Arten von Überschwemmungsgebieten
Überschwemmungsgebiete (als Oberbegriff)
Unabhängig von einer förmlichen Festsetzung sind Überschwemmungsgebiete alle Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Auch die Gebiete, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gehören dazu (Paragraf 76 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Alle Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (Paragraf 77 WHG).
Hochwasser kann übrigens auch außerhalb der gesetzlich definierten Überschwemmungsgebiete auftreten, insbesondere durch Starkregenereignisse. Den Begriff des Hochwassers hat der Bundesgesetzgeber deshalb in Paragraf 72 WHG auch weiter gefasst als den Begriff Überschwemmungsgebiet.
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
Eine Teilmenge der in Paragraf 76 Absatz 1 WHG definierten Überschwemmungsgebiete sind beziehungsweise werden noch förmlich festgesetzt oder auch vorläufig gesichert. In den festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten identische Schutzvorschriften, das heißt es sind eine Reihe von Verboten und Einschränkungen zu beachten (Paragrafen 78, 78a, 78c WHG).
- Vorländer
Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern.
Gelten als bereits festgesetzt (Paragraf 100 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)).
- Bei hundertjährlichem Hochwasser (HQ100) überschwemmte Gebiete
Sind oder werden durch Bekanntmachung der Karten festgesetzt oder vorläufig gesichert (Paragraf 76 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 WHG, Paragraf 100 Absatz 1, 3 und 7 BbgWG).
- Zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Gebiete (Flutungspolder)
Werden durch Rechtsverordnung festgesetzt (Paragraf 76 Absatz 2 Nummer 2 WHG, Paragraf 100 Absatz 5 BbgWG). Wurden teilweise schon in der DDR festgesetzt.
- Nach DDR-Wasserrecht festgesetzte Hochwassergebiete
Bleiben als Rechtsverordnung bestehen (Paragraf 106 Absatz 3 WHG, Paragraf 150 Absatz 1 BbgWG).
Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten
Es handelt sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, für die kein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt ist. Hier sind Einschränkungen bei der Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich, der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen sowie für Heizölverbraucheranlagen zu beachten (Paragrafen 73, 78b und 78c WHG).
Überschwemmungsgebiete (als Oberbegriff)
Unabhängig von einer förmlichen Festsetzung sind Überschwemmungsgebiete alle Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Auch die Gebiete, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, gehören dazu (Paragraf 76 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). Alle Überschwemmungsgebiete sind grundsätzlich in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (Paragraf 77 WHG).
Hochwasser kann übrigens auch außerhalb der gesetzlich definierten Überschwemmungsgebiete auftreten, insbesondere durch Starkregenereignisse. Den Begriff des Hochwassers hat der Bundesgesetzgeber deshalb in Paragraf 72 WHG auch weiter gefasst als den Begriff Überschwemmungsgebiet.
Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
Eine Teilmenge der in Paragraf 76 Absatz 1 WHG definierten Überschwemmungsgebiete sind beziehungsweise werden noch förmlich festgesetzt oder auch vorläufig gesichert. In den festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten identische Schutzvorschriften, das heißt es sind eine Reihe von Verboten und Einschränkungen zu beachten (Paragrafen 78, 78a, 78c WHG).
- Vorländer
Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern.
Gelten als bereits festgesetzt (Paragraf 100 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)).
- Bei hundertjährlichem Hochwasser (HQ100) überschwemmte Gebiete
Sind oder werden durch Bekanntmachung der Karten festgesetzt oder vorläufig gesichert (Paragraf 76 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 WHG, Paragraf 100 Absatz 1, 3 und 7 BbgWG).
- Zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Gebiete (Flutungspolder)
Werden durch Rechtsverordnung festgesetzt (Paragraf 76 Absatz 2 Nummer 2 WHG, Paragraf 100 Absatz 5 BbgWG). Wurden teilweise schon in der DDR festgesetzt.
- Nach DDR-Wasserrecht festgesetzte Hochwassergebiete
Bleiben als Rechtsverordnung bestehen (Paragraf 106 Absatz 3 WHG, Paragraf 150 Absatz 1 BbgWG).
Risikogebiete außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten
Es handelt sich um Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, für die kein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt ist. Hier sind Einschränkungen bei der Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich, der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen sowie für Heizölverbraucheranlagen zu beachten (Paragrafen 73, 78b und 78c WHG).