Bauleitplanung in Landschaftsschutzgebieten


Zustimmungsverfahren allgemein
Steht ein Bauleitplan im Widerspruch zu einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) beziehungsweise eines Landschaftsschutzgebiets (LSG), ist er nicht zu vollziehen und daher unwirksam (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004, (BVerwG, 4 BN 28/03).
Diesen Normenwiderspruch kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ausnahmsweise zugunsten des Bauleitplans aufheben, indem es den widersprechenden Darstellungen/Festsetzungen des Bauleitplans zustimmt. Das sogenannte Zustimmungsverfahren wurde in allen LSG des Landes Brandenburg auf Grundlage des Paragraphen 9 Absatz 6 Nummer 4 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz (BbgNatSchAG) eingeführt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-VO/des LSG nicht mehr gelten. Der bestehende Normenkonflikt zwischen den Regelungen der LSG-VO/des LSG und denen des Bauleitplans wird zugunsten des konkreten Bauleitplans aufgehoben. Die Flächen des Bauleitplans verbleiben jedoch im LSG.
Das Umweltministerium (MLEUV) prüft die Zustimmungsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird im Rahmen der Voranfrage (Stufe 1) summarisch geprüft, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Schutzzwecken des LSG widersprechen und ob offensichtliche Gründe vorliegen, die eine Zustimmung ausschließen. Nur für aufgrund der Voranfrage nicht offensichtlich von der Zustimmung ausgeschlossene Festsetzungen wird im Anschluss auf Antrag der Gemeinde das eigentliche Zustimmungsverfahren (Stufe 2) mit einer vertieften und abschließenden Prüfung durchgeführt. Die Voranfrage ist somit eine Art „Vorprüfung“ für Bauleitpläne in LSG.
Das Umweltministerium stimmt einem Bauleitplan zu, wenn
- dieser sich aus einer Bestandsanalyse und Bedarfsprognose der geplanten Nutzungen ableiten lässt,
- zumutbare Alternativen zum Standort fehlen und
- die geplante Entwicklung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.
Zustimmungsverfahren allgemein
Steht ein Bauleitplan im Widerspruch zu einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) beziehungsweise eines Landschaftsschutzgebiets (LSG), ist er nicht zu vollziehen und daher unwirksam (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004, (BVerwG, 4 BN 28/03).
Diesen Normenwiderspruch kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ausnahmsweise zugunsten des Bauleitplans aufheben, indem es den widersprechenden Darstellungen/Festsetzungen des Bauleitplans zustimmt. Das sogenannte Zustimmungsverfahren wurde in allen LSG des Landes Brandenburg auf Grundlage des Paragraphen 9 Absatz 6 Nummer 4 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz (BbgNatSchAG) eingeführt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-VO/des LSG nicht mehr gelten. Der bestehende Normenkonflikt zwischen den Regelungen der LSG-VO/des LSG und denen des Bauleitplans wird zugunsten des konkreten Bauleitplans aufgehoben. Die Flächen des Bauleitplans verbleiben jedoch im LSG.
Das Umweltministerium (MLEUV) prüft die Zustimmungsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird im Rahmen der Voranfrage (Stufe 1) summarisch geprüft, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Schutzzwecken des LSG widersprechen und ob offensichtliche Gründe vorliegen, die eine Zustimmung ausschließen. Nur für aufgrund der Voranfrage nicht offensichtlich von der Zustimmung ausgeschlossene Festsetzungen wird im Anschluss auf Antrag der Gemeinde das eigentliche Zustimmungsverfahren (Stufe 2) mit einer vertieften und abschließenden Prüfung durchgeführt. Die Voranfrage ist somit eine Art „Vorprüfung“ für Bauleitpläne in LSG.
Das Umweltministerium stimmt einem Bauleitplan zu, wenn
- dieser sich aus einer Bestandsanalyse und Bedarfsprognose der geplanten Nutzungen ableiten lässt,
- zumutbare Alternativen zum Standort fehlen und
- die geplante Entwicklung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.
Zustimmungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
In Umsetzung des Beschlusses des Landtags Brandenburg in der 86. Sitzung vom 11. Mai 2023 „Photovoltaik-Potenziale landesweit besser nutzen“ hat das Brandenburger Umweltministerium „Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten" erarbeitet. Diese wurden in drei separaten Steckbriefen differenziert nach Anlagentyp verfasst. Die Steckbriefe dienen dem Ministerium als Beurteilungsmaßstab im Rahmen von Zustimmungsverfahren. Damit soll dem Anliegen des Landtags Brandenburg Rechnung getragen und eine standortbezogene Öffnung von Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA), Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden, wenn diese weit überwiegend in großräumigen LSG liegen.
Zustimmungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
In Umsetzung des Beschlusses des Landtags Brandenburg in der 86. Sitzung vom 11. Mai 2023 „Photovoltaik-Potenziale landesweit besser nutzen“ hat das Brandenburger Umweltministerium „Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten" erarbeitet. Diese wurden in drei separaten Steckbriefen differenziert nach Anlagentyp verfasst. Die Steckbriefe dienen dem Ministerium als Beurteilungsmaßstab im Rahmen von Zustimmungsverfahren. Damit soll dem Anliegen des Landtags Brandenburg Rechnung getragen und eine standortbezogene Öffnung von Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA), Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden, wenn diese weit überwiegend in großräumigen LSG liegen.
Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten
Landschaftsschutzgebiete über 10.000 Hektar
Landschaftsschutzgebiet | Hektar | |
---|---|---|
1 | Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz | 32.886 |
2 | Barnimer Heide | 12.548 |
3 | Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide | 29.432 |
4 | Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin | 129.084 |
5 | Biosphärenreservat Spreewald | 47.350 |
6 | Brandenburgische Elbtalaue | 53.343 |
7 | Dahme-Heideseen | 56.656 |
8 | Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand | 26.189 |
9 | Fürstenberger Wald- und Seengebiet | 45.738 |
10 | Hohenleipisch-Sornoer-Altmoränenlandschaft | 10.485 |
11 | Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen | 75.245 |
12 | Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen | 14.429 |
13 | Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet | 23.984 |
14 | Nationalparkregion Unteres Odertal | 17.725 |
15 | Naturpark Märkische Schweiz | 20.487 |
16 | Nauen-Brieselang-Krämer | 23.067 |
17 | Norduckermärkische Seenlandschaft | 59.542 |
18 | Notte-Niederung | 18.828 |
19 | Nuthetal - Beelitzer Sander | 41.622 |
20 | Obere Havelniederung | 26.511 |
21 | Potsdamer Wald und Havelseengebiet | 19.355 |
22 | Ruppiner Wald- und Seengebiet | 48.175 |
23 | Scharmützelseegebiet | 12.411 |
24 | Westbarnim | 19.730 |
25 | Westhavelland | 136.071 |
Landschaftsschutzgebiet | Hektar | |
---|---|---|
1 | Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz | 32.886 |
2 | Barnimer Heide | 12.548 |
3 | Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide | 29.432 |
4 | Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin | 129.084 |
5 | Biosphärenreservat Spreewald | 47.350 |
6 | Brandenburgische Elbtalaue | 53.343 |
7 | Dahme-Heideseen | 56.656 |
8 | Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand | 26.189 |
9 | Fürstenberger Wald- und Seengebiet | 45.738 |
10 | Hohenleipisch-Sornoer-Altmoränenlandschaft | 10.485 |
11 | Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen | 75.245 |
12 | Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen | 14.429 |
13 | Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet | 23.984 |
14 | Nationalparkregion Unteres Odertal | 17.725 |
15 | Naturpark Märkische Schweiz | 20.487 |
16 | Nauen-Brieselang-Krämer | 23.067 |
17 | Norduckermärkische Seenlandschaft | 59.542 |
18 | Notte-Niederung | 18.828 |
19 | Nuthetal - Beelitzer Sander | 41.622 |
20 | Obere Havelniederung | 26.511 |
21 | Potsdamer Wald und Havelseengebiet | 19.355 |
22 | Ruppiner Wald- und Seengebiet | 48.175 |
23 | Scharmützelseegebiet | 12.411 |
24 | Westbarnim | 19.730 |
25 | Westhavelland | 136.071 |