforderungen der Veterinärbehörden im Vollzug bei Tierschutzverstößen.

Auch Oberstaatsanwalt Joachim Sörries, Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), bestätigte, dass unzureichende Beweise oder auch zu unkonkrete Zustände des Geschehens häufig zum Einstellen von Verfahren führen. Insofern ist es umso wichtiger, dass belastbare Beweise vorliegen. Richter:innen und Staatsanwält:innen müssten anhand dessen die Situation so beurteilen zu können, als ob sie selbst vor Ort gewesen seien. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Veterinärbehörden und der Justiz ist von großer Bedeutung. Oberstaatsanwald Sörries unterstrich, dass die schwierigen Rahmenbedingungen durch die hohe Motivation sämtlicher Akteure im Tierschutz zum Teil kompensiert werden könnten. Da der Einzelne an den Rahmenbedingungen meist nur wenig ändern könne, müsse die Vernetzung die nötigen Synergieeffekte schaffen. Eine erfolgreiche Arbeit im Tierschutzbereich setze persönliche Bekanntschaft der Akteure voraus. Herr Sörries bemesse seinen Arbeitserfolg nicht an der Anzahl von Verurteilungen. Auch eine sachgerechte Bearbeitung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Eigenwert. Der Justiz steht ein abgestuftes Reaktionskonzept zur Verfügung, das die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet. Oftmals kann Rechtsfrieden oder eine Verhaltensänderung auch ohne Verurteilung erreicht werden, betonte er.

Als weiterer hochkarätiger Referent erklärte Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland von der Freien Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaften, die Grundbegriffe des Tierschutzstrafrechts. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) hat den Zweck, aus der Verantwortung des Menschen das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden, zu schützen. Tierschutz ist als Staatsziel in Artikel 20a im Grundgesetz verankert.

Prof. Hoffmann-Holland erläuterte die Bedeutung des Tierschutzgesetzes und ging in seinen Ausführungen unter anderem auf den Paragraph 17 TierSchG ein, insbesondere auf die rechtlichen Regelungen bezüglich Tiertötung (Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG), rohe Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2a TierSchG), quälerische Tiermisshandlung (Paragraph 17 Nr. 2b TierSchG) sowie Rechtfertigungsgründe und die Bedeutung „Ohne vernünftigen Grund“ bei der Tiertötung Paragraph 17 Nr. 1 TierSchG.  

Die Amtstierärztin Sarah Böhm und Amtstierarzt Henry Strathmann stellten Fälle von Tierschutzverstößen aus ihrer Berufspraxis vor.

Sarah Böhm vom Veterinäramt Ostprignitz-Ruppin ging auf Tierschutzmissstände bei der Pferdehaltung ein und erläuterte verschiedene Fälle sehr anschaulich anhand von Bildmaterial. Sie ging auch auf die Herausforderungen für Veterinärämter ein, zum Beispiel bei der Beurteilung der Fälle hinsichtlich Leiden oder bereits eingetretener Schäden, einer aussagekräftigen Dokumentation und der Umsetzung von Vollzugsmaßnahmen. Als Verbesserungspotential wies sie auf eine möglichst noch bessere und engere Zusammenarbeit zwischen Veterinärämtern und der Staatsanwaltschaft hin. Optimierungsbedarf bestünde zudem seitens der Veterinärämter bei der Erstellung von Gutachten und der generellen Dokumentation.

Henry Strathmann, Veterinäramt Uckermark, stellte in seinem Vortrag Fallbeispiele bei Kleintieren vor. Er berichtete unter anderem, dass diese in der privaten Tierhaltung häufig auf Nachbarschaftsstreitigkeiten zurückzuführen und Ursache für Tierschutzanzeigen sind. Zudem sind kommen im Berufsalltag immer wieder Fälle des „Animal Hoarding“ unterschiedlicher Genese vor. Des Weiteren stellte er auch die zu Grunde liegenden unterschiedlichen Persönlichkeitstypen vor. Er berichtete anschaulich anhand des vorgestellten Falls ebenfalls von den Herausforderungen der Veterinärbehörden im Vollzug bei Tierschutzverstößen.