Ausgleich von Schäden durch geschützte Tiere in der Fischerei und Aquakultur
Richtlinie zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachte Schäden in der Fischerei und Aquakultur
Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Richtlinie zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachte Schäden in der Fischerei und Aquakultur
Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Kurzinformation
Ziel des Schadensausgleich
Aufgrund der Ernährungs- und Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Binnenfischerei und der Karpfenteichwirtschaft als Form der Aquakultur unvermeidlich. Die Richtlinie dient dem dringend erforderlichen Ausgleich wirtschaftlicher Schäden zur Existenzsicherung und zum Erhalt der Fischerei- und Aquakulturbetriebe im Land Brandenburg. Der Schadensausgleich soll auch zur Verbesserung der Akzeptanz des Artenschutzes im Fischerei- und Aquakultursektor beitragen.
Aufgrund der Ernährungs- und Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Binnenfischerei und der Karpfenteichwirtschaft als Form der Aquakultur unvermeidlich. Die Richtlinie dient dem dringend erforderlichen Ausgleich wirtschaftlicher Schäden zur Existenzsicherung und zum Erhalt der Fischerei- und Aquakulturbetriebe im Land Brandenburg. Der Schadensausgleich soll auch zur Verbesserung der Akzeptanz des Artenschutzes im Fischerei- und Aquakultursektor beitragen.
Welche Schäden werden ausgeglichen?
In der Aquakultur können auf Flächen der Karpfenteichwirtschaft im Land Brandenburg aufgetretene Schäden ausgeglichen werden:
- Fraßschäden durch geschützte Tierarten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio),
- vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.
In der Binnenfischerei im Land Brandenburg können Schäden durch geschützte Tierarten an den Fängen der Erwerbsfischerei ausgeglichen werden.
Welche Einschränkungen gibt es?
Vom Ausgleich von Fraßschäden in der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) ausgeschlossen sind:
- Angelteiche,
- Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
- Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden,
- Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden,
- Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 kg/ha Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war,
- Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen,
- Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse, auftraten (zum Beispiel Massensterben von Karpfen, Havarien u. a.)
Vom Ausgleich von Biberschäden in der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) ausgeschlossen sind:
- Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
- vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben.
Vom Ausgleich von Schäden an den Fängen der Erwerbsfischerei (Binnenfischerei) ausgeschlossen sind:
- Gewässer, die nicht erwerbsfischereilich bewirtschaftet werden.
In der Aquakultur können auf Flächen der Karpfenteichwirtschaft im Land Brandenburg aufgetretene Schäden ausgeglichen werden:
- Fraßschäden durch geschützte Tierarten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio),
- vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.
In der Binnenfischerei im Land Brandenburg können Schäden durch geschützte Tierarten an den Fängen der Erwerbsfischerei ausgeglichen werden.
Welche Einschränkungen gibt es?
Vom Ausgleich von Fraßschäden in der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) ausgeschlossen sind:
- Angelteiche,
- Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
- Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden,
- Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden,
- Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 kg/ha Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war,
- Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen,
- Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse, auftraten (zum Beispiel Massensterben von Karpfen, Havarien u. a.)
Vom Ausgleich von Biberschäden in der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) ausgeschlossen sind:
- Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
- vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben.
Vom Ausgleich von Schäden an den Fängen der Erwerbsfischerei (Binnenfischerei) ausgeschlossen sind:
- Gewässer, die nicht erwerbsfischereilich bewirtschaftet werden.
Wer kann den Schadensausgleich beantragen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Fischerei- oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Fischerei- oder der Aquakultur im Haupt- oder Nebenerwerb.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Die Gewährung eines Schadensausgleiches setzt grundsätzlich voraus, dass angemessene Präventionsmaßnahmen unternommen wurden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich, wenn solche Maßnahmen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind.
Für Schäden in der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) muss eine teichbezogene Dokumentation geführt werden (zum Beispiel Teichbuch).
Für Schäden in der Binnenfischerei muss eine jährliche Dokumentation des Fischereiaufwands und der Fänge des Unternehmens bezogen auf die gesamte fischereiliche Nutzfläche des Unternehmens geführt werden.
Die Gewährung eines Schadensausgleiches setzt grundsätzlich voraus, dass angemessene Präventionsmaßnahmen unternommen wurden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich, wenn solche Maßnahmen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind.
Für Schäden in der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) muss eine teichbezogene Dokumentation geführt werden (zum Beispiel Teichbuch).
Für Schäden in der Binnenfischerei muss eine jährliche Dokumentation des Fischereiaufwands und der Fänge des Unternehmens bezogen auf die gesamte fischereiliche Nutzfläche des Unternehmens geführt werden.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Bemessung für den Schadensausgleich von Fraßschäden in der Aquakultur erfolgt auf Grundlage des Marktwertes der von den geschützten Tieren beschädigten oder getöteten Tiere in der Karpfenteichwirtschaft. Die Höhe der Billigkeitsleistung für Schäden in der Binnenfischerei richtet sich nach der jeweiligen erwerbsfischereilichen Nutzfläche des Antragstellers und dem im Antragsjahr gültigen Ertragsausfallwert. Für den Ausgleich von Biberschäden ist die jeweilige, von der/dem Biberbeauftragten für das Land Brandenburg bestätigte Schadenshöhe maßgeblich.
Geschädigten Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des direkten Schadens gewährt werden. Im Fall von Biberschäden kann zusätzlich für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe von Biberschäden ein Ausgleich der Kosten in Höhe von bis zu 50 Prozent, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.
Der Ausgleich der durch die geschützten Tierarten entstandenen Schäden richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Die Bemessung für den Schadensausgleich von Fraßschäden in der Aquakultur erfolgt auf Grundlage des Marktwertes der von den geschützten Tieren beschädigten oder getöteten Tiere in der Karpfenteichwirtschaft. Die Höhe der Billigkeitsleistung für Schäden in der Binnenfischerei richtet sich nach der jeweiligen erwerbsfischereilichen Nutzfläche des Antragstellers und dem im Antragsjahr gültigen Ertragsausfallwert. Für den Ausgleich von Biberschäden ist die jeweilige, von der/dem Biberbeauftragten für das Land Brandenburg bestätigte Schadenshöhe maßgeblich.
Geschädigten Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des direkten Schadens gewährt werden. Im Fall von Biberschäden kann zusätzlich für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe von Biberschäden ein Ausgleich der Kosten in Höhe von bis zu 50 Prozent, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.
Der Ausgleich der durch die geschützten Tierarten entstandenen Schäden richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Wo und wie erfolgt die Antragstellung?
Anträge auf Schadensausgleich für Fraßschäden der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) und in der Binnenfischerei sind formgebunden bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Als Schadensjahr gilt für die Aquakultur das Jahr der Abfischung und für die Binnenfischerei das Fangjahr.
Anträge auf Schadensausgleich für von Bibern verursachte Schäden in der Aquakultur sind formgebunden bis spätestens 3 Monate nach Meldung des Schadens zu stellen.
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Referat F2- Bewilligung
Rathausstraße 6
15517 Fürstenwalde/Spree
Karsten Raderkopp
Tel.: 03361 554-311
Thekla Schwarz
Tel.: 03361 554-395
Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde.
Anträge auf Schadensausgleich für Fraßschäden der Aquakultur (Karpfenteichwirtschaft) und in der Binnenfischerei sind formgebunden bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Als Schadensjahr gilt für die Aquakultur das Jahr der Abfischung und für die Binnenfischerei das Fangjahr.
Anträge auf Schadensausgleich für von Bibern verursachte Schäden in der Aquakultur sind formgebunden bis spätestens 3 Monate nach Meldung des Schadens zu stellen.
Bewilligungsbehörde ist das
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)
Referat F2- Bewilligung
Rathausstraße 6
15517 Fürstenwalde/Spree
Karsten Raderkopp
Tel.: 03361 554-311
Thekla Schwarz
Tel.: 03361 554-395
Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde.