Entschädigung bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Mit der Festsetzung werden die Gebiete bestimmt, in denen die gesetzlich geregelten Schutzvorschriften der Paragrafen 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten. Bei den in Überschwemmungsgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, die im Unterschied zu einer Enteignung entschädigungslos hinzunehmen sind.
Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so ist gemäß Paragraf 78a Absatz 5 in Verbindung mit Paragraf 52 Absatz 5 WHG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten.
Mit der Festsetzung werden die Gebiete bestimmt, in denen die gesetzlich geregelten Schutzvorschriften der Paragrafen 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten. Bei den in Überschwemmungsgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, die im Unterschied zu einer Enteignung entschädigungslos hinzunehmen sind.
Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so ist gemäß Paragraf 78a Absatz 5 in Verbindung mit Paragraf 52 Absatz 5 WHG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten.