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Verbote (Schutzvorschriften) in Überschwemmungsgebieten

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Schutzvorschriften gemäß Paragrafen 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Von besonderer Bedeutung sind hierbei das Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten und das Verbot der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen.

Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen, allerdings nur, wenn die in Paragrafen 78, 78a und 78c WHG genannten Voraussetzungen vorliegen.

Welche Behörde für die Entscheidung über einer Ausnahme zuständig ist, hängt von der Art des Zulassungsverfahrens für das Vorhaben ab. Ist die untere Wasserbehörde nicht unmittelbar selbst zuständig, erfolgt die Entscheidung der zuständigen Behörde im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. So entscheidet bei einzelnen Bauanträgen im Regelfall die Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde über die Ausnahme. Bei der geplanten Ausweisung eines neuen Baugebietes im Überschwemmungsgebiet muss die Gemeinde eine Ausnahme bei der unteren Wasserbehörde beantragen.

Die Schutzvorschriften des Paragrafen 78, 78a und 78c Wasserhaushaltsgesetz gelten

  • in den Überschwemmungsgebieten gemäß Paragraf 100 Absätze 1 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
  • aufgrund von Paragraf 106 Absatz 3 WHG in den nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Hochwassergebieten, die gemäß Paragraf 150 BbgWG als Rechtsverordnung bestehen bleiben 
  • in nach Paragraf 76 Absatz 3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Außerdem gelten in den Überschwemmungsgebieten des Landes Brandenburg die Anforderungen gemäß Paragraf 101 BbgWG.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Schutzvorschriften gemäß Paragrafen 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Von besonderer Bedeutung sind hierbei das Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten und das Verbot der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen.

Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Schutzvorschriften zulassen, allerdings nur, wenn die in Paragrafen 78, 78a und 78c WHG genannten Voraussetzungen vorliegen.

Welche Behörde für die Entscheidung über einer Ausnahme zuständig ist, hängt von der Art des Zulassungsverfahrens für das Vorhaben ab. Ist die untere Wasserbehörde nicht unmittelbar selbst zuständig, erfolgt die Entscheidung der zuständigen Behörde im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. So entscheidet bei einzelnen Bauanträgen im Regelfall die Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde über die Ausnahme. Bei der geplanten Ausweisung eines neuen Baugebietes im Überschwemmungsgebiet muss die Gemeinde eine Ausnahme bei der unteren Wasserbehörde beantragen.

Die Schutzvorschriften des Paragrafen 78, 78a und 78c Wasserhaushaltsgesetz gelten

  • in den Überschwemmungsgebieten gemäß Paragraf 100 Absätze 1 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
  • aufgrund von Paragraf 106 Absatz 3 WHG in den nach DDR-Wasserrecht festgesetzten Hochwassergebieten, die gemäß Paragraf 150 BbgWG als Rechtsverordnung bestehen bleiben 
  • in nach Paragraf 76 Absatz 3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Außerdem gelten in den Überschwemmungsgebieten des Landes Brandenburg die Anforderungen gemäß Paragraf 101 BbgWG.